Allgemein unterteilen sich die Gerichte in die ordentliche und die außerordentlichen Gerichte. Zu den ordentlichen Gerichten gehören die Amts- und Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Außerordentliche Gerichte sind die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie das Bundesverwaltungsgericht. Außerdem gibt es Sonderzuständigkeiten für Bereiche wie zum Beispiel Arbeitsrecht, Sozial- und Finanzrecht. Das Bundesverfassungsgericht nimmt als selbständiges oberstes Staatsorgan eine eigene Stellung ein.

Leider lassen sich Rechtsstreitigkeiten nicht immer vermeiden. Und nicht selten landen Sie früher oder später vor Gericht. Ob Sie Schadensersatz einklagen wollen, eine Ordnungswidrigkeit begangen haben oder Ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde:
Hier erfahren Sie Wissenswertes zu Gerichtsverfahren, Zuständigkeiten und ob Sie einen Anwalt brauchen.
Vor den ordentlichen Gerichten werden privatrechtliche Angelegenheiten verhandelt. Ansprüche aus einem Unfall, Streit mit dem Vermieter oder Ärger mit dem Nachbarn landen je nach Höhe des Streitwerts bei den Amts- oder Landgerichten. Außerdem verhandeln diese Gerichte Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten. Mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten befassen sich hingegen die Arbeitsgerichte.
Betrifft das rechtliche Problem das Verwaltungsrecht, werden die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten verhandelt. Hat Ihnen die Behörde wegen zu vielen Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen oder wurde Ihre Baugenehmigung für eine Garage abgelehnt, müssen Sie Klage vorm Verwaltungsgericht erheben. Bei sozialrechtlichen Streitigkeiten wie zum Beispiel Ärger mit dem Jobcenter sind die Sozialgerichte zuständig. Und wollen Sie sich gegen eine Kündigung Ihres Arbeitgebers wehren, müssen Sie zum Arbeitsgericht.
Dieser beschreibt sozusagen den Weg durch die Gerichte. Zivilrechtliche Streitigkeiten beginnen immer beim Amts- oder Landgericht. Das ist die erste Instanz. Die zweite Instanz ist dann je nachdem das Land- oder Oberlandesgericht. Diese befassen sich mit Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile. Beim Bundesgerichtshof werden dann überwiegend nur noch Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz verhandelt. Eine Ausnahme ist die Sprungrevision, bei der auch gegen ein Urteil der ersten Instanz unter strengen Voraussetzungen direkt der BGH angerufen werden kann. Der Instanzenzug gilt auch bei Straf- und Bußgeldsachen und bei den außerordentlichen Gerichten.
Einen Mahnbescheid müssen Sie immer beim Amtsgericht beantragen. In jedem Bundesland gibt es ein, in Nordrhein-Westfalen zwei Amtsgerichte, die als zentrales Mahngericht für alle Mahnverfahren zuständig sind, deren Antragssteller seinen Sitz oder Wohnsitz im jeweiligen Bundesland hat.
Nein, es gibt viele Verfahren, bei denen Sie auf einen Anwalt verzichten können. Vor den Amtsgerichten, Verwaltungsgerichten und auch beim Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Ob eine Einschaltung hingegen sinnvoll ist, müssen Sie selbst entscheiden. Beim Landgericht, Oberlandesgericht und den Oberverwaltungsgerichten sowie den obersten Bundesgerichten – also bei allen höheren Instanzen - kommen Sie ohne Anwalt nicht weiter. Eine anwaltliche Vertretung ist zwingend vorgeschrieben. Eine Besonderheit gilt noch bei den Verwaltungs- und Sozialgerichten: Da hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, unterstützt das Gericht Sie sowohl bei der Klageerhebung als auch bei der Prozessführung. Ein Anwalt ist auch hier in der ersten Instanz nicht vorgeschrieben.
Auch in Strafverfahren gibt es nicht immer die Verpflichtung, einen Verteidiger zu bestellen. Allerdings gibt es Kriterien, die zu einem Anwaltszwang führen: Unter anderem, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet, ein Berufsverbot droht oder es um eine schwerwiegende Straftat geht, die zum Beispiel vor dem Landgericht verhandelt werden muss, ist ein Verteidiger Pflicht.
Hat der Beschuldigte keinen eigenen Anwalt, bestellt das Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung einen Pflichtverteidiger. Bevor das Gericht selbst für einen Verteidiger sorgt, soll der Beschuldige Gelegenheit bekommen, einen eigenen Anwalt seiner Wahl mit der Verteidigung zu beauftragen.
Im Zivilrecht zahlt zunächst jede Partei ihren eigenen Anwalt. Wer Klage erhebt, muss zudem einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Am Ende zahlt derjenige sämtliche Verfahrenskosten, der im Prozess unterliegt. Scheitert die Klage nur zum Teil, werden die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt. Im Strafverfahren ist es etwas komplizierter. Hier kommt es darauf an, wie das Verfahren endet. Je nachdem, ob das Verfahren eingestellt wird, es zu einem Freispruch oder einer Verurteilung kommt, müssen die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen entweder von der Staatskasse, vom Angeklagten oder auch von beiden Seiten getragen werden.
Vor den Arbeitsgerichten besteht in der ersten Instanz eine Besonderheit. Hier trägt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Die unterliegende Partei muss allerdings die Gerichtskosten übernehmen, die der Kläger wiederum zunächst einzahlen muss. Ab der zweiten Instanz muss dann wieder derjenige sämtliche Kosten übernehmen, der unterliegt.
Ist das Verfahren nicht ausnahmsweise gerichtskostenfrei, fallen auch beim Verwaltungsgericht Gerichtskosten an, die der Kläger einzahlen muss. Diese Kosten sowie die Kosten eines Anwalts zahlt am Ende die unterliegende Partei. Allerdings gilt das nur, wenn die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich erachtet wurde. Abgesehen von einigen Ausnahmen fallen hingegen bei den Sozialgerichten keine Gerichtskosten an. Wer klagen will, muss daher zunächst nur die eigenen Anwaltskosten einkalkulieren. Im Urteil entscheidet dann das Gericht, ob und in welchem Umgang Kosten von den Beteiligten zu erstatten sind.
Können Sie sich einen Anwalt nicht leisten, können Sie in vielen Fällen vom Gericht einen Beratungshilfeschein bekommen. Damit zahlen Sie nur einen kleinen Selbstbehalt für eine erste anwaltliche Beratung. Allerdings müssen Sie im Antrag Ihre Vermögens- und Einkommenssituation detailliert offenlegen.
Auch im gerichtlichen Verfahren kann Ihnen der Staat unter die Arme greifen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden. Damit werden Gerichts- und eigene Anwaltskosten übernommen. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Sie je nach Einkommenssituation die Kosten in Raten abzahlen oder diese später vielleicht erstatten müssen, wenn sich Ihre finanzielle Situation verbessert.
Prozesskostenhilfe kann in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, vor dem Arbeitsgericht, Sozial- und Finanzgericht beantragt werden. Im Strafrecht gibt es hingegen keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, übernimmt der Staat zunächst die Kosten der Pflichtverteidigung, wenn das Gericht diesen bestellt. Wird der Angeklagte aber verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen, gehören auch die Gebühren des Pflichtverteidigers dazu.
Stand: 01.10.2025

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