
Haben Sie Ihren Traumjob ergattert, kann es bald losgehen. Zuerst kommt aber der Arbeitsvertrag. Muss dieser eine bestimmte Form haben?
Vor dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses halten Sie als Arbeitnehmer üblicherweise einen schriftlichen Arbeitsvertrag in Händen. Es ist jedoch ein Rechtsirrtum, dass ein Arbeitsvertrag stets schriftlich geschlossen werden muss. Auch mündliche oder sogar stillschweigend abgeschlossene Arbeitsverträge haben, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ihre Gültigkeit. Seiner Nachweispflicht muss der Arbeitgeber trotzdem nachkommen.
Schriftform nicht immer Pflicht
Grundsätzlich können Arbeitsverträge auch durch den guten alten Handschlag abgeschlossen werden. Sogar ohne jegliche Kommunikation können Sie sich plötzlich in einem Arbeitsverhältnis wiederfinden. Hat der Arbeitgeber Sie nämlich die Grenze des Probearbeitens deutlich überschreiten lassen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ein Arbeitsvertrag zustande. Üblich ist allerdings in der Regel, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte der neuen Beschäftigung einen schriftlichen Vertrag abschließen. Außerdem kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Schriftform vorschreiben. Dann kommen Sie nicht um einen schriftlichen Vertrag herum.
Nachweispflicht
Haben Sie Ihre Arbeit hingegen ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag begonnen, trifft Ihren Arbeitgeber eine Nachweispflicht. Spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit muss er schriftlich die wesentlichen Vertragsbedingungen aufschreiben und Ihnen das Schriftstück unterzeichnet aushändigen. Zu den wesentlichen Inhalten gehören unter anderem Beginn und Art der Tätigkeit, Ihre Vergütung, Arbeitszeit und -ort sowie neben weiteren Punkten auch Ihr Urlaubsanspruch. Dieser Nachweis muss nicht als Vertrag ausgestaltet sein, sondern kann auch als bloße Niederschrift ausgefertigt werden.
Verstoß mit Folgen
Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen seine Nachweispflicht, berührt das Ihr Arbeitsverhältnis als solches nicht. Der Arbeitsvertrag ist trotzdem wirksam. Allerdings kann es bei Streitigkeiten über den Inhalt der Vereinbarungen zu Beweisproblemen kommen. Die Nachweispflicht gilt übrigens auch für geringfügig Beschäftigte, die sogenannten Minijobber.
Schriftlicher Vertrag sinnvoll
Selbst wenn keine Ausnahme von der gesetzlichen Formfreiheit wie beispielsweise eine tarifvertragliche Regelung greift, ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags sinnvoll und durchaus üblich. Dadurch können Sie Unstimmigkeiten über wechselseitige Rechte und Pflichten vermeiden. Viele Arbeitgeber bestehen zudem auf einen schriftlichen Vertrag. Zum Beispiel eine Befristung kann Ihr Arbeitgeber mit Ihnen nur schriftlich vereinbaren. Stellt er Sie ohne schriftlichen Vertrag befristet ein, haben Sie Glück. Der Vertrag ist trotzdem wirksam, wandelt sich aber in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Will Ihr Chef Ihnen kündigen, muss er sich an die gesetzlichen Vorgaben und Fristen halten.