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Rücksendung in Originalverpackung

Praktisch wäre es ...

Neben Geschenken in Papier wird auch so mancher Karton unterm Baum liegen. Sollten Sie die Verpackung für einen Umtausch aufheben?

Ein kleines Mädchen mit Weihnachtsmütze öffnet ein Geschenk.

Rechtsfrage des Tages:

Heute Abend geht die große Geschenkeschlacht los. Leider ist immer mal wieder ein Geschenk dabei, welches das Herz des Beschenkten nicht gerade höher schlagen lässt. Brauchen Sie für einen Umtausch oder eine Rücksendung den Originalkarton?

Antwort:

Sicherlich haben Sie Ihre guten Gaben für heute Abend mit viel Liebe verpackt. Ob Sie die Geschenke nun vorher aus der Originalverpackung genommen haben oder es der Beschenkte tut – vermutlich stellen Sie sich die Frage, ob Sie den Originalkarton aufbewahren müssen. Praktisch ist das für einen Umtausch oder im Falle eines Widerrufs fast immer. Rechtlich dazu verpflichtet sind Sie meist allerdings nicht.

Drum prüfe, was geliefert wird

Viele Geschenke haben ihren Weg unter den Weihnachtsbaum aus dem Internet gefunden. Bestellen Sie Ware im Internet, steht Ihnen in vielen Fällen das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Das ist besonders praktisch, wenn das Geschenk auf wenig Gegenliebe stößt. Zu diesem Recht gehört es auch, die Ware zunächst genau zu prüfen. Eine Prüfung ist wiederum nur möglich, wenn Sie dafür die Verpackung öffnen. Ihr Recht auf Prüfung würde aber ausgehebelt werden, wenn Sie die Ware nur in unbeschädigter Originalverpackung zurücksenden dürften.

Widerruf ohne Karton

Beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat daher entschieden, dass eine Beschränkung der Rückgabe auf originalverpackte Ware nicht zulässig ist. Der Kunde würde unangemessen benachteiligt werden (Urteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 1 U 127/05). Ihr Recht auf Widerruf darf also nicht an die Originalverpackung geknüpft werden. Umgekehrt darf ein Online-Händler Sie natürlich höflich darum bitten, die Ware in der Originalverpackung zurückzuschicken. Eine solche Formulierung hat das Landgericht Hamburg nicht beanstandet (Urteil vom 06.01.2011, Aktenzeichen: 327 O 779/10).

Ausnahme: Schmuckverpackung

Dennoch sollten Sie die Umverpackung nicht allzu sorglos zerfetzen. In bestimmten Fällen kann der Verkäufer bei beschädigter Verpackung von Ihnen im Falle eines Widerrufs einen Wertersatz verlangen. Dies ist der Fall, wenn die Verpackung nicht nur der Transportsicherung dient. Ist die Primärverpackung Teil des Produktimages, stellt deren Zerstörung einen Wertverlust dar. Weitere Voraussetzung für einen Wertersatz ist aber auch immer eine ordnungsgemäße, frühzeitige Belehrung.

Software und DVDs

Und Achtung! Eine Ausnahme hinsichtlich der Verpackung nennt sogar das Gesetz. Das Widerrufsrecht ist nämlich ausgeschlossen, wenn bei Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware das Siegel entfernt wurde. Nach Ansicht der Rechtsprechung gilt dabei die reine Cellophanhülle aber nicht als Siegel. Ist aber ein Hinweis auf Verlust des Widerrufsrechts auf der Hülle angebracht, sollten Sie diese nur entfernen, wenn Sie die CD, DVD oder CD-ROM auch wirklich behalten wollen.

Umtausch im Laden

Etwas anders ist die rechtliche Situation, wenn Sie das Geschenk im Laden gekauft haben. Da Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, darf der Händler an ein freiwillig eingeräumtes Umtausch- oder Rückgaberecht auch eigene Bedingungen knüpfen. So kann er die Rückgabe vom Vorhandensein der Originalverpackung abhängig machen. Am besten fragen Sie gleich beim Kauf nach, ob Sie den Karton besser aufheben sollten. Ist der gekaufte Artikel hingegen mangelhaft, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte auch ohne die ursprüngliche Verpackung geltend machen. Für den Transport kann aber der Karton des Fernsehers oder der Küchenmaschine hilfreich sein.

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