
Rechtsfrage des Tages:
Weihnachten ohne Geschenke ist für die meisten undenkbar. Allerdings kann es jetzt mit einer Internetbestellung schon knapp werden. Welche Rechte haben Sie, wenn aus Weihnachtspäckchen Neujahrspräsente werden? Und bis wann müssen Sie Ihre eigene Weihnachtspost auf den Weg gebracht haben?
Antwort:
Online-Shops werben mit attraktiven Weihnachtsangeboten, Rabattaktionen und häufig einer garantierten Lieferung bis Weihnachten. Entsprechend haben die Paketdienste Hochkonjunktur. Leider kommen trotzdem immer wieder Pakete erst an, wenn der Heiligabend bereits vorbei ist. Haben Sie dann kein Interesse mehr an dem Geschenk oder haben Sie schnell noch eine Alternative aufgetrieben, können Sie in vielen Fällen den Vertrag widerrufen. Ansonsten kommt es auf die Formulierung der Liefergarantie an. Und vergessen Sie auch nicht, Ihre eigenen Päckchen rechtzeitig auf den Weg zu bringen.
Zurück, wenn zu spät?
Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Weihnachtsgeschenk trotz frühzeitiger Bestellung nicht rechtzeitig ankommt. Bei vielen Artikeln aus den Online-Shops können Sie den Kauf aber widerrufen. Können Sie mit dem bestellten Gesellschaftsspiel nach Weihnachten nichts mehr anfangen, schicken Sie es einfach zurück. Aber Achtung! Das Gesetz kennt auch einige Ausnahmen. So können Sie einen Vertrag über personalisierte Ware nicht widerrufen. Haben Sie also Handtücher mit dem Namen Ihrer Kinder für Oma und Opa besticken lassen, können Sie diese nicht einfach so zurücksenden. Das Widerrufsrecht ist auch ausgeschlossen bei Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind oder deren Versiegelung Sie entfernt haben. Auch die frische Weihnachtsgans können Sie als schnell verderbliche Ware in der Regel nicht wieder loswerden. Steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu, bleibt Ihnen nur ein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist aber nicht immer möglich.
Kommt garantiert pünktlich?
Hat der Händler eine Lieferung bis Weihnachten garantiert und ein konkretes Lieferdatum genannt, können Sie bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat dann nämlich eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt. Dabei kommt es aber auf die Formulierung des Lieferversprechens an. Finden Sie beispielsweise die verräterischen Wörtchen "in der Regel" beim Lieferdatum, hat der Verkäufer gerade keine Lieferung zu einem konkreten Datum garantiert.
Wurde Ihnen hingegen eine Lieferung bis zum 24.12. zugesichert, können Sie unter Umständen auch Schadenersatz geltend machen. Beispielsweise wenn Sie mangels Lieferung den gleichen Artikel noch schnell anderswo besorgt haben. War dieser teurer als im Online-Shop, können Sie vom Verkäufer die Differenz zum dortigen Kaufpreis ersetzt verlangen.
Erster Zustellversuch zählt
Erwarten Sie noch kurzfristig ein Paket, sollten Sie auch zu Hause sein. Zum Teil liegt es nämlich auch an Ihnen. Hat der Paketbote Sie am Heiligabend nicht angetroffen und Sie können Ihr Paket erst nach Weihnachten beim Zusteller abholen, hat der Händler dennoch pünktlich geliefert. Es fällt nicht in seine Risikosphäre, dass Ihnen das Paket nicht rechtzeitig übergeben werden konnte. Sie müssen dafür sorgen, dass es auch jemand in Empfang nehmen kann. Außerdem schließen viele Händler die Liefergarantie für den Fall höherer Gewalt aus. Steckt das Paketauto in einer Schneewehe fest oder sind die Straßen wegen Blitzeis unbefahrbar, trifft ihn an der verspäteten Lieferung unter Umständen kein Verschulden.
Lieferung am 24.12.?
Viele Paketzusteller stellen erfahrungsgemäß auch an Heiligabend Päckchen und Pakete zu. Allerdings wird den fleißigen Zustellern in der Regel ein früherer Feierabend zugestanden, sodass es ab mittags ruhig werden dürfte. Und vielleicht zaubern Sie mit einem kleinen Schokoweihnachtsmann oder einem Tütchen mit Keksen Ihrem Paketboten ein weihnachtliches Lächeln auf die Lippen.
Schnell zur Post
Wollen Sie an Freunde und Familie eigene Pakete versenden, sollten Sie sich auch sputen. Je nach Zustelldienst ist Einlieferungsschluss für eine Zustellung bis Weihnachten der 20. oder 21. Dezember. Teilweise können Sie noch bis zum 23. Dezember Päckchen per Expressversand rechtzeitig vor Weihnachten loswerden. Allerdings kostet Sie das meist einen saftigen Zuschlag. Weihnachtskarten können Sie noch erfolgversprechend bis zum 22. Dezember zur Post bringen. Für Weihnachtspäckchen ins Ausland sind Sie vermutlich schon etwas zu spät dran. Auch hier können Sie sich aber über Expressmöglichkeiten erkundigen.