
Ein Minijob kann eine attraktive Möglichkeit sein, sich etwas Geld hinzuzuverdienen. Dürfen Sie auch mehrere Minijobs ausführen? Und wie sieht es neben der Kurzarbeit aus?
Ein Minijob bietet viele Vorteile. Ein Verdienst bis zu 450 Euro ist sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Umständen dürfen Sie auch mehrere Minijobs ausführen. Als Minijobber haben Sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings können Sie trotz Kurzarbeit als Minijobber arbeiten. Unter Umständen wirkt sich die Tätigkeit aber auf das Kurzarbeitergeld aus.
Zwei oder mehr Minijobs
Als geringfügig Beschäftigter dürfen Sie in einem Minijob maximal 450 Euro verdienen. Vielleicht verdienen Sie in Ihrem Minijob aber auch nur 200 Euro. Dann könnte ein zweiter Minijob interessant für Sie sein. Tatsächlich dürfen Sie mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Voraussetzung ist aber, dass Sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro aus allen Tätigkeiten zusammen verdienen. Und Sie dürfen keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Neben einer solchen Tätigkeit dürfen Sie nur einen Minijob ausüben.
Sozialversicherungspflicht über 450 Euro
Übersteigt Ihr Lohn aus mehreren Minijobs die Grenze von 450 Euro, sind automatisch alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Wichtig! Üben Sie für ein und denselben Arbeitgeber mehrere Minijobs aus, gelten diese einheitlich als ein Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie für einen Arzt als Minijobber in seiner Praxis putzen und daneben sein Privathaus in Schuss halten.
Minijob neben Hauptberuf
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob aufnehmen. In der Regel müssen Sie aber vorher die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen. Nicht selten finden Sie bereits in Ihrem Arbeitsvertrag Bestimmungen zu Nebentätigkeiten. Ein pauschales Verbot ist allerdings meist nicht zulässig. Wichtig ist, dass der Minijob Sie nicht in der Ausübung Ihres Hauptberufs einschränkt. Jobben Sie abends in einer Bar und schlafen morgens im Büro ein, kann Ihr Arbeitgeber ein ernstes Wörtchen mit Ihnen reden. Bei zulässigen Nebenjobs ist der Minijob neben der Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei. Aber auch hier gilt: Ein Minijob bei Ihrem Hauptarbeitgeber ist nicht zulässig. Es wird von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.
Kurzarbeit im Minijob
Kurzarbeitergeld kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Bei einem echten Minijob müssen aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Entsprechend kann auch kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden.
Minijob neben Kurzarbeit
Umgekehrt ist es möglich, während der Kurzarbeit einen Minijob auszuführen. Für die Frage nach Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld kommt es darauf an, ob der Minijob während der Kurzarbeit bereits besteht oder ob er neu aufgenommen wird. Nehmen Sie während der Kurzarbeit eine neue geringfügige Beschäftigung auf, wird Ihr Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird. Hatten Sie Ihren Minijob hingegen bereits vor der Kurzarbeit, wird Ihr Kurzarbeitergeld nicht um den Zuverdienst gekürzt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange Sie schon in Ihrem Minijob tätig waren. Eine Mindestbeschäftigungszeit als Voraussetzung gibt es nicht. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, einen Nachweis Ihres Zuverdienstes dem Antrag auf Kurzarbeitergeld beizufügen.
Ausnahme: Systemrelevante Berufe
Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Ausnahme für Arbeitnehmer festgelegt, die einen Minijob in einem systemrelevanten Beruf aufnehmen. Entscheiden Sie sich also beispielsweise, während der Kurzarbeit als Minijobber in der Landwirtschaft zu arbeiten, wird dieser Zuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Allerdings dürfen Ihr Kurzarbeitergeld und das im Hauptberuf noch gezahlte Gehalt zusammen mit den Einkünften aus dem Minijob Ihre eigentlichen Bruttoeinkünfte nicht übersteigen.
Beschäftigung statt Trübsal
Immer noch sind viele Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Da kann ein Minijob eine sinnvolle Betätigung darstellen. Und selbst, wenn der Verdienst auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Vielleicht finden Sie eine Tätigkeit, die Ihnen auch nach der Rückkehr zur normalen Arbeitszeit in Ihrer Freizeit Freude bereitet und dann die Haushaltskasse aufbessert.