Rechtsfrage des Tages:
Reicht die Rente nicht aus, kann ein Minijob die Haushaltskasse ein wenig auffüllen. Was dürfen Rentner dazuverdienen und gibt es einen Urlaubsanspruch?
Antwort:
Nicht immer reicht die Rente aus, den Lebensstandard während des Erwerbslebens aufrechtzuerhalten. Andere Ruheständler haben einfach noch keine Lust, dem Berufsleben vollständig den Rücken zu kehren. Ein Minijob kann da die Lösung sein. Überschreitet das Gehalt nicht den Grundbetrag von 538 Euro, wird der Verdienst nicht auf die Rente angerechnet. Und einen Urlaubsanspruch haben Sie auch. Allerdings können Sie je nach Alter rentenversicherungspflichtig sein und auch Ihr Arbeitgeber muss pauschale Lohnsteuer abführen.
Rente aufstocken
Früher galt für Rentner eine Hinzuverdienstgrenze, sofern die Regelaltersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht war. Diese Grenze ist 2023 auch für Frührentner ab 63 Jahren weggefallen. Übrigens definiert sich die Regelaltersgrenze nach Beitragsjahren und dem Alter. Für Rentenversicherte ist dies die Vollendung des 67 Lebensjahres und die Erfüllung von 35 Beitragsjahren. Allerdings gibt es noch viele Feinheiten und Zwischenschritte. Beziehen Sie hingegen eine Erwerbsminderungsrente, gilt weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Diese variiert je nachdem, ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Arbeiten Sie als Minijobber, zahlt Ihr Chef die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent. Sie brauchen in der Steuererklärung nichts zu beachten. Haben Sie das Regelrentenalter noch nicht erreicht, sind Sie zwar rentenversicherungspflichtig. Hiervon können Sie sich aber befreien lassen.
Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer
Egal, ob Sie Vollzeit jeden Tag arbeiten oder nur stundenweise wenige Tage die Woche. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies gilt uneingeschränkt auch für Minijobber. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie Student sind, Rentner oder neben dem Minijob in einem anderen Anstellungsverhältnis arbeiten. Allein der Umstand, dass Sie Rente beziehen, ändert nichts daran. Daher können auch Rentner erhobenen Hauptes bei ihrem Chef ihre Urlaubstage einfordern.
Auch für Minijobber
Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet beim gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht zwischen Vollzeit- oder Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten. Lediglich hinsichtlich der Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage kommt es auf den Umfang der Beschäftigung an. Arbeiten Sie als Minijobber jeden Tag in der Woche, steht Ihnen die gleiche Anzahl von Urlaubstagen zu, wie einem Vollzeitbeschäftigten. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Stunden Sie pro Tag arbeiten. Arbeiten Sie nur an wenigen Tagen, ist die Berechnung etwas komplizierter.
Schwierige Berechnung
Gerechnet wird wie folgt: Die Urlaubstage bei Vollzeitbeschäftigung werden mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers multipliziert. Das Ergebnis wird dann durch die wöchentlichen Arbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten geteilt. Anschaulich wird die Berechnung anhand eines Beispiels: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Sie arbeiten in Ihrem Minijob an vier Tagen wöchentlich. Die Rechnung würde so aussehen: 24 Urlaubstage mal 4 Arbeitstage geteilt durch 6 Arbeitstage ergibt einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen. Im Endeffekt bedeutet dies aber nicht, dass Sie tatsächlich weniger Urlaub machen können als ein Vollzeitbeschäftigter. Möchten Sie eine volle Woche freinehmen, müssen Sie auch nur 4 Urlaubstage entsprechend Ihrer vier Arbeitstage nehmen. Ein Vollzeitbeschäftigter müsste für eine Woche sechs Tage frei nehmen.
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