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Rechtliches zu Singlebörsen und Partnervermittlungen

Flirten online

In Zeiten von Kontakt- und Ausgangssperren sind Kontaktbörsen im Internet sehr beliebt. Erfahren Sie hier, auf was es rechtlich ankommt.

Rechtliches zu Singlebörsen und Partnervermittlungen

Rechtsfrage des Tages:

Kontaktsperren treffen gerade Singles besonders hart. Lebt kein Partner mit im Haushalt, werden die Abende lang und die Wochenenden schnell einsam. Singlebörsen im Internet erleben daher gerade regen Zustrom. Was gilt es rechtlich zu beachten?

Antwort:

Wer nicht länger allein sein möchte, muss Mittel und Wege finden, neue Leute kennenzulernen. Stehen keine Partys, Restaurantbesuche oder Events zur Verfügung, bietet das Internet eine bunte Palette an Möglichkeiten. Um nicht später das Nachsehen zu haben, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründlich lesen und bei vermeintlich kostenlosen Angeboten vorsichtig sein.

Partnervermittlung oder Singlebörse?

Im Internet finden einsame Herzen unzählige Angebote, um den Partner fürs Leben zu finden. Partnervermittlungen erstellen meist zunächst eine Analyse des neuen Kunden und unterbreiten anhand der Vorlieben, Interessen und anderer Parameter potenziell geeignete Partner. In Singlebörsen haben Sie hingegen die Möglichkeit, sich aus den Mitgliedern selbst einen interessanten Kandidaten zu suchen. Bei der Vielzahl der Angebote haben Sie die Qual der Wahl. Achten Sie daher darauf, dass der Anbieter die Angaben der Mitglieder prüft und die Möglichkeit bietet, unseriöse Kunden sperren zu lassen. Und natürlich bieten mehr Mitglieder eine größere Chance auf eine große Auswahl.

Das Kleingedruckte

Auch wenn es unangenehm ist: Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In manchen werden Sie entdecken, dass der Anbieter Fake-Profile einsetzt. Erkennen können Sie dies an Begriffen wie dem Einsatz von Moderatoren oder Controllern. Außerdem erfahren Sie wichtige Modalitäten rund um den Vertragsschluss und die Kündigungsmöglichkeiten. Zu Werbezwecken darf der Anbieter Ihre Daten übrigens nur weiterverwenden, wenn Sie vorher ausdrücklich zugestimmt haben. In den AGB darf sich diese Zustimmung nicht verstecken.

Probe-Abos

Häufig finden Sie auf den Internetseiten als Lockangebot ein kostenloses Probe-Abo. Dies ist meisten damit verbunden, dass Sie ohne eine Kündigung binnen einer bestimmten Frist automatisch ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen haben. Unzulässig ist das nicht. Allerdings müssen Sie deutlich auf die Verlängerung und Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen worden sein. Achten Sie hierbei auch besonders auf die AGB. Am besten notieren Sie sich den Kündigungstermin im Kalender. Dann vergessen Sie diesen nicht, sollte Ihnen die Dienstleistung nicht zusagen.

Vorauskasse zulässig?

Eine Vergütung für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe ist nicht einklagbar. Dieser etwas verstaubt anmutende Satz ist dem § 656 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entnommen. Tatsächlich fallen Partnervermittlungen auch unter diese Regel. Weiter besagt die Vorschrift aber, dass Vorauszahlungen nicht erstattet werden müssen. Entsprechend ist es Usus, eine Gebühr im Vorfeld zu verlangen.

Und wenn es nicht klappt?

Nicht immer kommt bei einem Besuch einer Singlebörse ein glückliches Pärchen heraus. Da vertraglich aber auch nicht der Erfolg, also eine Partnerschaft oder gar Ehe, versprochen wird, kann die Vergütung nicht wieder zurückverlangt werden. Die Vermittlung schuldet vertraglich die Bereitstellung mehrerer Partnervorschläge. Was Sie letztlich daraus machen, bleibt Ihnen überlassen. Der Anbieter hat seine vertragliche Pflicht trotzdem erfüllt. Etwas anders gilt nur, wenn die Vergütung übermäßig hoch ist. Dann kann ein Vertrag durchaus auch sittenwidrig sein. 1.000 Euro pro Partnervorschlag stehen außer Verhältnis und müssen im Falle des Scheiterns laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zurückgezahlt werden (BGH, Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen: III ZR 487/16).

Kündigung

Für die Kündigung eines Vertrages brauchen Sie entweder einen besonderen Grund oder müssen sich an vereinbarte Fristen halten. Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, können Sie hingegen jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Dieses Recht kann auch nicht in den AGB ausgeschlossen werden. Singlebörsen im Internet erfüllen allerdings meist nicht dieses besondere Vertrauensverhältnis. Wird Ihnen nur die Nutzung einer Plattform angeboten, können Sie nicht ohne Grund einfach kündigen. Wenn der Anbieter aber Dienstleistungen im Rahmen einer Partnervermittlung anbietet wie die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und maßgeschneiderter Kontaktvorschläge, kann dieses besondere Vertrauensverhältnis hingegen wiederum vorliegen. Leider beurteilen die Gerichte die Rechtslage unterschiedlich.

Widerrufsrecht und Wertersatz

Da es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt, können Sie Verträge über Online-Flirtbörsen binnen 14 Tagen widerrufen. In der Regel erklären Sie sich mit Vertragsschluss einverstanden, dass der Anbieter bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Dienstleistung beginnt. Schließlich wollen Sie ja auch direkt loslegen und nicht erst in zwei Wochen starten. Dann schulden Sie im Falle des Widerrufs aber Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung. Achtung! Einige Unternehmen fordern im Falle des Widerrufs horrende Summen. Die Gerichte lehnen dies häufig ab, weswegen Sie die Sache prüfen lassen sollten.

Erlischt das Widerrufsrecht?

Lassen Sie sich nicht in die Irre führen. Auch wenn die Leistung auf Ihren Wunsch sofort zur Verfügung gestellt wird, erlischt das Widerrufsrecht nicht. Es handelt sich bei Ihrem Vertrag nämlich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Leistung wäre erst mit Ende der vereinbarten Laufzeit voll erbracht. Daher können Sie den Vertrag immer noch widerrufen, auch wenn Sie schon die ersten Vorschläge erhalten haben. Denken Sie dabei nur an den Wertersatz.

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