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Minijob neben Hauptbeschäftigung

Mehr im Geldbeutel

Ein Minijob kann die Haushaltskasse ordentlich aufbessern. Das geht auch neben einem Hauptberuf. Was müssen Minijobber beachten?

Auf einer Zeitung mit Jobangeboten liegen mehrere Würfel, auf denen Mini Job steht.

Rechtsfrage des Tages

Ein Minijob kann eine attraktive Möglichkeit sein, sich etwas Geld hinzuzuverdienen. Dürfen Sie auch mehrere Minijobs ausführen? Und wie sieht es neben der Kurzarbeit aus?

Antwort:

Ein Minijob bietet viele Vorteile. Ein Verdienst bis zu 520 Euro monatlich ist sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Umständen dürfen Sie auch mehrere Minijobs ausführen. Als Minijobber haben Sie zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings können Sie trotz Kurzarbeit als Minijobber arbeiten. In bestimmten Fällen wirkt sich die Tätigkeit aber auf das Kurzarbeitergeld aus.

Zwei oder mehr Minijobs

Als geringfügig Beschäftigter dürfen Sie in einem Minijob maximal 520 Euro verdienen. Vielleicht verdienen Sie in Ihrem Minijob aber auch nur 200 Euro im Monat. Dann könnte ein zweiter Minijob interessant für Sie sein. Tatsächlich dürfen Sie mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Voraussetzung ist aber, dass Sie insgesamt nicht mehr als 520 Euro aus allen Tätigkeiten zusammen verdienen. Und Sie dürfen keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Neben einer solchen Tätigkeit dürfen Sie nur einen Minijob ausüben.

Sozialversicherungspflichtig, wenn …

Übersteigt Ihr Lohn aus mehreren Minijobs die Grenze von 520 Euro, sind automatisch alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Wichtig! Üben Sie für ein und denselben Arbeitgeber mehrere Minijobs aus, gelten diese einheitlich als ein Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie für einen Arzt als Minijobber in seiner Praxis putzen und daneben sein Privathaus in Schuss halten.

Minijob neben Hauptberuf

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob aufnehmen. In der Regel müssen Sie aber vorher die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen. Nicht selten finden Sie bereits in Ihrem Arbeitsvertrag Bestimmungen zu Nebentätigkeiten. Ein pauschales Verbot ist allerdings meist nicht zulässig. Wichtig ist, dass der Minijob Sie nicht in der Ausübung Ihres Hauptberufs einschränkt. Jobben Sie abends in einer Bar und schlafen morgens im Büro ein, kann Ihr Arbeitgeber ein ernstes Wörtchen mit Ihnen reden. Bei zulässigen Nebenjobs ist der Minijob neben der Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei. Aber auch hier gilt: Ein Minijob bei Ihrem Hauptarbeitgeber ist nicht zulässig. Es wird von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.

Kurzarbeit im Minijob

Kurzarbeitergeld kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Bei einem echten Minijob müssen aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Entsprechend kann auch kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden.

Minijob neben Kurzarbeit

Umgekehrt ist es möglich, während der Kurzarbeit einen Minijob auszuführen. Für die Frage nach Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld kommt es darauf an, ob der Minijob während der Kurzarbeit bereits besteht oder ob er neu aufgenommen wird. Nehmen Sie während der Kurzarbeit eine neue geringfügige Beschäftigung auf, kann Ihr Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird. Hatten Sie Ihren Minijob hingegen bereits vor der Kurzarbeit, wird Ihr Kurzarbeitergeld nicht um den Zuverdienst gekürzt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange Sie schon in Ihrem Minijob tätig waren. Eine Mindestbeschäftigungszeit als Voraussetzung gibt es nicht. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, einen Nachweis Ihres Zuverdienstes dem Antrag auf Kurzarbeitergeld beizufügen.

 

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