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Kündigungen per E-Mail – oder besser per Post?

Auf der sicheren Seite

Heute kommuniziert man einfach übers Internet, per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Doch kann man so auch Verträge kündigen?

Warum Briefe rechtliche Sicherheit bieten

Viele denken, die Zeit des Briefeschreibens sei überholt. Heutzutage wirft man einen Blick in sein E-Mail-Postfach. Oder man überprüft seine Accounts in den verschiedenen sozialen Netzwerken. Doch was viele Nutzer der modernen Kommunikationsmittel übersehen: Für die meisten Rechtsgeschäfte ist noch heute die Schriftform erforderlich. Etwa für die Kündigung vieler Verträge. Welche rechtlichen Anforderungen in welchen Fällen erfüllt werden müssen, lesen Sie hier.

Egal, ob ein unüberlegt abgeschlossenes Zeitungsabo an der Haustür oder die bereits seit vielen Jahren bestehende Versicherung: Wer einen Vertrag kündigen möchte, sollte sich zunächst über die notwendigen Fristen und Formen der Kündigung informieren. Diese Kündigungsklauseln finden Verbraucher entweder im Gesetz, im Vertrag selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Textform oder Schriftform?

Ist die Kündigung per Post oder per E-Mail ohne Unterschrift rechtlich gültig? Das erfahren Sie durch die Angabe, in welcher Form die Kündigung verlangt wird – als Text- oder Schriftform.

Die Textform bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail möglich ist. Die Kündigung muss zwar schriftlich erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend notwendig. Unter Textform versteht der Gesetzgeber neben den klassischen Briefen auch E-Mails ohne Unterschrift. Und sogar SMS-Nachrichten, maschinell erstellte Briefe sowie Telefax-Nachrichten.

In den allermeisten Fällen ist bei einer Kündigung jedoch für beide Seiten die Schriftform vorausgesetzt. Dann ist eine eigenhändige Unterschrift oder, in einer E-Mail, eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur Pflicht. Um diese Art der Unterschrift verwenden zu können, benötigen sowohl der Verfasser als auch der Empfänger der E-Mail einen Signaturschlüssel, ein dazugehöriges Kartenlesegerät und eine PIN-Nummer. Diese erhalten Sie über sogenannte Zertifizierungsanbieter. Näheres erfahren Sie auf www.bundesnetzagentur.de.

Hält man diese Schriftform-Formalien ein, ist eine Kündigung per E-Mail möglich. Aber: Es gibt auch einzelne Urteile, in denen entschieden wurde, dass eine Vertragskündigung bei vertraglich vereinbarter Schriftform auch per E-Mail ohne eine elektronische Signatur rechtsgültig ist (z. B. Oberlandesgericht München, Az. 23 U 3798/11).

Andererseits: In einigen Fällen verbietet das Gesetz die elektronische Form und besteht ausdrücklich auf der klassischen Schriftform. Ein Beispiel ist die Kündigung von Arbeits- (§ 623 BGB) und von Mietverträgen (§ 568 BGB).


Kündigung von Versicherungsverträgen


Egal, ob Kfz-, Hausrat- oder Zahnzusatzversicherung – von einer Kündigung per E-Mail ist eher abzuraten. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, kann der Absender bei einer Kündigung per E-Mail nicht beweisen, dass diese auch wirklich beim Empfänger eingegangen ist. Auch eine auf der Festplatte gespeicherte Kopie der E-Mail ist kein Beweis! Daher der Rat der Juristin des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice: Die Kündigung von vornherein per Brief schicken – am besten als Einschreiben mit Rückschein. Dann wissen Sie, dass Ihre Nachricht auch wirklich bei der Versicherung eingegangen ist. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.


Kündigung von Vereins- oder Fitnessverträgen

Heute Fitness, morgen autogenes Training – auch wechselnde Freizeitinteressen machen es manchmal erforderlich, einen Vertrag zu kündigen. Doch wer seinen Vertrag per E-Mail kündigen möchte, sollte auch in diesem Fall zuerst die Vertragsbedingungen oder die Vereinssatzung prüfen: Vereine mit einer Website stellen ihre Satzungen oft dort zur Verfügung.

Im Zweifel können Sie die Vereinssatzung auch in den Vereinsregistern einsehen oder kopieren, die beim Amtsgericht hinterlegt sind. So ist die Kündigung per E-Mail in einigen Vereinen oder Fitnessstudios ausdrücklich erlaubt. In anderen kann sie dagegen nur in Schriftform mit Unterschrift erfolgen. Wegen der Widersprüchlichkeiten bei der Rechtsprechung rät der ERGO Leistungsservice, per Brief zu kündigen. Dann können Sie auch leichter beweisen, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist.

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