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Online-Auktion abgebrochen: und nun?

Rechte des Bieters

Ärgerlich, wenn Sie dem Gebotsende entgegenfiebern und die Auktion plötzlich abgebrochen wird. Rechtlos sind Sie dann aber nicht.

Eine junge Frau überlegt, was sie über das Internet kaufen möchte.

Rechtsfrage des Tages:

Online-Auktionen sind ungebrochen beliebt. Neben der Chance, ein Schnäppchen zu machen, reizt viele der Nervenkitzel. Was gilt aber, wenn die Auktion plötzlich abgebrochen wird?

Antwort:

Bei Online-Auktionen können Sie immer wieder Schnäppchen machen. Dies macht für viele den besonderen Reiz am Mitbieten aus. Ärgerlich ist es dann natürlich, wenn man tagelang mitgefiebert hat und kurz vor Ende des Bietzeitraums der Verkäufer die Auktion abbricht. Ob dem enttäuschten Bieter nur der Rückzug bleibt oder ob Ansprüche geltend gemacht werden können, kommt auf den Grund des Abbruchs an.

Verbindliches Angebot

Bieten Verkäufer Ware auf Online-Plattformen zum Verkauf an, geben sie eine verbindliche Willenserklärung ab. Es handelt sich dabei um ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Das Gebot des interessierten Bieters stellt die Annahme dieses Angebots dar. Mit Ablauf der Angebotszeit wird der Vertrag wirksam. Von einem bindenden Angebot können sich Verkäufer auch außerhalb des Internets nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen lösen, beispielsweise durch eine Anfechtung.

Das Kleingedruckte

Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber. So ist denkbar, sein Angebot zurückzuziehen, wenn sich versehentlich Fehler bei der Artikelbeschreibung oder auch dem Start- oder Mindestpreis eingeschlichen haben. Eine weitere Rückzugsmöglichkeit besteht, wenn Ihnen der Artikel unverschuldet abhandengekommen ist, zum Beispiel weil er gestohlen oder zerstört wurde. In diesen Fällen darf der Anbieter berechtigt sein Angebot zurückziehen.

Schadensersatz für enttäuschten Bieter

Beendet aber ein Verkäufer sein Angebot vorzeitig, weil er die Ware anderweitig verkauft hat oder befürchtet, dass der erzielte Preis ihm nicht reichen wird, so können Ansprüche des geprellten Käufers bestehen. Zunächst gilt der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Bieter mit dem letzten Höchstgebot als wirksam geschlossen. Der Käufer kann also die Übergabe des Artikels gegen Zahlung seines Gebotspreises verlangen. Teilt der Verkäufer sodann mit, er habe den Artikel anderweitig verkauft, kann dem Bieter ein Schadensersatzanspruch zustehen. Und das kann für den Verkäufer je nach Fall richtig teuer werden.

Vorsicht vor Abbruchjägern 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Vertrag auch dann wirksam zustande gekommen, wenn die Auktion unberechtigt abgebrochen wird (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 305/10). Dem steht nicht einmal entgegen, wenn der Bieter in vielen verschiedenen Fällen bereits Schadensersatz für abgebrochene Auktionen verlangt hat. Das Vorgehen sogenannter „Abbruchjäger“ könne zwar rechtsmissbräuchlich sein, es komme aber wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 22.05.2019, Aktenzeichen: VIII ZR 182/17). Nicht nur dieses Urteil zeigt, dass sich Verkäufer sorgfältig überlegen sollten, ob und zu welchem Start- oder Mindestpreis sie Waren in Online-Auktionen anbieten möchten. Einen Rückzieher können sie nur in wenigen Ausnahmefällen machen.

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