Aktuelle Rechtsfrage:
Bald ist wieder Rosenmontag und Karnevalfans freuen sich bundesweit auf das närrische Treiben. Aber ist der Rosenmontag ein Feiertag oder müssen Sie Urlaub beantragen, um richtig feiern zu können?
Antwort:
Karneval, Fastnacht, Fasching, Fastelovend oder Fassenacht: Diese und noch andere Namen umschreiben die närrische „fünfte Jahreszeit“. Und für viele ist der Rosenmontag der Höhepunkt, den es zu feiern gilt. Dennoch ist dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag. Aber vielleicht können Sie trotzdem tagsüber feiern gehen. Nämlich dann, wenn Ihnen in den letzten Jahren vorbehaltlos ein freier Tag geschenkt wurde und sich daraus eine betriebliche Übung begründen lässt. Dann können Sie statt zur Arbeit beispielsweise schon morgens zum Schunkeln gehen.
Ist Rosenmontag ein Arbeitstag?
Rosenmontag ist zwar für viele ein Tag zum Feiern. Ein gesetzlicher Feiertag ist er allerdings nicht. Für Arbeitnehmer bedeutet dieser Tag daher eigentlich einen normalen Arbeitsalltag. Je nach Region ist der Rosenmontag als freier Tag hoch begehrt. Daher kann es passieren, dass Ihr Urlaubsantrag für diesen Tag abgelehnt wird. Aber auch, wenn Sie keinen Urlaubstag bewilligt bekommen haben: Manche können sich trotzdem über freie Zeit zum Schunkeln und Feiern freuen. Dabei kommt es auf die jeweilige Arbeitsstelle an.
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Was heißt betriebliche Übung?
Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie weder auf Urlaub noch auf eine bezahlte Freistellung. Doch Arbeits- oder Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können durchaus so eine Regelung vorsehen. Und vielleicht haben Sie Glück: Besteht in Ihrer Firma eine betriebliche Übung, kann sich daraus auch die Freikarte zum Rosenmontagsumzug ergeben. Denn wenn Ihr Arbeitgeber der Belegschaft mehrere Jahre lang einen freien Rosenmontag gewährt hat, haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch. Man spricht dann von einer betrieblichen Übung, von der der Chef nicht einfach so abweichen kann.
Gut zu wissen
Einen Anspruch aus betrieblicher Übung haben Sie nur, wenn der bezahlte freie Tag grundsätzlich vorbehaltlos gewährt wurde. Hat der Vorgesetzte den freien Tag jeweils unter einen Vorbehalt gestellt, kann er sich in diesem Jahr anders entscheiden.
Kann ich mich freistellen lassen?
Gibt es bei Ihnen keine Betriebsvereinbarung, keinen Passus im Arbeits- oder Tarifvertrag, so können Sie noch versuchen, Ihren Arbeitgeber um eine Freistellung zu bitten. Dabei ist es Sache des Chefs, ob diese Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgt. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.02.2006, Aktenzeichen: 6 Ta 76/06). In diesem Fall müssen Sie also abwägen, ob Ihnen der freie Tag gegebenenfalls auch ohne Bezahlung besonders wichtig ist.
Besondere Erwähnung im Arbeitszeugnis
Dass die fünfte Jahreszeit in bestimmten Regionen eine ganz besondere Bedeutung hat, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung verklagt. Da sie in einem Jahr am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht als Servicekraft gearbeitet hatte, verlangte sie eine entsprechende Erwähnung im Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage gehörten nicht zur Karnevalszeit. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln sei der Begriff „Karnevalszeit“ zwar nicht gesetzlich genau definiert. Als gerichtsbekannt würde dieser Begriff im Rheinland und insbesondere in Köln aber als die gesamte Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch definiert. Anders als das Wort „Karnevalstage“, das sich eher auf die konkreten Festtage Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch bezöge. Da die Arbeitsbelastung gerade in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch sei, müsse diese Zeit im Arbeitszeugnis eine besondere Erwähnung finden (ArbG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Aktenzeichen: 19 Ca 3743/18).
Stand: 29.01.2026
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