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Weihnachtsgeld: Pflicht oder Kür?

Mehr Geld zum Fest

Viele Arbeitnehmer freuen sich in diesen Tagen auf ihr Weihnachtsgeld. Aber haben Sie tatsächlich einen rechtlichen Anspruch darauf?

Am Sonntag ist schon der erste Advent. Weihnachten steht bald vor der Tür. Und viele Arbeitnehmer können sich über einen Bonus in der Lohntüte freuen. Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Viele Angestellte freuen sich mit dem Weihnachtsgeld über eine Aufbesserung der Haushaltskasse. Aber nicht jeder hat auch gleich einen Anspruch darauf. Rechtsgrundlage kann beispielsweise der Arbeitsvertrag oder die betriebliche Übung sein. In der Probezeit kommt es ebenfalls meist auf die jeweilige Vereinbarung an. Zahlt der Arbeitgeber hingegen das Weihnachtsgeld grundsätzlich freiwillig, kann er es nach Belieben einfach streichen.

Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag

Ist das Weihnachtsgeld Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages, gibt es keine Diskussion. Was Sie und Ihr Chef vereinbart haben, gilt. Einfach so streichen darf Ihr Vorgesetzter das Weihnachtsgeld nicht. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder auch ein 13. Gehalt kann sich ebenso aus einem für Sie geltenden Tarifvertrag ergeben. Meist im November können Sie sich über einen zusätzlichen Geldsegen freuen. Aber Vorsicht! Manche Verträge enthalten einen Hinweis, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird. Nach der Rechtsprechung reicht ein solcher Hinweis zwar meist nicht aus, das Weihnachtsgeld einfach so auszusetzen. Zu Diskussionen kann eine solche Klausel allerdings trotzdem führen.

Anspruch aus betrieblicher Übung

Aber auch ohne solche vertraglichen Regelungen haben Sie eine Chance. Hat Ihr Arbeitgeber nämlich mindestens drei Jahre lang vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld ausgezahlt, ist dies zur betrieblichen Übung geworden. Daran ist Ihr Chef gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn er die Zahlung ausdrücklich als freiwillige Leistung deklariert hat. Ist Ihr Weihnachtsgeld im Rahmen der betrieblichen Übung in den letzten Jahren unterschiedlich hoch ausgefallen, kann der Arbeitgeber auch in diesem Jahr einen anderen Betrag auszahlen. Allerdings muss er für die Bemessung des Weihnachtsgeldes sachliche und nachvollziehbare Gründe heranziehen. Eine willkürliche Kürzung ist nicht zulässig und kann zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Weihnachtsgeld in der Probezeit

Ob Sie in der Probezeit Weihnachtsgeld bekommen, kommt auf die Vereinbarung mit Ihrem Chef an. Ist die Sonderzahlung Bestandteil des Arbeitsvertrages, regelt dieser meist auch den Anspruch während der Probezeit. Denkbar wäre beispielsweise eine anteilige Zahlung bezogen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zahlt Ihr Chef das Weihnachtsgeld freiwillig, kann er Ihnen während der Probezeit das Weihnachtsgeld mit sachlichem Grund verwehren. So zum Beispiel, wenn er den Bonus seinen Mitarbeitern ausdrücklich für die Betriebstreue auszahlt. Arbeiten Sie erst wenige Monate für ihn, kann er diese noch nicht beurteilen.

Weihnachtsgeld pfändbar?

Haben Sie Schulden, kann das Weihnachtsgeld leider auch schnell wieder weg sein. Zumindest zum Teil. Denn auch Weihnachtsgeld ist grundsätzlich ein pfändbares Einkommen. Allerdings sichert Ihnen das Gesetz einen Teil des Weihnachtsgeldes ab. Dieses ist nämlich nur bis zur Hälfte eines Monatseinkommens pfändbar, höchstens jedoch bis 500 Euro. Über diesen Betrag können Sie sich trotz Pfändung als Zuschuss für die Weihnachtsgeschenke freuen.

Achtung bei Kontopfändung

Pfändet Ihr Gläubiger direkt bei Ihrem Arbeitgeber einen Teil Ihres Einkommens, steht Ihnen der Freibetrag von mindestens 500 Euro automatisch zu. Obacht müssen Sie geben, wenn bei Ihnen eine Kontopfändung läuft. Haben Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), darf ein Sockelbetrag in Höhe von 1.252,64 Euro monatlich nicht gepfändet werden. Ab Dezember erhöht sich dieser Betrag auf 1.260,00 Euro. Außerdem können weitere Beträge für Unterhaltspflichten pfändungsfrei gestellt werden. Reichen dieser Sockelbetrag und die bescheinigten Freibeträge nicht aus, um Ihr Weihnachtsgeld zumindest teilweise zu schützen? Dann stellen Sie einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Betrages. Das Gericht oder die öffentliche Stelle, die den Kontopfändungsbeschluss erlassen hat, kann einmalig einen neuen Betrag festlegen.

Rückforderung nach Kündigung?

Haben Sie gekündigt und verlassen demnächst den Betrieb, kann Ihr Arbeitgeber unter Umständen das Weihnachtsgeld zurückfordern. Allerdings nur in engen Grenzen. Die Grundlage dafür müssen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag finden. Wichtig! Beträge unter 100 Euro kann er nicht zurückfordern. Bei höheren Beträgen kann der Arbeitsvertrag eine Stichtagsklausel enthalten. Verlässt der Arbeitnehmer vor diesem Stichtag das Unternehmen, muss er den zusätzlichen Geldsegen zurückzahlen. Bis wann Sie Ihrem Arbeitgeber treu bleiben müssen, hängt von der Höhe des Weihnachtsgeldes ab. Erhalten Sie mehr als 100 Euro aber weniger als ein Monatsgehalt, müssen Sie dem Unternehmen bis höchstens Ende März des Folgejahres treu bleiben. Bekommen Sie ein Monatsgehalt oder mehr als Weihnachtsgeld, darf Ihre Treue bis zum 30. Juni des nächsten Jahres gefordert werden. Anderslautende Klauseln dürften nach der Rechtsprechung unzulässig sein. Außerdem ist eine Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Weihnachtsgeld nicht als Honorierung der Betriebstreue gezahlt wird, sondern als Sonderzahlung mit Entgeltcharakter. Als Lohnbestandteil kann Ihr Chef diese Zahlung trotz Kündigung nicht zurückfordern.

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