Seit dem 01.01.2026 gibt es einige Änderungen bei den Streitwertgrenzen und den Spezialzuständigkeiten:
- Für ab dem 01.01.2026 anhänigige Verfahren mit einem Streitwert bis 10.000 Euro sind nun die Amtsgerichte zuständig. Bislang waren diese nur bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig. Nachdem vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, wurde die Grenze für den Anwaltszwang durch die Anhebung der Streitwertgrenze ebenfalls angehoben. Für Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig sind, benötigen Sie erst ab einem Streitwert von 10.000 Euro einen Rechtsanwalt
- Nachbarschaftliche Streitigkeiten werden seit dem 01.01.2026 streitwertunabhängig vor dem Amtsgericht verhandelt.
- Hingegen sind den Landgerichten künfig alle Streitigkeiten zugeordnet, die sich mit Heilbehandlungen (Arzthaftung), Vergabe öffentlicher Aufträge und Veröffentlichungsstreitigkeiten (Presse, Internet) beschäftigen. Diese werden streitwertunabhängig nur noch vor den Landgerichten verhandelt.
Für laufende Verfahren gelten hingegen die alten Streitwertgrenzen und Zuständigkeiten.
- Die Streitwertgrenze für die Berufung lag bisher bei 600 Euro. Ab dem 01.01.2026 kann eine Berufung nur noch eingelegt werden, wenn der Streitwert des Verfahrens bei mindestens 1.000 Euro liegt.