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Arbeitsrecht: Minijob im Ruhestand

Urlaub für Rentner

In Rente sein und trotzdem noch arbeiten. Ein Minijob kann da attraktiv sein. Aber gibt es in diesem Fall dann auch einen Urlaubsanspruch?

Ein Mann trägt seine Frau Huckepack am Strand, beide lachen.

Rechtsfrage des Tages:

Reicht die Rente nicht aus, kann ein Minijob die Haushaltskasse ein wenig auffüllen. Was dürfen Rentner dazuverdienen und gibt es einen Urlaubsanspruch?

Antwort:

Nicht immer reicht die Rente aus, den Lebensstandard während des Erwerbslebens aufrechtzuerhalten. Andere Ruheständler haben einfach noch keine Lust, dem Berufsleben vollständig den Rücken zu kehren. Ein Minijob kann da die Lösung sein. Überschreitet das Gehalt nicht den Grundbetrag von 450 Euro, wird der Verdienst nicht auf die Rente angerechnet. Und einen Urlaubsanspruch haben Sie auch.

Zuverdienst zur Rente

Beziehen Sie Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente, dürfen Sie bis zu 450 Euro monatlich hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente erfolgt nicht. Das ist übrigens auch für höhere Verdienste so, wenn Sie die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben. Vorher sind Sie für über den Grundbetrag hinausgehende Zahlungen sozialversicherungspflichtig und müssen unter Umständen auch Steuern zahlen. Frührentner dürfen im Jahr 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass ein Abzug erfolgt. Ein höherer Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Und verdienen Sie mit Ihrer gekürzten Rente und dem Zuverdienst mehr als das höchste Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre, wird der übersteigende Betrag von Ihrer Rente abgezogen.

Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer

Egal, ob Sie Vollzeit jeden Tag arbeiten oder nur stundenweise wenige Tage die Woche. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies gilt uneingeschränkt auch für Minijobber. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie Student sind, Rentner oder neben dem Minijob in einem anderen Anstellungsverhältnis sind. Allein der Umstand, dass Sie Rente beziehen, ändert nichts daran. Daher können auch Rentner erhobenen Hauptes bei ihrem Chef ihre Urlaubstage einfordern.

Auch für Minijobber

Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet beim gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht zwischen Vollzeit- oder Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten. Lediglich hinsichtlich der Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage kommt es auf den Umfang der Beschäftigung an. Arbeiten Sie als Minijobber jeden Tag in der Woche, steht Ihnen die gleiche Anzahl von Urlaubstagen zu, wie einem Vollzeitbeschäftigten. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Stunden Sie pro Tag arbeiten. Arbeiten Sie nur an wenigen Tagen, ist die Berechnung etwas komplizierter.

Schwierige Berechnung

Gerechnet wird wie folgt: Die Urlaubstage bei Vollzeitbeschäftigung werden mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers multipliziert. Das Ergebnis wird dann durch die wöchentlichen Arbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten geteilt.
Anschaulich wird die Berechnung anhand eines Beispiels: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Sie arbeiten in Ihrem Minijob an vier Tagen wöchentlich. Die Rechnung würde so aussehen: 24 Urlaubstage mal 4 Arbeitstage geteilt durch 6 Arbeitstage ergibt einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen. Im Endeffekt bedeutet dies aber nicht, dass Sie tatsächlich weniger Urlaub machen können als ein Vollzeitbeschäftigter. Möchten Sie eine volle Woche freinehmen, müssen Sie auch nur 4 Urlaubstage entsprechend Ihrer vier Arbeitstage nehmen. Ein Vollzeitbeschäftigter müsste für eine Woche sechs Tage frei nehmen.

 

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