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Dürfen Kinder im Internet bestellen?

Shoppen für Muttertag

Ein Muttertagsgeschenk aus dem Internet. In Zeiten von Corona kommt mancher Nachwuchs auf diese Idee. Dürfen Kinder online shoppen?

Rechtsfrage des Tages:

Am meisten freuen sich Mütter am Muttertag doch über selbstgebastelte Aufmerksamkeiten oder wenn die Kinder sie mit einem schönen Frühstück überraschen. So mancher Nachwuchs möchte Mama aber auch einen größeren Wunsch erfüllen. Dürfen Kinder im Internet bestellen?

Antwort:

Am kommenden Sonntag ist Muttertag. Ausgedehnte Einkaufsbummel, um ein passendes Geschenk zu finden, sind derzeit nicht so einfach. Da kommt so mancher Nachwuchs auf die Idee, Mama mit einem Geschenk aus dem Internet zu erfreuen. Rechtlich ist das aber gar nicht so einfach. Sind Sie mit den Einkäufen nicht einverstanden, können Sie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen den Einkauf rückgängig machen.

Geschäftsfähigkeit

Voll geschäftsfähig sind Jugendliche erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab diesem Alter können sie unbeschränkt Einkäufe tätigen, sowohl im Internet als auch im analogen Handel. Kinder unter sieben Jahre haben grundsätzlich keine Möglichkeit, einen wirksamen Kaufvertrag abzuschließen. Sie sind geschäftsunfähig. Im Klartext heißt das, sie dürfen noch nicht einmal alleine Brötchen kaufen gehen. Zwischen diesen beiden Stufen liegt die beschränkte Geschäftsfähigkeit. In einem gewissen Rahmen dürfen Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren Kaufverträge abschließen. Solche Verträge sind entweder wirksam, wenn die Eltern vorher einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

Taschengeldparagraf

Eine Ausnahme bildet dabei der sogenannte Taschengeldparagraf. Mit Geld, dass ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde, dürfen beschränkt geschäftsfähige Jugendliche auch ohne ausdrückliche Zustimmung Käufe tätigen. Solche Einkäufe müssen sich aber im Rahmen halten. Eine Zeitschrift oder ein Kuscheltier gehen in Ordnung. Ein teures Smartphone würde den Rahmen eher sprengen. Manche Rechtsexperten gehen sogar davon aus, dass der Taschengeldparagraf bei Internetkäufen nicht greife. Der Grund: Zu den zulässigen Ausgaben gehörten nur solche, die direkt bar gezahlt werden. Anderes kann gelten, wenn das Kind bereits über ein eigenes Konto verfügt. Gerade im Internet ist die Auslegung des Taschengeldparagrafen eine Grauzone.

Einkäufe im Internet

Diese allgemeinen Regeln gelten grundsätzlich auch bei Einkäufen im Internet. Bietet der Online-Shop allerdings keinen Kauf auf Rechnung an, setzt das Fehlen einer eigenen Kreditkarte häufig bereits die natürliche Grenze. Nutzt das Kind heimlich das Kundenkonto der Eltern, können diese zunächst versuchen, den Vertrag zu widerrufen. Ist dies aufgrund einer der Ausnahmen vom Widerrufsrecht nicht möglich, werden Sie sich vom Vertrag kaum lösen können. Manche Gerichte sehen einen Verstoß darin, Kindern die Zugangsdaten zu Kundenkonten in Online-Shops weiterzugeben. In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Vertrag erfüllen, sondern machen sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig und können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ist das Kind bereits mindestens 14 Jahre alt und damit strafmündig, kann es sich sogar wegen Betrugs strafbar machen.

Aufklären und aufpassen

Für Eltern ist es wichtig, die Internetaktivitäten ihrer Kinder gut im Auge zu haben. Sie sollten Ihre Kinder sorgfältig über die Risiken und rechtlichen Situationen im Internet aufklären und sie regelmäßig überwachen. Je jünger das Kind ist, umso intensiver sollten Sie es beim Surfen im World Wide Web begleiten. Möchte Ihr Kind für Mama nun gerne ein kleines Geschenk kaufen, können Sie ja gemeinsam im Internet bummeln gehen.

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