
Rechtsfrage des Tages:
In einer Ehe ist es nicht ungewöhnlich, dass die Partner gemeinsame finanzielle Entscheidungen treffen. Heißt das aber auch, dass Ehegatten immer für Verträge und Schulden des anderen mithaften?
Antwort:
Eine Eheschließung bedeutet für die meisten mehr als nur eine schöne Zeremonie. Es ist das Zeichen nach außen, füreinander einstehen zu wollen. In guten wie in schlechten Zeiten. Trotz der gegenseitigen Verantwortung bleiben beide Ehegatten rechtlich gesehen in vielen Bereichen aber eigenständig. Das bedeutet, dass ein Partner nicht automatisch für Schulden oder Verträge mithaftet, die der andere veranlasst hat. Umgekehrt gibt es einige Fälle, in denen beide zur Kasse gebeten werden können.
Eigenverantwortung bleibt
Zunächst einmal gilt, dass jeder Ehegatte grundsätzlich für seine eigenen Schulden verantwortlich ist. Wenn also einer der Partner einen Kredit aufnimmt oder einen Vertrag abschließt, haftet der andere Ehegatte nicht automatisch für diese Verbindlichkeiten. Diese Regelung schützt die finanziellen Interessen jedes Partners und sorgt dafür, dass die Eigenverantwortung gewahrt bleibt.

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Sippenhaft?
Schließen Ehegatten hingegen gemeinsam einen Vertrag ab, haften sie in der Regel beide für die Erfüllung der Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass Gläubiger im Falle eines Zahlungsausfalls ihre Ansprüche gegen beide Partner geltend machen können. Typische Beispiele sind Kreditverträge oder auch der Mietvertrag für eine Wohnung. Auch bei gemeinsamen Konten oder Kreditkarten sind beide Ehegatten in der Regel gleichwertig für die Schulden verantwortlich.
Wussten Sie, dass ...
… Vermieter bei Mietschulden ihre Forderungen gegen Sie selbst dann noch geltend machen können, wenn Sie bereits ausgezogen sind? Solange Sie noch Partei des Mietvertrages sind, haften Sie gesamtschuldnerisch mit Ihrem (Ex-)Partner.
Für das Eheleben
Eine besondere rechtliche Stellung nehmen Anschaffungen des täglichen Lebens ein. Dabei geht es nicht nur um den Wocheneinkauf. Auch die teure Sofaecke oder der große Fernseher können darunterfallen. Für Schulden, die im Rahmen der ehelichen Lebensführung entstanden sind, haftet der andere Ehepartner jeweils mit. Das gilt selbst dann, wenn er nichts von der Anschaffung wusste. Allerdings muss sich die Anschaffung im Rahmen gehalten haben und darf nicht unangemessen im Hinblick auf die Lebensführung gewesen sein.
Nach einer Trennung
Trennen sich Eheleute und beenden die häusliche Gemeinschaft, gibt es keine Haftung mehr für neu abgeschlossene Verträge. Diese wirken dann nur noch gegenüber demjenigen, der den Vertrag abgeschlossen hat. Das gilt für den Einkauf im Supermarkt genauso wie für ein Zeitschriftenabo. Denken Sie aber daran: Haben Sie beide gemeinsam einen Vertrag unterschrieben, wird dieser nicht allein durch die Trennung unwirksam. Im Zweifel müssen Sie beide den Vertrag kündigen oder umschreiben lassen, um nicht weiter in der Haftung zu stehen.
Spielt der Güterstand eine Rolle?
Haben Sie keine spezielle Vereinbarung getroffen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Trennung bedeutet dies, dass beide Partner nach den obigen Regeln für Schulden des anderen mithaften. Dies gilt allerdings nur für Verbindlichkeiten, die während der Ehe entstanden sind. Wer sich für eine Gütergemeinschaft entschieden hat, muss auch für Schulden des anderen einstehen, die vor der Ehe angefallen sind. Wollen Sie wirtschaftlich unabhängig voneinander agieren und keinerlei Schulden des anderen übernehmen, sollten Sie ehevertraglich eine Gütertrennung vereinbaren.
Stand: 27.08.2025