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Verlobung: mehr als ein Versprechen?

Rechtliche Folgen

Für viele Verliebte gehört die Verlobung vor der Hochzeit einfach dazu. Hat sie neben der romantischen Bedeutung auch eine rechtliche?

Ein Mann macht einer Frau einen Heiratsantrag.

Rechtsfrage des Tages:

Ein romantischer Heiratsantrag, ein glückseliges „Ja“ und Sie gelten als verlobt. Hat eine Verlobung eigentlich auch irgendwelche rechtlichen Folgen?

Antwort:

Entschließt sich ein Paar, seine Liebe mit einem Eheversprechen zu besiegeln, geht es meist mit einem Heiratsantrag los. Sind sich beide einig, gilt das Paar als verlobt. Doch wer sich binden möchte, sollte dies nicht unüberlegt und spontan tun. Denn auch eine Verlobung zieht juristische Folgen nach sich, die im Falle des Scheiterns der Beziehung durchaus unangenehm sein können.

Verlobung als Vertrag

Auch wenn es unromantisch klingt: Eine Verlobung wird zunächst als ein Vertrag gewertet. Damit verpflichten sich die Partner, die Ehe einzugehen. Eine bestimmte Form oder gar ein unterzeichnetes Schriftstück brauchen Sie dafür nicht. Sind sich beide einig, heiraten zu wollen, gilt das Verlöbnis als vollzogen und der Vertrag abgeschlossen. Aber keine Sorge: Stellen Sie später fest, dass es mit der Liebe doch nicht so weit her war, kann der andere Partner die Ehe nicht einklagen. Auch eine Vertragsstrafe dürfen Paare nicht vereinbaren.

Schweigerecht

Positiver Effekt des Verlöbnisses ist zunächst das Recht der Zeugnisverweigerung. Ein Verlobter braucht weder in einem Straf- noch in einem Zivilverfahren gegen seinen Partner auszusagen. Daher fragt das Gericht beispielsweise vor einer Zeugenbefragung immer, ob der Zeuge mit dem Angeklagten oder Kläger verwandt oder verschwägert ist. Dazu gehört eben auch die Verlobung. Menschen mit einem solchen Näheverhältnis sollen nicht in die unglückliche Situation gebracht werden, gegen den Partner aussagen zu müssen.

Gesetzlicher Erbe?

Auf das Erbrecht und etwaige Unterhaltsansprüche hat das Verlöbnis zunächst keine Auswirkungen. Ein gesetzliches Erbrecht steht dem Verlobten nicht zu und Unterhalt könnte in der Regel nur verlangt werden, wenn während der Verlobung ein Kind geboren wurde. Dann resultiert der Anspruch aber aus der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes und nicht aus der Verlobung. So gesehen hat eine Verlobung, abgesehen von der emotionalen Seite, noch keine weitreichenden Folgen.

Geschenke zurück

Anders kann die Sache aussehen, wenn die Beziehung vor einer Heirat in die Brüche geht. Verlobungsgeschenke müssen Sie nämlich zurückgeben. Sie gelten sonst nach § 1301 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ungerechtfertigt bereichert. Zu solchen Geschenken zählt zum Beispiel der Verlobungsring. Es geht dabei aber nur um Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig gemacht haben.

Schadensersatz bei Rücktritt

Dem Sitzengelassenen können auch Schadensersatzansprüche zustehen. Während früher nur Verlobungsgeschenke zurückgewährt werden mussten, können heute auch Leistungen zurückgefordert werden, die in Erwartung auf die zu schließende Ehe gemacht wurden. Nach § 1298 BGB kann ein Ex-Verlobter beispielsweise Schadensersatz dafür verlangen, dass er zwecks Einzug in eine gemeinsame Wohnung seine Wohnung gekündigt hat und nun keine zu einem vergleichbaren Preis findet. Auch die Aufgabe einer Arbeitsstelle aufgrund der geplanten Eheschließung kann solche Ansprüche auslösen.

Nicht voreilig

Weitere Schadensersatzansprüche sind denkbar, beispielsweise für das bereits gekaufte Brautkleid oder die Verlobungsanzeige in der Zeitung. Insgesamt gilt aber für alle Ansprüche, dass die Aufwendungen den Umständen angemessen sein mussten. Und ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Verlobte einen wichtigen Grund, wie zum Beispiel Untreue, für den Rücktritt hatte. Daher sollte ein Heiratsantrag stets wohlüberlegt sein und nicht spontan im Überschwang der Gefühle vorschnell ausgesprochen werden. Neben einem gebrochenen Herzen drohen im Falle des Scheiterns der Beziehung sonst auch finanzielle Risiken.

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