Rechtsfrage des Tages:
Wurden Sie im Lokal freundlich bedient, werden Sie Ihrem netten Kellner bestimmt ein Trinkgeld geben. Und beispielsweise auch beim Frisör ist es durchaus üblich, einen Bonus ins Sparschweinchen zu stecken. Ist diese zusätzliche Zahlung eigentlich steuerfrei?
Antwort:
Im Restaurant, beim Friseur oder dem Lieferservice Ihres Supermarktes ist es Usus, den fleißigen Dienstleistern ein Trinkgeld zukommen zu lassen. Gerade bei gutem Service kann da schon einiges zusammenkommen. Ob sich das Finanzamt dafür interessiert, kommt drauf an. Trinkgelder müssen Sie nämlich unterscheiden in freiwillige Leistungen und solche, auf die die Angestellten einen Rechtsanspruch haben.
Dankeschön!
Waren Sie mit Ihrem Kellner besonders zufrieden oder freuen sich über Ihren schicken neuen Haarschnitt? Dann werden Sie sicherlich beim Bezahlen der Rechnung ein kleineres oder größeres Trinkgeld dazugeben. Gerade in Branchen mit eher niedrigem Gehalt sind die Mitarbeiter auf diese zusätzlichen Zahlungen angewiesen. Zahlen Sie das Trinkgeld freiwillig als Dank für die gute Bedienung, dann ist es tatsächlich steuerfrei. Zurückzuführen ist dies auf das 2002 eingeführte Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern. Entsprechend brauchen Arbeitnehmer diese Zahlungen auch nicht in ihrer Steuererklärung anzugeben.
Alles in einen Topf
Die Steuerfreiheit gilt auch für gemeinsame Trinkgeldkassen. Steht bei Ihrem Friseur ein Sparschwein für alle Mitarbeiter und teilen sich diese den Inhalt nach Feierabend, müssen sie den finanziellen Bonus nicht beim Finanzamt angeben. Eine Sonderregelung gilt allerdings für Spielbanken. Geben Sie dem Croupier ein Trinkgeld in Form von Jetons in den sogenannten Tronc, müssen diese nach Ansicht des Bundesfinanzhofes den Gegenwert versteuern. Anders bei Trinkgeldern für Saalassistenten. Auch wenn der Arbeitgeber die Trinkgelder für das nicht spieltechnische Personal einsammelt und hinterher verteilt, handelt es sich, anders als beim Tronc, um eine freiwillige Leistung. Steuern fallen nicht an.
Rechtsanspruch?
Neben den freiwilligen Trinkgeldern haben Arbeitnehmer manchmal auch einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Zahlungen. Nämlich dann, wenn sie dies zum Beispiel als Bedienzuschläge im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Auch viele Möbelpacker haben in ihrem Vertrag ein Metergeld geregelt. Der Arbeitgeber zahlt diese meist genau festgelegte Summe mit dem Arbeitsentgelt aus. Die Zahlung ist dann steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Was ist üblich?
Mit einem freiwilligen Trinkgeld honorieren Gäste oder Kunden zuvorkommenden Service und gute Dienstleistungen. In Deutschland ist in der Regel ein Aufschlag von rund zehn Prozent auf den Rechnungsbetrag üblich. Wollen Sie mit Karte zahlen sollten Sie vorher fragen, ob Sie das Trinkgeld lieber in bar zahlen sollen. Es kommt dabei nämlich darauf an, ob der Chef die Trinkgelder sammelt und unter den Angestellten verteilt oder jeder seine persönliche Zuwendung behalten kann. Wollen Sie ins Ausland reisen, sollten Sie sich vorher über die örtlichen Gebräuche informieren. In anderen Ländern wird nicht selten ein deutlich höheres Trinkgeld erwartet. Oder der Tipp ist bereits in der Rechnung enthalten.
Achtung Selbstständige
Etwas anders ist die Regelung, wenn der Dienstleister nicht Arbeitnehmer, sondern selbstständig ist. Dann gilt das Trinkgeld nämlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme und gehört in die Buchhaltung. Ein weiterer Nachteil: Ist der Selbstständige oder Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, unterliegt auch das Trinkgeld der Umsatzsteuerpflicht.
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