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Dienstpläne und Schichtarbeit

Immer nach Plan

Wer im Schichtdienst arbeitet, muss seinen Tagesablauf besonders gut planen. Aber wer kann ihn ändern und bis wann?

In der Schreinerei: Ein Meister zeigt den Lehrlingen in der Werkstatt Pläne.

Arbeitseinsatz nach Plan

Durch die Erstellung eines Dienstplans übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit aus.

Arbeiten Sie in Schichten und orientieren sich an Ihrem Dienstplan, werden Sie Ihre privaten Termine und Verabredungen ringsherum planen. Ändert Ihr Chef dann den Plan, müssten Sie vielleicht einen wichtigen Arzttermin absagen oder eine lang ersehnte Verabredung platzen lassen. Grundsätzlich gilt: Wenn der Plan steht, steht er. Eine kurzfristige, mutwillige Änderung ist nicht zulässig. Nur in Notfällen kann der Dienstplan nachträglich noch geändert werden.

Spontane Änderungen tabu

Bei der Planung der Schichtdienste ist ein Arbeitgeber verpflichtet, auf die Belange seiner Angestellten Rücksicht zu nehmen. Natürlich steht ihm ein Weisungsrecht zu. Das bedeutet, er kann bestimmen, wo es lang geht. Allerdings kann ein einmal veröffentlichter Dienstplan nicht einfach so wieder geändert werden. Und schon gar nicht kurzfristig. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen einmal erstellten Dienstplan nicht ohne konkrete Notlage ändern darf. Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und ohne angemessene Ankündigungsfrist muss der Arbeitnehmer kurzfristige Änderungen nicht hinnehmen. Nach einem aktuellen Urteil liegt der Vorankündigungszeitraum bei mindestens vier Tagen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2012, Aktenzeichen: 28 Ca 10243/12).

Wie bei Teilzeitbeschäftigten

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Vorschrift aus dem Gesetz zur Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG). Für Teilzeitbeschäftigte, die Arbeit auf Abruf leisten, gilt eine Vorankündigungsfrist von mindestens vier Tagen. Diese Frist ist übertragbar auf die Situation von Schichtarbeitern. Auch Schichtarbeiter sind auf eine verlässliche Dienstplanung angewiesen, um ihr Privatleben angemessen organisieren zu können. Kurzfristige Dienstplanänderungen würden gegen diesen Grundsatz verstoßen.

Einspringen für Kollegen

In bestimmten Branchen kann es immer wieder zu spontanem Personalmangel kommen. Oder ein Kollege erkrankt plötzlich und muss vertreten werden. Ruft Ihr Chef Sie an und beordert Sie umgehend zur Arbeit, dürfen Sie ablehnen. Sie verweigern damit nicht unzulässig die Arbeit. Es ist nämlich Sache des Chefs, für ausreichend Personal zu sorgen. Natürlich können Sie auf den Wunsch Ihres Vorgesetzten auch eingehen. Achten Sie aber darauf, ob es bei einer Ausnahme bleibt oder die plötzlichen Änderungen zur Regel werden.

Überstunden oder „Unterstunden“

Auch Überstunden müssen vom Arbeitgeber mit einer angemessenen Frist angekündigt werden. Nur wenige Stunden oder auch wenige Tage vor Beginn der Überstunden dürften dazu nicht ausreichen. Der Arbeitgeber hat auch auf private Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. In diesen Fällen orientieren sich die Gerichte – ebenso wie bei Dienstplanänderungen – meist an der gesetzlichen Vorwarnfrist für Teilzeitarbeiter, mit denen „Arbeit auf Abruf“ vereinbart ist: Nach § 12 TzBfG beträgt diese 4 Tage. Diese Frist gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine generelle Verpflichtung zu Überstunden geregelt ist. Ausnahme sind allerdings echte Notfälle.

 

 

Gut zu wissen

Verweigern Sie die Leistung von kurzfristig angeordneten Überstunden, darf der Arbeitgeber Sie deswegen nicht fristlos kündigen (LAG Hessen, Urteil vom 13.01.2006 - 3 Sa 2222/04 -).  

Kurzfristiges Nach-Hause-Schicken

Auch kann der Chef Sie nicht plötzlich nach Hause schicken. Wenn Sie Ihren Schichtdienst antreten, kann der Vorgesetzte Sie nicht ohne Begründung auf eine andere Arbeitszeit einsetzen. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: Liegt eine betriebliche Notwendigkeit vor, kann der Chef Sie auch nach Hause schicken und auf eine andere Arbeitszeit verweisen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch das vereinbarte Gehalt weiterzahlen, außer wenn der Betrieb in seiner Existenz erheblich gefährdet ist.

Gewohnheitsrecht bei Schichtzeiten?

Sie mögen Routine und möchten deshalb immer in derselben der Schicht eingesetzt werden? Vorsicht: Einen Anspruch, immer in derselben Schicht zu arbeiten, gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn es jahrelang mit der Schichtzeitenplanung immer so funktioniert hat (BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 5 AZR 849/06 -). Wie üblich gibt es aber auch hier eine Ausnahme: Wird bereits in der Stellenanzeige ausdrücklich eine Tätigkeit in einer bestimmten Schicht ausgeschrieben, z. B. Nachtschicht, und wird dies auch über Jahre so praktiziert, darf der Arbeitgeber diese Einteilung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern.

Hilfe unter Kollegen

In vielen Bereichen ist es üblich, die Schicht mit Kollegen zu tauschen. Sind sich beide einig, dürfte es eigentlich kein Problem sein. Trotzdem müssen sich die Arbeitnehmer in diesem Fall immer mit dem Vorgesetzten abstimmen, der seine Zustimmung erteilen muss. Beispielsweise im Krankenhausbetrieb ist die Stationsleitung für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich. Daher dürfen Pflegekräfte einen Schichttausch aus haftungsrechtlichen Gründen nicht selbst in die Hand nehmen. Außerdem müssen sie darauf achten, dass die jeweilige Qualifikation der Pflegekräfte identisch ist. Eine Fachkraft darf den Dienst nicht mit einem Pflegehelfer tauschen.

Anspruch auf „seine“ Schicht?

Übrigens gibt es kein Gewohnheitsrecht für Arbeitnehmer. Auch wenn Sie sich noch so sehr an Ihre Spätschicht gewöhnt haben, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch nach Jahren in die Frühschicht beordern. Anders liegt der Fall nur, wenn Ihnen im Arbeitsvertrag eine bestimmte Schicht zugesichert wurde. Wer explizit als Nachtportier eingestellt wird, braucht nicht am frühen Morgen zur Frühschicht zu erscheinen.

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