
Rechtsfrage des Tages:
Kommt ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, droht eine Insolvenz. Ist der Arbeitgeber dann wirklich pleite, haben nicht zuletzt die Arbeitnehmer das Nachsehen. Wer hat Anspruch auf Insolvenzausfallgeld?
Antwort:
Die Corona-Krise hat viele Unternehmen in finanzielle Nöte gebracht. Manchen bleibt nur die Beantragung des Insolvenzverfahrens. Häufig warten Arbeitnehmer aber auch schon vor dem Insolvenzantrag vergeblich auf ihren Lohn. Um diese Zwangslage auszugleichen, zahlt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen für maximal drei Monate ein Insolvenzausfallgeld.
Voraussetzung Insolvenzereignis
Um von der Arbeitsagentur ein Insolvenzausfallgeld, auch Insolvenzgeld genannt, zu bekommen, muss über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Ist nicht genug Masse vorhanden, lehnt das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag ab. Am Anspruch auf Insolvenzgeld der Arbeitnehmer ändert das nichts. Auch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse stellt ein Insolvenzereignis dar. Aber auch schon vorher kann ein Anspruch bestehen. Ein Insolvenzereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber nichts mehr unternimmt, um den Betrieb weiterzuführen. Stellt er keinen Insolvenzantrag und kommt ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht, kommt es auf die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit an. Hierüber entscheidet die Agentur für Arbeit.
Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?
Jeder Arbeitnehmer kann Insolvenzgeld beantragen. Dazu zählen auch Mini-Jobber, Schüler, Studenten und Rentner, Angestellte in Heimarbeit und Auszubildende. Geschäftsführer haben in der Regel hingegen keinen Anspruch auf den Ausgleich. Auch bei mitarbeitenden Familienangehörigen kann die Arbeitnehmereigenschaft teils nur schwer begründet werden.
Wie viel und wie lange?
Notwendig ist ein Antrag bei der Agentur für Arbeit. Diesen Antrag kann der Arbeitnehmer selber stellen und beispielsweise elektronisch einreichen. Entsprechende Formulare und Einzelheiten zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur. Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoentgelt des Arbeitnehmers. Es kommt zunächst auf das durchschnittliche Nettoeinkommen an. Allerdings können auch Bestandteile wie beispielsweise Provisionen, Reisekosten und Spesen oder auch Überstundenvergütungen hinzukommen. Diese werden zeitanteilig berechnet. Eine Urlaubsabgeltung wird hingegen nicht ausgeglichen. Das Insolvenzgeld wird für maximal drei Monate gezahlt, und zwar auch rückwirkend für die dem Insolvenzereignis vorausgegangene Zeit.
Achtung! Ausschlussfrist!
Als Arbeitnehmer müssen Sie sich unbedingt an die gesetzliche Ausschlussfrist halten. Ihren Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie nämlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Haben Sie diese Frist versäumt, haben Sie Ihren Anspruch verloren. Allerdings können Sie den Antrag noch nachholen, wenn Sie die Versäumung der Frist nicht zu vertreten haben. Dann haben Sie weitere zwei Monate nach Wegfall des Hindernisses Zeit.
Vorschuss möglich
Eigentlich wird das Insolvenzgeld erst gezahlt, wenn eins der drei Insolvenzereignisse eingetreten ist und daher der Zeitraum für das Insolvenzgeld bestimmt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Agentur für Arbeit aber auch einen Vorschuss aus. Dafür muss Insolvenzantrag gestellt, das Arbeitsverhältnis beendet und damit die Voraussetzungen der Zahlung des Insolvenzgeldes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.
Steuer und Arbeitslosengeld
Versteuern müssen Sie das Insolvenzgeld nicht. Außerdem zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beantragung von Insolvenzgeld steht auch einer Zahlung von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Dieses können Betroffene ebenfalls beantragen. Allerdings wird das Arbeitslosengeld auf das Insolvenzgeld angerechnet, wenn es für denselben Zeitraum gezahlt wird. Insgesamt stehen Arbeitnehmer mit dem Insolvenzgeld besser da als mit Arbeitslosengeld I, da letzteres nur 60 % beziehungsweise 67 % beträgt. Das Insolvenzgeld entspricht hingegen dem vollen Nettoeinkommen. Betroffene können Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld I hintereinander in Anspruch nehmen.