Aktuelle Rechtsfrage:
In der heutigen Zeit kommen vielen die guten alten Briefe veraltet und überholt vor. Tatsächlich können Sie viele Geschäfte problemlos im Internet bearbeiten und Verträge kündigen. Wann müssen Sie dennoch einen Brief schreiben?
Antwort:
Viele denken, die Zeit des Briefeschreibens sei überholt. Heutzutage wirft man einen Blick in sein E-Mail-Postfach oder beendet seinen Vertrag einfach mit einem Kündigungsbutton. Für die Kündigung bestimmter Verträge ist aber nach wie vor die Schriftform vorgeschrieben. Welche rechtlichen Anforderungen in welchen Fällen erfüllt werden müssen, lesen Sie hier.
Ein Blick in den Vertrag lohnt
Egal, ob ein unüberlegt an der Haustür abgeschlossenes Zeitungsabo oder die bereits seit vielen Jahren bestehende Mitgliedschaft im Fitnessstudio: Wer einen Vertrag kündigen möchte, sollte sich zunächst über die notwendigen Fristen und Formen der Kündigung informieren. Diese Kündigungsklauseln finden Sie entweder im Gesetz, im Vertrag selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ist die Kündigung per Post oder per E-Mail ohne Unterschrift rechtlich gültig? Das erfahren Sie durch die Angabe, in welcher Form die Kündigung verlangt wird – in Text- oder Schriftform.
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Was heißt Textform?
Die Textform bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail möglich ist. Die Kündigung muss zwar schriftlich erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend notwendig. Unter Textform versteht der Gesetzgeber neben den klassischen Briefen auch E-Mails ohne Unterschrift, SMS-Nachrichten, Telefaxe oder maschinell erstellte Briefe. Für viele Verträge reicht heutzutage die Textform vollkommen aus.
Gut zu wissen
Es kommt für die Zulässigkeit der Kündigung in Textform nicht darauf an, ob Sie den Vertrag seinerzeit online oder auf Papier abgeschlossen haben. Reicht Textform aus, gilt diese sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen.
Per Kündigungsbutton
Seit Sommer 2022 steht Ihnen für viele Verträge mittlerweile auch ein Kündigungsbutton auf der Internetseite des Vertragspartners zur Verfügung. Die Verpflichtung, einen solchen Button vorzuhalten, besteht zum Beispiel für Unternehmen, bei denen Sie online ein Abonnement abschließen können. Der Gesetzgeber hat dabei strenge Anforderungen an diesen Button gestellt, wie unter anderem eine deutlich erkennbare Schaltfläche und die genaue Bezeichnung. Eine Kündigung über einen Button ist aber zum Beispiel bei Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträgen nicht möglich.
Richtig kündigen in Textform
Damit Sie Ihre Verträge durch eine Kündigung per E-Mail auch wirklich beenden können, sollten Sie ein paar Dinge beachten. Zunächst sollten Sie in der E-Mail genau angeben, wer Sie sind und welchen Vertrag Sie kündigen möchten. Halten Sie daher Ihre Vertrags- oder Kundennummer bereit und achten Sie darauf, dass Sie als Absender erkennbar sind. Die Kündigung sollten Sie sich vom Unternehmen bestätigen lassen. Den Zugang einer E-Mail vor Gericht sicher nachzuweisen, kann trotz Empfangs- und Sendebestätigung im Einzelfall schwierig werden. Hat das Unternehmen allerdings auf Ihre E-Mail geantwortet, dürften am Zugang kaum Zweifel bestehen. Nutzen Sie einen Kündigungsbutton, muss das Unternehmen Ihnen sofort den Zugang bestätigen.
Wann gilt die Schriftform?
Die Kündigung bestimmter Verträge ist von vorneherein per E-Mail ausgeschlossen. Der Gesetzgeber verlangt gelegentlich ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück, damit bestimmte Kündigungen wirksam sind. Die Hauptfälle sind das Arbeits- und das Mietrecht. Sowohl Ihr Arbeitsverhältnis als auch Ihren Mietvertrag können Sie in aller Regel nur mit einem „echten“ Brief kündigen. Damit dieser sicher ankommt, sollten Sie ihn per Einschreiben verschicken oder einen Boten beauftragen. Sie können das Schreiben auch persönlich abgeben, sollten sich dann aber den Erhalt vom Empfänger per Unterschrift auf einer Kopie bestätigen lassen. Eine Kündigung, zum Beispiel Ihres Mietvertrages, kann ausnahmsweise auch per E-Mail gültig sein. Dann müssen Sie das Schreiben aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Geregelt ist dies in § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Doch lieber per Brief?
Ist für die Kündigung lediglich Textform vorgeschrieben, können Sie selbst zwischen E-Mail und herkömmlichem Brief wählen. Beide haben Vor- und Nachteile. Eine E-Mail kommt im Zweifel direkt an, während der Brief aufgrund der teils längeren Postlaufzeiten einige Tage unterwegs sein kann. Auch bei einem Brief müssen Sie als Absender den Zugang beweisen. Das geht nur, wenn Sie ein Einschreiben verschicken oder einen Boten nutzen. Schreibt das Gesetz hingegen Schriftform vor, müssen Sie Ihre Kündigung ausdrucken, unterschreiben und analog auf den Weg bringen.
Stand: 13.04.2026
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