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Onlineplattform: Gewerblich oder privat?

Unliebsame Geschenke verkaufen

Nutzen Sie auch regelmäßig Verkaufsplattformen im Internet? Dann passen Sie auf, dass Sie nicht plötzlich als Unternehmer gelten.

Hübsch verpackte Geschenke sammeln sich auf Holzplanken.

Rechtsfrage des Tages:

Versteigerungs- und Verkaufsplattformen im Internet bieten eine praktische Möglichkeit, unliebsame Weihnachtsgeschenke schnell wieder loszuwerden. Mit dem Geld können Sie sich danach einen anderen Wunsch erfüllen. Was müssen Sie beachten, um auch wirklich nur als Privatverkäufer zu gelten?

Antwort:

Das Internet bietet vielfältige Möglichkeiten, die Haushaltskasse aufzubessern. Können Sie sich über ein Weihnachtsgeschenk gar nicht freuen, können Sie es nach den Feiertagen über eine Plattform versteigern oder verkaufen. Andere nutzen die Zeit vor Weihnachten, das Geld für Geschenke mit dem Verkauf selbstgebastelter Weihnachtsdekoration zusammenzusammeln. Je öfter Sie auf solchen Plattformen als Verkäufer unterwegs sind, umso mehr müssen Sie aufpassen. Gelten Sie nämlich plötzlich als gewerblicher Verkäufer, kann das unangenehme Folgen haben.

Vorteil Privatverkauf

Als Privatverkäufer genießen Sie auch im Internet viele Vorteile. Sie können die Gewährleistung ausschließen, müssen Käufern kein Widerrufsrecht einräumen und deutlich weniger Informationspflichten beachten. Leider kommt es für die Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Verkäufer nicht darauf an, wie Sie sich selbst nennen. Auch wenn Sie Ihr Angebot ausdrücklich als „Privatverkäufer“ anbieten, so kann die Rechtslage durchaus eine andere sein.

Plötzlich Unternehmer

Versteigern Sie hin und wieder ausrangierten Hausrat oder eben missglückte Geschenke, gelten Sie in der Regel als Privatverkäufer. Dann brauchen Sie sich kaum Gedanken zu machen. Anders ist die Rechtslage, wenn Sie beispielsweise massenhaft selbst gebastelte Weihnachtssterne, Adventskränze oder handgestrickte Nikolaussocken anbieten. Oder wenn Sie Artikel günstig ersteigern, um sie später gewinnbringend wieder zu verkaufen. Der Wiederverkauf kürzlich erworbener Ware ist ein klarer Hinweis auf eine Unternehmereigenschaft. Aber auch die Zahl Ihrer Angebote kann von Bedeutung sein. Die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen ist dabei nicht immer klar zu ziehen.

Viele Indizien

Die Gerichte ziehen für ihre Beurteilung unter anderem Umstände wie die Anzahl der Verkäufe, mehrfacher Verkauf gleichartiger Ware oder auch gewerbsmäßige Tätigkeit des Anbieters auch außerhalb der Plattform heran. Allerdings muss für die Beurteilung stets eine Gesamtschau aller Einzelumstände vorgenommen werden. Entsprechend unterschiedlich fallen die bereits reihenweise ergangenen Urteile aus. Wichtig zu wissen: auch eine Einzelperson kann als Unternehmer gelten. Sie müssen weder eine GmbH gründen noch einen besonderen Firmennamen haben.

Gewerbe anmelden

Haben Sie das Gefühl, Ihre Verkaufsaktivitäten sprengen so langsam den Rahmen eines privaten Verkäufers? Vielleicht beißen Sie besser in den sauren Apfel und melden ein Gewerbe an. Wichtig ist dann, dass Sie sich als gewerblicher Händler zu erkennen geben. Ihren Käufern müssen Sie ein Gewährleistungsrecht einräumen, Informationspflichten erfüllen und auch mit dem Widerrufsrecht leben. 

Schummeln wird teuer

Hat ein Konkurrent den Verdacht, dass Sie statt als Privatverkäufer als gewerblicher Händler tätig sind, droht Ihnen eine kostspielige Abmahnung. Missachten Sie nämlich beispielsweise die Informationspflichten oder unterschlagen Sie Ihren Kunden das Widerrufsrecht, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme mit dem Finanzamt. Als gewerbsmäßiger Händler müssen Sie spezielle Steuern zahlen. Nicht zuletzt kann ein Kunde Sie bei der Lieferung mangelhafter Ware auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, unabhängig von einem Gewährleistungsausschluss. Ein völliger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ist gewerblichen Händlern nämlich nicht möglich.

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