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Wonach suchen Sie?

Folgen eines Diebstahls am Arbeitsplatz

In die eigene Tasche

Es muss nicht immer gleich ein teurer Laptop sein, der Langfingern im Büro zum Opfer fällt. Auch den Zettelblock sollten Sie nicht einstecken.

Eine Frau am Arbeitsplatz steckt Büromaterialien in ihre Tasche.

Rechtsfrage des Tages:

Was der Firma gehört, muss auch dort bleiben. Soweit so richtig. Aber begehen Sie auch einen Diebstahl, wenn Sie einen Kugelschreiber oder einen mit dem Werbelogo bedruckten Zettelblock einstecken?

Antwort:

Lässt ein Mitarbeiter aus dem Büro oder der Werkstatt etwas mitgehen, ist das ein schwerer Vertrauensbruch. Entsprechend hart können auch die Folgen eines solchen Diebstahls ausfallen. Manch einer weiß aber vielleicht gar nicht, dass er seiner Firma etwas stiehlt. Denn auch kleine Gegenstände wie einen Zollstock mit Firmenlogo oder eine Briefmarke dürfen Sie ohne Absprache nicht einfach in die Tasche stecken. In der Praxis wägt der Chef zumeist ab, welche Dinge aus dem Büro oder der Werkstatt verschwinden. Viele Arbeitgeber belassen es bei mahnenden Worten, nascht der Arbeitnehmer einen Keks vom Kundenbuffet. Mit welchen Mitteln der Arbeitgeber auf einen konkreten Diebstahl reagieren kann, hängt vom Einzelfall ab. Unter Umständen ist aber auch schon bei einem Bagatelldiebstahl eine fristlose Kündigung zulässig.

Ende mit Schrecken

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Diebstahl erwischt, muss er in den meisten Fällen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, was er gestohlen hat oder welchen Wert der Gegenstand hatte. 

Wussten Sie, dass ...

… der Arbeitgeber eine wichtige Frist einhalten muss, obwohl es „fristlose“ Kündigung heißt? Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber nämlich spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Tat aussprechen und sie muss dem Arbeitnehmer auch binnen dieser Frist zugehen.

Post vom Staatsanwalt

Neben arbeitsrechtlichen Sanktionen muss der Langfinger natürlich auch mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Allerdings ist ein solches Verfahren keine Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Umgekehrt muss eine strafrechtliche Verurteilung nicht immer zwingend in einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses münden. Strafrichter und Arbeitgeber können durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Auch Kleinvieh macht Ärger

Wenn es um Diebstahl am Arbeitsplatz geht, stellen sich viele den Griff in die Kasse oder das Entwenden von teuren Arbeitsmaterialien vor. Was viele nicht wissen: Auch die Mitnahme von kleinen Gegenständen, die vielleicht nur ein paar Cent kosten, stellt einen Diebstahl dar. Auf den Wert des entwendeten Gegenstandes kommt es nämlich nicht an. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte beispielsweise über eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die ein Arbeitnehmer für den Diebstahl von Müll kassiert hatte. Zwar hielt das Gericht die fristlose Kündigung unter anderem aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters für unverhältnismäßig. Dass auch die Mitnahme von Müll grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung infrage kommen kann, stellte das Gericht hingegen nicht infrage (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015, Aktenzeichen: 5 Sa 190/15).

Gut zu wissen ...

Im strafrechtlichen Bereich spielt der Wert des gestohlenen Gegenstandes schon eher eine Rolle. So kann er zum Beispiel Auswirkungen auf das Strafmaß haben oder sogar die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage rechtfertigen. Außerdem wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.

Bitte bedienen Sie sich!

Manchmal gestatten aber Arbeitgeber ihren Angestellten auch, bestimmte Materialien mitzunehmen. Stifte mit Werbeaufdruck, Streichholzbriefchen oder Zettelblöcke mit dem Firmenlogo sollen Werbung für das Unternehmen machen. Vielleicht ist es daher sogar erwünscht, dass diese Gegenstände außerhalb des Betriebs in Umlauf kommen. Für Arbeitnehmer ist es aber wichtig, dass es eine entsprechende Vereinbarung darüber gibt. Diesen Zweck einfach nur zu unterstellen, schützt nicht vor den Folgen eines Diebstahls. 

Stand: 24.06.2025

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