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Brückenteilzeit: eine Zeit lang Teilzeit

Weniger arbeiten

Haben Sie zu einer Teilzeitbeschäftigung gewechselt, ist die Rückkehr in die Vollzeit nicht immer leicht. Wie wäre es daher mit Brückenteilzeit?

Ein Mann sitzt auf der Couch und blickt nach draußen in die Natur.

Möchten Sie gern mal etwas kürzertreten? Dann reduzieren Sie doch einfach Ihre Arbeitszeit. Dank der Brückenteilzeit ist eine Rückkehr zur Vollzeit ganz einfach. Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer und wer kann übergangsweise in Teilzeit gehen?

 

Es gibt Zeiten im Leben eines Arbeitnehmers, in denen etwas weniger Arbeit angezeigt ist. Ein Wechsel zu einer Teilzeitbeschäftigung will aber wohlüberlegt sein. Die Rückkehr zu einer vollen Beschäftigung ist häufig gar nicht so einfach. Planen Sie aber, nur eine absehbare Zeit Ihre Stunden zu reduzieren, können Sie unter bestimmten Umständen eine Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.

Nicht in Kleinbetrieben

Allerdings müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich haben Sie nur einen Anspruch auf Brückenteilzeit, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 45 Mitarbeiter tätig sind. In kleineren Betrieben können Sie von dieser Regelung nicht profitieren. Außerdem müssen Sie länger als sechs Monate im Arbeitsverhältnis stehen. Und nur ein Teil der Mitarbeiter kann gleichzeitig Brückenteilzeit beanspruchen.

Antrag stellen

Brückenteilzeit von einem bis zu fünf Jahren können Sie in Textform bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail reicht aus. Den Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor dem Wunschtermin einreichen. Er muss die Verteilung der Arbeitszeit enthalten. An eine Mindestarbeitszeit brauchen Sie sich aber nicht zu halten. Auch müssen Sie keine bestimmten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege eines Angehörigen angeben.

Keine Antwort ist eine Antwort

Ihr Arbeitgeber darf den Antrag nur aus betrieblichen Gründen, wie beispielsweise einer erheblichen Störung der Arbeitsabläufe durch die Brückenteilzeit, ablehnen. Teilt er Ihnen seine Entscheidung nicht spätestens einen Monat vor dem Wunschtermin schriftlich mit, gilt die Brückenteilzeit als genehmigt. Auch eine andere Verteilung der Arbeitszeit als von Ihnen gewünscht, kann Ihr Arbeitgeber nur binnen eines Monats fordern. Seit Anfang 2020 reicht für die Antwort des Chefs übrigens auch die Textform aus. Für Betriebe mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt noch eine Zumutbarkeitsgrenze. Hier muss der Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn auch bei anderen Mitarbeitern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Planen Sie sorgfältig

Bevor Sie sich für einen Antrag auf Brückenteilzeit entscheiden, müssen Sie genau planen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber nämlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen, gibt es kein zurück. Einen Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit haben Sie nämlich nicht. Auch können Sie nicht verlangen, vorzeitig zu Ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Zwar können Sie versuchen, mit Ihrem Chef eine Einigung zu finden. Zustimmen muss er aber nicht.

 

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