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Arbeiten an Ostern

Trotz der Feiertage

An Ostern freuen sich viele über freie Tage. Aber nicht in allen Branchen können die Türen geschlossen bleiben. Gibt es einen Ausgleich?

Mutter und Tochter mit Hasenohren schauen spitzbübisch über eine Tischkante. Es ist mit Eiern und Osterhasen dekoriert.

Rechtsfrage des Tages:

Schon bald ist Ostern. Aber nicht für jeden hält dies ein langes freies Wochenende bereit. Dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen zur Arbeit bestellt werden? Und gibt es einen Ausgleich?

Antwort:

Ostern bedeutet für viele ein langes Wochenende mit Zeit zur Einkehr und für die Familie. In manchen Berufen ist allerdings die Arbeit an Feiertagen unerlässlich, sodass sich nicht jeder über eine Auszeit freuen kann. In der Pflege, in Krankenhäusern, bei Polizei, Feuerwehr und vielen anderen Bereichen muss es weitergehen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben Arbeitnehmer jedoch nicht. Dennoch wird der Fleiß vom Arbeitgeber meist zusätzlich belohnt.

Keine Arbeit an Feiertagen

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden Sie den Grundsatz, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden darf. Natürlich nennt das Gesetz auch einige Ausnahmen. Beispielsweise sind Mitarbeiter in Krankenhäusern oder in Hotels und Gaststätten von diesem Verbot ausgenommen. Auch Nachrichtensprecher oder Rundfunkmitarbeiter müssen bei der Arbeit erscheinen, wenn sie im Dienstplan eingeteilt sind.

Genehmigung möglich

Feiertagsarbeit ist aber tatsächlich auch in anderen Branchen ausnahmsweise möglich. Dafür müssen Arbeitgeber eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. Diese erteilt solche Genehmigungen, wenn ohne die Arbeit an Sonn- und Feiertagen beispielsweise Arbeitsplätze verloren gehen könnten. Es muss dem Betrieb also ein unverhältnismäßiger Schaden drohen.

Wussten Sie, dass ...

… Arbeitgebern außerhalb der Ausnahmebranchen ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro drohen kann, wenn sie ihre Arbeitnehmer ohne eine solche Genehmigung an Feiertagen zur Arbeit beordern? Unter Umständen machen sie sich sogar strafbar.

Chef entscheidet

Wurde die Feiertagsarbeit bewilligt, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für die Arbeit einteilen. Dies unterliegt ihrem Direktionsrecht. Voraussetzung ist allerdings, dass weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag die Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies dürfte aber eher selten der Fall sein. Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, muss dieser eingebunden werden.

Gerechter Ausgleich

Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Bezahlungen für die Feiertags- oder Sonntagsarbeit sieht das Gesetz nicht vor. Arbeitgeber müssen ihren Angestellten vielmehr einen Ersatzruhetag einräumen. Binnen acht Wochen nach dem Beschäftigungstag muss der Arbeitgeber diesen gewähren. Ausnahmsweise können sich abweichende Regelungen im Tarifvertrag oder einer Arbeits- oder Dienstvereinbarung befinden.

Geld statt frei

Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, gewähren viele Arbeitgeber ihren Angestellten einen finanziellen Ausgleich für die Arbeitszeit an Feiertagen. Der Anspruch kann sich auch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder der betrieblichen Übung ergeben. Auch eine Betriebsvereinbarung kann einen solchen Zuschlag festlegen.

Müssen Zulagen versteuert werden?

Ein großer Vorteil: Feiertagszulagen sind begrenzt steuerfrei. Einen Zuschlag von bis zu 125 Prozent des Grundlohns müssen Sie nicht versteuern. Auch Sozialabgaben fallen nicht an. An den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai gilt sogar die Grenze von 150 Prozent des Grundlohns. Zugrunde gelegt wird dabei ein Brutto-Stundenlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde. Erhält der Arbeitnehmer mehr, muss er den Zuschlag versteuern. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit nur gewährt, wenn diese als Vorschuss oder Abschlagszahlung geleistet werden. Sie müssen dann im Laufe des Jahres verrechnet werden.

Gut zu wissen

Die Regelungen zur Steuerfreiheit beziehen sich nur auf Zuschläge für gesetzliche Feiertage am Arbeitsort, nicht am Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Ostersonntag

Wussten Sie, dass Ostersonntag eigentlich kein Feiertag im Sinne des Gesetzes ist? Nur das Land Brandenburg und einige katholische Gemeinden in Sachsen behandeln diesen Tag ausdrücklich als gesetzlichen Feiertag. Wohnen Sie also nicht in Brandenburg, können Sie für den Ostersonntag nicht auf die übliche Feiertagszulage hoffen. Vielleicht gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber aber auch eine Sonntagszulage, sodass Sie in den Genuss eines höheren Einkommens kommen. Wollen Sie am Sonntag mit der Familie Ostereier suchen, sollten Sie sich gegebenenfalls freinehmen. Zumindest, wenn in Ihrer Branche sonntags üblicherweise gearbeitet wird.

Stand: 07.04.2025

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