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Ausbildungsvergütung: Das erste eigene Geld

Gehalt und Unterhalt

Der erste eigene Lohn führt zu einer gewissen Freiheit. Gibt es dennoch einen Unterhaltsanspruch, wenn das nicht ganz zum Leben reicht?

Mann und Jugendlicher in Schutzkleidung arbeiten an einer Maschine zur Holzverarbeitung.

Rechtsfrage des Tages:

Im Herbst starten wieder viele junge Menschen den Weg ins Berufsleben und beginnen eine Ausbildung. Eine spannende Zeit, in der sie ihr erstes eigenes Geld verdienen werden. Wann wird die Vergütung gezahlt? Und wird sie eigentlich bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Antwort:

Mit der ersten Ausbildung fällt für viele junge Menschen der Startschuss in Richtung Zukunft. Sie stellen die Weichen für ihr Berufsleben und verdienen meist ihr erstes eigenes Geld. Allerdings kann die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Kinder haben nämlich gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, der auch nicht mit der Volljährigkeit endet. Verdienen sie ihr eigenes Geld, müssen die Eltern meist weniger zahlen.

Unterhaltsanspruch auch für Volljährige

Grundsätzlich haben junge Menschen gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt während der Ausbildung. Das gilt selbst dann, wenn sie schon volljährig sind. Nach § 1610 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung. Unter gewissen Umständen haben sie sogar Anspruch auf einen Ausbildungswechsel.

Bar- und Naturalunterhalt

Minderjährige Kinder erhalten von ihren Eltern sogenannten Naturalunterhalt. Sie bekommen Kost und Logis, wenn die Familie in einem Haushalt lebt. Sind die Eltern geschieden, zahlt in der Regel ein Elternteil Barunterhalt. Das andere Elternteil leistet weiter den Naturalunterhalt, wenn das Kind überwiegend in dessen Haushalt lebt. Wird das Kind volljährig, hat es gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Barunterhalt.

Ausbildungsvergütung wird angerechnet

Während der Ausbildung erhalten Azubis meist gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr eine Vergütung. Und diese Vergütung wird zumindest teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Konkret bedeutet das, dass sich der zu zahlende Unterhalt um einen bestimmten Betrag reduziert. Sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, wird die Ausbildungsvergütung bei jedem zur Hälfte angerechnet.

Ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Aber keine Sorge. Nicht der gesamte Lohn wird angerechnet. Bereinigt wird die Vergütung von minderjährigen Azubis um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Diesen kann der Azubi konkret belegen oder es wird eine Pauschale abgesetzt. Viele Gerichte setzen dabei einen Wert in Höhe von 90 Euro an. Die Ausbildungsvergütung wird also zunächst um beispielsweise 90 Euro heruntergerechnet. Der verbleibende Betrag wird auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.

Anrechnung bei Volljährigen

Ist der Azubi bereits volljährig, wird die Ausbildungsvergütung zunächst von seinem Bedarf abgezogen. Der Bedarf ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Deckt die Ausbildungsvergütung nicht den vollen Bedarf, wird der Rest zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt. Auch bei dieser Berechnung muss die Ausbildungsvergütung natürlich wieder um ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzt werden. Dazu gehören übrigens beispielsweise Kosten für Bücher und Lehrmittel für die Berufsschule und die praktische Ausbildung. Daneben können auch noch Fahrtkosten angesetzt werden.

Wann und wie viel Vergütung?

Die Ausbildungsvergütung erhalten Azubis spätestens am letzten Tag des laufenden Monats. Dabei darf nicht zwischen der eigentlichen Ausbildung und dem Besuch der Berufsschule unterschieden werden. Auch der Schulbesuch und die Prüfungszeit gehören zur Ausbildung dazu und werden mit vergütet. Wird ein Auszubildender krank, hat er ebenso wie ein Arbeitnehmer für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Was nicht gilt, ist das Mindestlohngesetz. In vielen Branchen regeln Tarifverträge die Höhe der Vergütung. Ob der Azubi seinen Lohn versteuern muss, hängt von dessen Höhe und der Steuerklasse ab. Allgemein gilt er wie jeder andere Arbeitslohn als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit.

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