
Rechtsfrage des Tages:
Dienstpläne werden meist mit längerem Vorlauf geplant. Dadurch können Arbeitnehmer ihre freie Zeit besser einplanen. Kann der Arbeitgeber einen Dienstplan auch kurzfristig ändern?
Antwort:
Arbeiten Sie in Schichten und orientieren sich an Ihrem Dienstplan, werden Sie Ihre privaten Termine und Verabredungen ringsherum planen. Ändert Ihr Chef dann den Plan, müssten Sie vielleicht einen wichtigen Arzttermin absagen oder eine lang ersehnte Verabredung platzen lassen. Grundsätzlich gilt: Wenn der Plan steht, steht er. Eine kurzfristige, mutwillige Änderung ist nicht zulässig. Nur in Notfällen kann der Dienstplan nachträglich noch geändert werden.
Spontane Änderungen tabu
Bei der Planung der Schichtdienste ist ein Arbeitgeber verpflichtet, auf die Belange seiner Angestellten Rücksicht zu nehmen. Natürlich steht ihm ein Weisungsrecht zu. Das bedeutet, er kann bestimmen, wo es lang geht. Allerdings kann ein einmal veröffentlichter Dienstplan nicht einfach so wieder geändert werden. Und schon gar nicht kurzfristig. Nach einem aktuellen Urteil liegt der Vorankündigungszeitraum bei mindestens vier Tagen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2012, Aktenzeichen: 28 Ca 10243/12).
Wie bei Teilzeitbeschäftigten
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Vorschrift aus dem Gesetz zur Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG). Für Teilzeitbeschäftigte, die Arbeit auf Abruf leisten, gilt eine Vorankündigungsfrist von mindestens vier Tagen. Diese Frist ist übertragbar auf die Situation von Schichtarbeitern. Auch Schichtarbeiter sind auf eine verlässliche Dienstplanung angewiesen, um ihr Privatleben angemessen organisieren zu können. Kurzfristige Dienstplanänderungen würden gegen diesen Grundsatz verstoßen.
Einspringen für Kollegen
In bestimmten Branchen kann es immer wieder zu spontanem Personalmangel kommen. Oder ein Kollege erkrankt plötzlich und muss vertreten werden. Ruft Ihr Chef Sie an und beordert Sie umgehend zur Arbeit, dürfen Sie ablehnen. Sie verweigern damit nicht unzulässig die Arbeit. Es ist nämlich Sache des Chefs, für ausreichend Personal zu sorgen. Natürlich können Sie auf den Wunsch Ihres Vorgesetzten auch eingehen. Achten Sie aber darauf, ob es bei einer Ausnahme bleibt oder die plötzlichen Änderungen zur Regel werden.
Überstunden oder „Unterstunden“
Auch bei kurzfristiger Notwendigkeit von Überstunden dürfen Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob sie länger bleiben oder nicht. Die Vorwarnzeit liegt auch hier bei mindestens vier Tagen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber auch nicht seine Arbeitnehmer vorzeitig nach Hause schicken und das Nacharbeiten der Zeit an einem anderen Tag verlangen. Gibt es betriebliche Gründe wie etwa eine defekte Maschine, darf Ihr Chef Ihnen zwar durchaus einen früheren Feierabend gönnen. Bezahlen muss er Sie aber trotzdem und kann Sie nicht zum Nacharbeiten zwingen.
Hilfe unter Kollegen
In vielen Bereichen ist es üblich, die Schicht mit Kollegen zu tauschen. Sind sich beide einig, dürfte es eigentlich kein Problem sein. Trotzdem müssen sich die Arbeitnehmer in diesem Fall immer mit dem Vorgesetzten abstimmen, der seine Zustimmung erteilen muss. Beispielsweise im Krankenhausbetrieb ist die Stationsleitung für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich. Daher dürfen Pflegekräfte einen Schichttausch aus haftungsrechtlichen Gründen nicht selbst in die Hand nehmen. Außerdem müssen sie darauf achten, dass die jeweilige Qualifikation der Pflegekräfte identisch ist. Eine Fachkraft darf den Dienst nicht mit einem Pflegehelfer tauschen.
Anspruch auf „seine“ Schicht?
Übrigens gibt es kein Gewohnheitsrecht für Arbeitnehmer. Auch wenn Sie sich noch so sehr an Ihre Spätschicht gewöhnt haben, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch nach Jahren in die Frühschicht beordern. Anders liegt der Fall nur, wenn Ihnen im Arbeitsvertrag eine bestimmte Schicht zugesichert wurde. Wer explizit als Nachtportier eingestellt wird, braucht nicht am frühen Morgen zur Frühschicht zu erscheinen.