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Anspruch auf Urlaub in der Elternzeit

Oder verfällt dieser?

Erwerben Sie Urlaubsansprüche, obwohl Sie derzeit nicht arbeiten? Aber ja! Sofern Ihr Chef Ihre Ansprüche nicht berechtigt kürzt.

Ein Mann zwischen zwei Aktenordnern. Auf dem einen steht "Beruf", auf dem anderen "Elternzeit".

Rechtsfrage des Tages:

Verabschieden Sie sich als Mitarbeiter in die Elternzeit, stehen Sie dem Betrieb für eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung. Erwerben Sie in dieser Zeit trotzdem einen Urlaubsanspruch? Und was passiert mit dem Resturlaub?

Antwort:

Um sich voll und ganz dem Nachwuchs widmen zu können, nutzen viele Arbeitnehmer die Elternzeit. In diesem Zeitraum ruht das Arbeitsverhältnis. Ihren Urlaubsanspruch erwerben Sie trotzdem. Und auch Ihr Resturlaub darf nicht einfach so verfallen. Aber Achtung! Ihr Chef darf Ihnen unter bestimmten Umständen den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen.

Urlaub sammeln

Vom Grundsatz her sieht das Gesetz nicht vor, dass Sie während der Elternzeit keinen Urlaubsanspruch erwerben. Das Arbeitsverhältnis ist schließlich nicht beendet, sondern ruht nur für eine gewisse Zeit. Urlaubstage verfallen auch nicht im Folgejahr, sondern bleiben bis zum Ende der Elternzeit bestehen. Erst nach der Rückkehr in den Job können die Ansprüche im Folgejahr verfallen. Je nach Dauer der Elternzeit kann sich da schon einiges an Urlaubstagen ansammeln.

Arbeitgeber kann kürzen

Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch zu kürzen. Nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können sie für jeden vollen Monat Elternzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs abziehen. Es zählen aber nur volle Kalendermonate. Beginnt die Elternzeit Mitte eines Monats, kann der Chef für diesen Monat den Urlaubsanspruch nicht kürzen.

Formlose Erklärung reicht

Um die Kürzung durchzusetzen, muss Ihr Arbeitgeber noch nicht einmal viel tun. Eine formlose Erklärung reicht dafür aus. Eine bestimmte Form muss er nicht einhalten. Daher würde selbst ein schlüssiges Verhalten ausreichen. Da Ihr Chef im Streitfall aber die Beweislast für die Erklärung tragen würde, wird er Ihnen die geplante Kürzung sicherlich schriftlich mitteilen. Was nicht geht: bereits im Arbeitsvertrag eine Kürzung zu vereinbaren, falls der Arbeitnehmer in Elternzeit gehen wird. Ist es tatsächlich soweit, muss der Arbeitgeber trotzdem die formlose Erklärung abgeben.

Keine Kürzung bei Teilzeit

Wichtig ist auch, dass eine Kürzung nur zulässig ist, wenn Sie während der Elternzeit gar nicht arbeiten. Bei einer auch noch so kleinen Teilzeitbeschäftigung ist eine Kürzung nicht erlaubt. Allerdings kann der Urlaubsanspruch dann auf Teilzeit umgerechnet werden, wenn Sie bei einer Teilzeitstelle weniger Arbeitstage als bei Vollzeit haben. Etwas anderes gilt, wenn Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind. Dann kann Ihr Chef wieder mit formloser Erklärung Ihren Urlaubsanspruch kürzen. Dafür erwerben Sie aber in der Regel bei Ihrem anderen Arbeitgeber Urlaubsansprüche.

Was wird aus dem Resturlaub?

Die gute Nachricht: Haben Sie zu Beginn der Elternzeit noch Resturlaub übrig, verfällt dieser nicht. Der Chef kann ihn auch nicht kürzen. Daher können Sie Ihre restlichen Urlaubstage nach dem Ende der Elternzeit nehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und sich die zweite Elternzeit nahtlos anschließt. Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit, können Sie sich den Resturlaub abgelten und auszahlen lassen. Haben Sie umgekehrt vor der Elternzeit mehr Urlaub genommen als Ihnen zusteht, darf der Chef nach Ihrer Rückkehr in den Job Ihren Anspruch entsprechend kürzen.

Anders im Mutterschutz

Während der Mutterschutzfristen ist eine Kürzung der Urlaubsansprüche generell unzulässig. Haben Sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots Urlaubsansprüche, können Sie diese nach Ablauf des Mutterschutzes in Anspruch nehmen. Gehen Sie aus dem Mutterschutz direkt in die Elternzeit, bleibt der Resturlaub wieder bis zum Ende der Elternzeit bestehen.

 

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