
Rechtsfrage des Tages:
Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Ausscheiden aus Ihrem Betrieb Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Es kommt aber nicht nur auf den Inhalt an. Auch die äußere Form spielt eine wichtige Rolle. Was müssen Sie akzeptieren und wann dürfen Sie ein Zeugnis postwendend zurückschicken?
Antwort:
Für Ihre weitere Laufbahn ist ein Arbeitszeugnis von entscheidender Bedeutung. Soll es doch Tür und Tor für eine neue Arbeitsstelle öffnen. Das Verfassen eines Zeugnisses ist dabei schon eine Kunst für sich. Nicht umsonst müssen sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit dem Thema Arbeitszeugnis auseinandersetzen.
Neben der inhaltlichen Richtigkeit kommt es aber auch auf die Optik an. Kaffeeflecken und Eselsohren müssen Sie ebenso wenig akzeptieren wie eingerissene Seiten. Auch beim Knicken muss Ihr ehemaliger Chef vorsichtig sein.
Grundsätzlich ist es zwar nicht unzulässig, den Papierbogen mit dem Arbeitszeugnis zu falten. Allerdings dürfen die Falze beim Kopieren oder Scannen nicht mehr sichtbar sein. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) muss das Zeugnis kopierfähig bleiben (BAG, Urteil vom 21.9.1999, Aktenzeichen 9 AZR 893/98). Sieht Ihr Zeugnis eher nach Origami-Faltkunst aus, können Sie eine neue Ausfertigung verlangen.