
Rechtsfrage des Tages:
Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie dürfte jedem der Begriff "Kurzarbeit" bekannt sein. Neu ist diese Möglichkeit jedoch nicht. Aber was genau bedeutet Kurzarbeit und welche Sonderregelungen gelten momentan?
Antwort:
Kommt es in einem Betrieb zu einem erheblichen Arbeitsausfall, kann die Kurzarbeit Arbeitsplätze sichern. Bei Kurzarbeit arbeitet ein Teil oder alle Beschäftigten eines Betriebs weniger oder gar nicht. Zwar erhalten die Betroffenen dadurch weniger Geld. Ein Stück weit kompensiert aber das Kurzarbeitergeld den Verlust. Während der Corona-Pandemie galten einige Erleichterungen bei der Anmeldung der Kurzarbeit und bei der Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Seit dem 1. Juli 2022 gelten noch bis zum 30. Juni 2023 besondere Regelungen.
Nicht genug Arbeit
Eigentlich muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass genug Arbeit für die Belegschaft vorhanden ist und entsprechend auch die Gehälter zahlen. Kommt es aber zu einem kurzfristigen erheblichen und unvermeidbaren Arbeitsausfall, kann der Betrieb Kurzarbeit anordnen. Dadurch kann ein Unternehmen verhindern, dass es Insolvenz anmelden oder Arbeitnehmer entlassen muss. Ein Antrag auf Kurzarbeit ist bereits bei einem Arbeitsausfall bei mindestens 10 % der Beschäftigten möglich. Ein negatives Arbeitszeitkonto muss nicht aufgebaut werden. Das sind Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie, die zunächst bis zum 30. Juni 2023 gelten. Denn eigentlich muss ein Drittel der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein.
Kurzarbeitergeld als Unterstützung
Da Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weniger oder gar nichts verdienen, haben sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2023 beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent. Die Erhöhung des Anspruchs auf bis zu 80 bzw. 87 Prozent, gestaffelt nach Monaten Kurzarbeit, gilt seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr.
Wie lange?
Kurzarbeit beantragen können alle gewerblichen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Auch kulturellen oder sozialen Zwecken dienende Betriebe gehören dazu. Allerdings muss es mindestens einen abhängig Beschäftigten geben. Wichtig ist aber, dass der erhebliche Arbeitsausfall nicht vermeidbar und nur vorübergehend ist. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit anzeigen.
Gewährt wird das Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate. Die verlängerte maximale Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten gilt nicht mehr. Diese Regelung endete zum 30. Juni 2022.
Sozialversicherung
Besonderheiten galten für die Sozialversicherungsbeiträge. Diese wurden teilweise reduziert und zunächst ganz, dann noch bis März 2022 von der Agentur für Arbeit anteilig erstattet. Bereits seit April 2022 gibt es keine Erstattung mehr und der Arbeitgeber muss die Beträge vollständig abführen. Übrigens: Verlängert bis 30. Juni 2023 können Leiharbeiter auch weiterhin Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Mini- und Nebenjob
Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, muss mit einer Anrechnung der Bezüge auf das Kurzarbeitergeld rechnen. Dies gilt, wenn sich ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Nebenjob sucht. Bestand die Nebentätigkeit hingegen bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit, findet keine Anrechnung des Entgelts statt. Seit dem 1. Juli 2022 werden entsprechend auch Minijobs wieder angerechnet, sofern diese erst während der Kurzarbeit aufgenommen wurden.
Das bleibt
Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, Kurzarbeit online oder schriftlich anzumelden. Diese Möglichkeit soll auch nach dem Auslaufen der befristeten Sonderregelungen bestehen bleiben. Dasselbe gilt für die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.