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Bewährungsprobe Probearbeiten

Keine Pflichten ...

Auch wenn es Probearbeit heißt, wollen sich Chef und Bewerber erstmal nur näher kennenlernen. Trotzdem gibt es dabei einiges zu beachten.

Ein Koch steht am Herd in einer großen Küche. Auf dem Herd eine Pfanne, aus der Flammen emporsteigen.

Lädt ein möglicher neuer Arbeitgeber Sie zum Probearbeiten ein, kann das Ihre Chance sein. Sie haben die Möglichkeit, sich unverbindlich kennenzulernen. Welche rechtlichen Bedingungen gelten für die Probearbeit?

Manchmal reicht ein Bewerbungsgespräch nicht aus, um sich abschließend für einen neuen Angestellten zu entscheiden. Die Vereinbarung einer Probearbeit kann dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, den potenziellen Arbeitnehmer kennenzulernen. Aber auch der Bewerber kann in den Betrieb reinschnuppern und ersten Kontakt zu späteren Kollegen aufnehmen. Damit es im Nachhinein nicht zu rechtlichen Schwierigkeiten kommt, sollten die Beteiligten auch bei einer Probearbeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Ansonsten besteht für den Arbeitgeber das Risiko, statt eines Bewerbers zur Probearbeit bereits einen neuen Angestellten zu haben.

Was ist Probearbeit?

Auch wenn es eigentlich so klingt, die Probearbeit ist kein Arbeitsverhältnis. Tatsächlich handelt es sich um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Der mögliche Arbeitnehmer soll sich buchstäblich in das Unternehmen einfühlen. Dabei kann er einen Blick auf die Arbeitsabläufe werfen, spätere Kollegen kennenlernen und die Stimmung im Betrieb aufnehmen. Für den Arbeitgeber bietet die Probearbeit die Gelegenheit, einem Bewerber etwas mehr auf den Zahn zu fühlen. So kann er beispielsweise beobachten, wie er sich gegenüber der Belegschaft verhält, ob wirkliches Interesse an der neuen Tätigkeit besteht und dieser auch ins Team passen würde. Wichtig ist, dass es bei der Probearbeit keine gegenseitigen Rechte und Pflichten gibt. Und verwechseln Sie die Probearbeit nicht mit der Probezeit. Letztere vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblicherweise für die ersten Monate des konkreten Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag.

Hausrecht ja, Direktionsrecht nein

Entscheidend bei der Probearbeit ist, dass der Bewerber keine Pflichten eines Arbeitnehmers erfüllen darf. Er sollte also keine konkreten Arbeitsleistungen erbringen. Der Arbeitgeber verschafft ihm lediglich die Möglichkeit, die Abläufe im Betrieb kennenzulernen und sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Ein Direktionsrecht gegenüber dem Bewerber hat ein Arbeitgeber hingegen nicht. Er darf ihm keine konkreten Arbeitszeiten vorschreiben oder bestimmte Tätigkeiten übertragen. Verpflichtet er ihn beispielsweise dazu, Pausenzeiten einzuhalten oder eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen, kann aus der Probearbeit schnell ein wirksamer Arbeitsvertrag werden. Auch bei der Vereinbarung einer Bezahlung ist vom Chef Fingerspitzengefühl gefordert.

Wenn es um Geld geht

Natürlich freut sich jeder Bewerber, wenn er für seine Probearbeitstage etwas Geld bekommt. Zu einer Zahlung ist der Arbeitgeber aber keinesfalls verpflichtet. Und die Bezahlung kann ein Indiz für ein konkretes Arbeitsverhältnis sein. Der Arbeitgeber kann dem Bewerber aber eine Aufwandsentschädigung zukommen lassen. Das können Fahrtkosten genauso sein wie Kosten für die Verpflegung. Will er zusätzlich eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand zahlen, sollte er eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. In dieser muss er klarstellen, dass es sich nicht um die Bezahlung einer Arbeitsleistung handelt. Unterlässt er dies, kann der Bewerber sich unter bestimmten Umständen vielleicht direkt über ein Anstellungsverhältnis freuen.

Wie lange?

Eine genaue zeitliche Grenze für das Probearbeiten gibt es nicht. Auf der sicheren Seite ist ein Arbeitgeber, wenn der Bewerber an wenigen Tagen für ein paar Stunden zu Besuch kommt. Die genauen Zeiten darf er ihm dabei nicht vorschreiben. Länger als eine Woche sollte die Probearbeit jedenfalls nicht dauern. Es wäre ohnehin fraglich, ob ein Bewerber sich auf eine lange Probearbeit einlassen würde. Und da er keine konkreten Arbeitsleistungen verrichten darf, hätte der Chef auch wenig Nutzen davon.

Schriftliche Vereinbarung sinnvoll

Für die Probearbeit müssen die Beteiligten keinen richtigen Vertrag abschließen. Damit es aber später nicht zu Streitigkeiten kommt, sollten sie eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Diese sollte den Namen des Bewerbers sowie Ort und Zeitraum der Probearbeit enthalten. Idealerweise benennt der Arbeitgeber auch gleich einen Ansprechpartner im Betrieb, der sich des Bewerbers während der Probearbeit annimmt. In dieser Vereinbarung kann der Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass kein Lohn gezahlt wird. Damit sichert er sich gegen einen stillschweigenden Abschluss eines Arbeitsvertrages ab. Eine Anmeldung beim Finanzamt oder Sozialversicherungsträger ist hingegen nicht notwendig, da es sich nicht um einen neuen Mitarbeiter handelt.

Versicherungsschutz

Leider kommt ein Bewerber in der Regel nicht in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung, sollte er bei einem Unfall während der Probearbeit verletzt werden. Nur bei Arbeitslosen kann etwas anderes gelten. Werden diese vom Arbeitsamt zum Probearbeiten geschickt, sind sie gesetzlich unfallversichert. Beschädigt der Bewerber bei der Probearbeit Eigentum des Betriebs oder unterläuft ihm ein Fehler, kann er selbst in die Haftung genommen werden. Hat er eine private Haftpflichtversicherung, kann er diese in Anspruch nehmen.

Probearbeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Ist der Bewerber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis tätig, kann es mit der Zeit für die Probearbeit schwierig werden. Einen Anspruch auf Freistellung hat er nämlich nicht. Eigentlich darf er sich noch nicht einmal Urlaub für einen Probearbeitstag nehmen, da der Urlaub ja der Erholung dienen soll. Außerdem kann das Probearbeiten gegen den bestehenden Arbeitsvertrag verstoßen. Einfacher ist es im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Hier hat der Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf Freistellung, um sich um einen neuen Job kümmern zu können. Dazu gehören nicht nur Bewerbungsgespräche, sondern eben auch die Probearbeit. Den Antrag auf Freistellung sollte der Arbeitnehmer so früh wie möglich stellen. Kann der jetzige Chef nämlich keine Vertretung finden, kann er den Antrag unter Umständen ablehnen.

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