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Aufpassen beim Bestellen aus dem Ausland

Zoll und Steuern

Wollen Sie im Internet Waren aus einem Nicht-EU-Land bestellen, kann es teuer werden. Denn eventuell müssen Sie an weitere Kosten denken.

Eine Frau liegt auf dem Sofa und schaut in ihr Tablet. Ihr Hund schaut ebenfalls mit rein.

Rechtsfrage des Tages:

Dem Online-Handel sind keine Grenzen gesetzt. Daher ist es einfach, eine Tastatur in China oder Mode aus den USA zu bestellen. Was müssen Sie hinsichtlich Versandkosten, Zöllen und Steuern beachten?

Antwort:

Bevor Sie ein vermeintliches Schnäppchen im Internet ordern, sollten Sie sich den Verkäufer genau anschauen. Kommt die Ware aus einem Land außerhalb der EU, müssen Sie häufig zu den Versandkosten noch Steuern und Zölle einkalkulieren. Dadurch kann aus einem günstigen Angebot plötzlich ein teurer Spaß werden.

Zollfrei

Einfach ist es, wenn Ihre Lieben im Ausland Ihnen etwas Gutes tun wollen. Geschenksendungen mit einem Warenwert von höchstens 45 Euro sind nämlich zollfrei. Voraussetzung ist aber, dass sowohl Absender als auch Empfänger Privatpersonen sind und kein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Das heißt, es darf keinerlei Bezahlung erfolgen und der Empfänger darf keine geschäftlichen Absichten wie den Weiterverkauf haben. Beachten Sie auch, dass für bestimmte Waren wie Zigaretten und Alkohol Höchstmengen gelten.

Internetbestellung

Anders liegt der Fall, wenn Sie im Internet Waren aus einem Nicht-EU-Land bestellen. Je nach Sachwert und Art der Sendung müssen Sie Einfuhrabgaben bezahlen. Das gilt für private Empfänger ebenso wie für Sendungen an Unternehmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Online-Händler die Post oder einen Express- oder Kurierdienstleister nutzt. Für Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro fällt kein Zoll an. Allerdings müssen Sie die Einfuhrumsatzsteuer zahlen, die der Mehrwertsteuer von 7 oder 19 Prozent entspricht. Überschreitet der Sachwert der Sendung diesen Betrag, fällt zusätzlich Zoll an. Auf hochversteuerbare Waren wir Tabak, Alkohol oder Kaffee fällt zusätzlich noch eine Verbrauchssteuer an.

Wie teuer?

Beim Sachwert der Sendung kommt es auf den Betrag an, den Sie für die Ware bezahlt haben. Porto wird nicht hinzugerechnet, sofern dieses erkennbar oder extra ausgewiesen ist. Ist das nicht der Fall, zählt das Porto auch zum Sachwert. Gleiches gilt für Steuern und Abgaben im Drittland. Anhand dieses Betrages berechnet sich, ob und wie viel Zoll Sie zahlen müssen. Bestellen Sie im Ausland Alkohol oder Tabakwaren, müssen Sie die Verbrauchssteuer unabhängig vom Sachwert der Sendung zahlen. Die Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich nach dem Zollwert, also dem Gesamtwert der Sendung inklusive Portokosten.

An wen zahlen?

Alle Sendungen aus einem Drittland müssen beim Zoll angemeldet werden. Das übernimmt in der Regel der Beförderer. Dieser zahlt auch meist die fälligen Einfuhrabgaben und stellt Ihnen die Ware zu. Die angefallenen Steuern und Zölle müssen Sie dann an den Post- oder Kurierdienst zahlen. Außerdem müssen Sie für diese Dienstleistung mit einer zusätzlichen Servicepauschale rechnen. Wie hoch diese ausfällt, kommt auf den Versanddienstleister an und findet sich in der Regel in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sonderfall IOSS

Besondere Regelungen gelten, wenn sich der Verkäufer aus einem Drittland im neuen Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat. Für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro fallen dann keine Einfuhrabgaben an. Der Verkäufer zahlt nämlich die fälligen Abgaben über das Import One Stop Shop (IOSS) direkt an die EU. Meist finden Sie diese Abgaben dann bereits in Ihrer Rechnung ausgewiesen. Eine Zollanmeldung ist trotzdem notwendig. Auch wenn Sie keine Einfuhrmehrwertsteuer mehr zahlen müssen, fällt unter Umständen die Servicepauschale des Versanddienstes an.

Wenn etwas hängen bleibt

Es kann immer mal passieren, dass Ihre Sendung beim Zollamt hängen bleibt und nicht zugestellt werden kann. Das ist meist der Fall, wenn die Post anhand der vorliegenden Daten keine Zollanmeldung vornehmen kann. Entweder fehlen Daten oder es handelt sich um Waren, die einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen. Von der Post erhalten Sie eine Nachricht über die Unzustellbarkeit und müssen sich selbst beim Zollamt melden. Achtung! Für die Lagerung erhebt das Zollamt ab einer bestimmten Dauer Gebühren. Sie können die Sendung selbst beim Zollamt abholen, die Postabfertigung zu Hause beantragen oder die Annahme verweigern. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

 

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