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Diebstahl am Arbeitsplatz mit Folgen

Finger weg vom Kuli

Wenn Sie meinen, dass Sie den Zettelblock mit dem Firmenlogo einfach mit nach Hause nehmen dürfen, sollten Sie lieber weiterlesen.

Eine Frau am Arbeitsplatz steckt Büromaterialien in ihre Tasche.

Rechtsfrage des Tages:

Diebstahl am Arbeitsplatz ist eine schlimme Sache und hat weitreichende Folgen. Wie sieht es aber mit Werbeartikeln wie Kugelschreibern und Zettelblöcken aus? Dürfen Arbeitnehmer diese mit nach Hause nehmen?

Antwort:

Lässt ein Mitarbeiter aus dem Büro oder der Werkstatt etwas mitgehen, ist das ein schwerer Vertrauensbruch. Entsprechend hart können auch die Folgen eines solchen Diebstahls ausfallen. Manch einer weiß aber vielleicht gar nicht, dass er seiner Firma etwas stiehlt. Denn auch kleine Gegenstände wie Kugelschreiber mit Firmenlogo oder eine Briefmarke dürfen Sie ohne Absprache nicht einfach in die Tasche stecken.

Fristlose Kündigung

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Diebstahl erwischt, muss er in den meisten Fällen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, was er gestohlen hat oder welchen Wert der Gegenstand hatte. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Tat durch den Arbeitgeber zugegangen sein. Allerdings darf der Arbeitgeber die Angelegenheit auch erst aufklären, zum Beispiel durch Anhörung des Arbeitnehmers. Und zwischen Diebstahl und Arbeitsverhältnis muss ein enger Zusammenhang bestehen. Eine Straftat ohne jeglichen Bezug zur Arbeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung in der Regel nicht. Klaut der Mitarbeiter aber im Betrieb, bei einem Kunden oder Geschäftspartner, war es das meist mit dem Job. Unter Umständen kann der Arbeitgeber sogar bereits bei einem dringenden Tatverdacht kündigen. Eine solche Verdachtskündigung ist aber an strenge Maßstäbe gebunden.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Neben arbeitsrechtlichen Sanktionen muss der Langfinger natürlich auch mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Allerdings ist ein solches Verfahren keine Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Umgekehrt muss eine strafrechtliche Verurteilung nicht immer zwingend in einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses münden. Strafrichter und Arbeitgeber können durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Auch Kleinvieh macht Ärger

Wenn es um Diebstahl am Arbeitsplatz geht, stellen sich viele den Griff in die Kasse oder das Entwenden von teuren Arbeitsmaterialien vor. Was viele nicht wissen: Auch die Mitnahme von kleinen Gegenständen, die vielleicht nur ein paar Cent kosten, stellt einen Diebstahl dar. Auf den Wert des entwendeten Gegenstandes kommt es nämlich nicht an.

Mitnehmen erwünscht

Manchmal gestatten aber Arbeitgeber ihren Angestellten auch, bestimmte Materialien mitzunehmen. Stifte mit Werbeaufdruck, Streichholzbriefchen oder Zettelblöcke mit dem Firmenlogo sollen Werbung für das Unternehmen machen. Vielleicht ist es daher sogar erwünscht, dass diese Gegenstände außerhalb des Betriebs in Umlauf kommen. Für Arbeitnehmer ist es aber wichtig, dass es eine entsprechende Vereinbarung darüber gibt. Diesen Zweck einfach nur zu unterstellen, schützt nicht vor den Folgen eines Diebstahls. Übrigens: Selbst das Aufladen des Handys an der Bürosteckdose kann einen Diebstahl darstellen. Daher sollten Sie darauf achten, dass Sie den Akku schon zu Hause aufgeladen haben oder versuchen, eine klare Absprache mit Ihrem Arbeitgeber zu treffen.

Diebstahl geringwertiger Sachen

Im strafrechtlichen Bereich spielt der Wert des gestohlenen Gegenstandes schon eher eine Rolle. So kann er zum Beispiel Auswirkungen auf das Strafmaß haben oder sogar die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage rechtfertigen. Außerdem wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Ausnahme: Die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Davongekommen

Wer einen Bleistift mitnimmt oder sich fünf Blätter Papier in die Tasche steckt, begeht ebenso einen Diebstahl wie Arbeitnehmer, die Wechselgeld in der eigenen Tasche verschwinden oder einen teuren Taschenrechner mitgehen lassen. Zudem verstoßen sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten. In der Praxis wägt der Chef zumeist ab, welche Dinge aus dem Büro oder der Werkstatt verschwinden. Viele Arbeitgeber belassen es bei mahnenden Worten, zweckentfremdet ein Arbeitnehmer das firmeneigene Kopierpapier für den privaten Einkaufszettel oder nascht einen Keks vom Kundenbuffet. Mit welchen Mitteln der Arbeitgeber auf einen konkreten Diebstahl reagieren kann, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich ist aber auch schon bei einem Bagatelldiebstahl unter Umständen eine fristlose Kündigung zulässig.

 

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