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Abfindung nach Kündigung

Geld zum Abschied

Meinen Sie, dass Ihnen eine Kündigung automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung beschert? Dann sollten Sie besser hier weiterlesen.

Ein Mann im Hemd sitzt auf der Treppe vor einem Gebäude. Neben ihm ein Karton mit Papieren und einem Kaktus.

Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es viele. Bei einer fristgerechten Kündigung endet die gemeinsame Zeit mit Ablauf der Kündigungsfrist. Haben Arbeitnehmer immer Anspruch auf eine Abfindung?

Übergibt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung, müssen Sie sich um einiges kümmern. Haben Sie nicht bereits einen neuen Job, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur melden. Außerdem heißt es Bewerbungen schreiben und eine neue Anstellung finden. Vielleicht denken Sie auch über eine Kündigungsschutzklage nach. Leider ist es ein Irrglaube, dass Ihnen im Falle einer Kündigung immer eine Abfindung zusteht.

Anspruch auf Abfindung?

Die nüchterne Wahrheit lautet zunächst, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Nach einer Kündigung haben Sie entsprechend keine Möglichkeit, auf eine Zahlung zu klagen. Sie können allerdings als Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigungsschutzklage erheben. Steht Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht offen, haben Sie die Chance auf einen Vergleich mit Ihrem Arbeitgeber. 

Abfindung im Klageverfahren

Der typische Fall ist ein Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht. Wurde Ihnen gekündigt, können Sie die Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dafür müssen Sie binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Voraussetzung ist, dass Sie länger als sechs Monate beschäftigt waren und im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Dann stehen Sie unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Der Kündigungsschutzprozess zielt eigentlich darauf ab, die Unwirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Sehr häufig trennt sich nach dem ersten Gerichtstermin trotzdem der gemeinsame Arbeitsweg. Denn in vielen Fällen schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vergleich über die Zahlung einer Abfindung unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Je nach Einzelfall beträgt diese meist ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Anspruch aus Tarif- oder Arbeitsvertrag

In bestimmten Fällen kann Arbeitnehmern aber auch ohne gerichtliches Verfahren eine Abfindung zustehen. Ein Anspruch kann sich beispielsweise aus einem Tarifvertrag ergeben, der für jede betriebsbedingte Kündigung eine bestimmte Abfindungszahlung vorsieht. In Betracht kommen unter anderem auch eine Betriebsvereinbarung, eine betriebliche Übung und nicht zuletzt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Abfindung für Klageverzicht

Manchmal können Sie einen Anspruch auf Abfindung auch aus dem Kündigungsschreiben herleiten. Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber nämlich im Kündigungsschreiben aufnehmen, dass er nach Ablauf der Klagefrist der Kündigungsschutzklage eine Abfindung leistet. Verzichten Sie auf die Klageerhebung, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Abfindung zahlen. Voraussetzung ist aber der ausdrückliche Hinweis im Kündigungsschreiben.

Aufhebungsvertrag

Nicht immer muss ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung enden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen und das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Dabei hat es sich eingebürgert, dass gemeinsam eine Abfindungszahlung vereinbart wird. Diese dient der Entschädigung für künftige entgangene Einnahmen. Sie liegt üblicherweise zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung nicht steuerfrei

Bedenken Sie bei dem warmen Geldregen, dass Sie die Abfindung versteuern müssen. Die Zahlungen werden als außergewöhnliche Einkünfte gewertet. Dadurch kann sich auch der persönliche Steuersatz erhöhen. Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hingegen nicht auf die Abfindung abführen.

Sparen durch die Fünftelregelung

Eine mögliche hohe Steuerlast können Sie aber durch die sogenannte Fünftelregelung abmildern. Dabei wird eine einmalige hohe Zahlung so gewertet, als würde sie gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt gezahlt. Eine andere Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Umwandlung der Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge. Die Einzahlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist steuerfrei. Allerdings darf der steuerfreie Höchstbetrag nicht bereits durch andere Beiträge aufgebraucht sein. Die später gezahlte Betriebsrente muss voll versteuert werden. 

Auswirkung auf Arbeitslosengeld

Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, hat die Abfindung keine Auswirkung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. In diesem Fall geht die Arbeitsagentur davon aus, dass die Abfindung die verkürzte Kündigungsfrist ausgleichen soll. Die Folge ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Die Abfindungszahlung wird für eine gewisse Zeit zu unterschiedlichen Prozentsätzen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei kommt es auf Ihr Alter, die ordentliche Kündigungsfrist, Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe der Abfindung an.

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