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Mieterselbstauskunft

Großer Unterschied zwischen Theorie und Praxis

Was müssen Sie bei einer Mieterselbstauskunft preisgeben und wo dürfen Sie sogar lügen?

Ein Dokument mit dem Titel „Mietvertrag“ liegt auf einem Tisch.

Die Mieterselbstauskunft ist für viele Mieter immer wieder aufs Neue ein Buch mit sieben Siegeln: Wie viel muss ich wann über mich preisgeben? Darf ich als Mieter rein rechtlich bestimmte Auskünfte verweigern? Und welche Auskünfte muss ich dem Vermieter geben?
Alles Wichtige auf einen Blick

  • Zwischen den rechtlichen Regelungen rund um eine Mieterselbstauskunft und der Praxis gibt es aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt große Unterschiede.
  • So ist z. B. die Mieterselbstauskunft grundsätzlich eine freiwillige Leistung und für den Mieter rechtlich nicht verpflichtend.
  • Der Vermieter darf nicht alles fragen – bei unzulässigen Fragen hat der Mieter sogar das Recht, zu lügen.
  • Gleichzeitig ist die Mieterselbstauskunft für den Vermieter eine wichtige Entscheidungshilfe bei der Vermietung seiner Wohnung.
  • Um die Chance auf eine Wohnung zu erhöhen, bringen viele Bewerber gleich zur Wohnungsbesichtigung eine komplett ausgefüllte Mieterselbstauskunft mit.

Mieterselbstauskunft: Warum sie für Mieter und Vermieter sinnvoll ist

Viele Wohnungssuchende nutzen die Mieterselbstauskunft, um sich als Mieter möglichst positiv darzustellen. Damit der Mieter möglichst viel Kontrolle über seine eigenen Daten und Angaben hat, sollte er seine eigene Mieterselbstauskunft mitbringen. So gibt der Mieter nicht mehr von sich preis, als sinnvoll und nötig ist. Eine für beide Seiten faire Mieterselbstauskunft mit einer Ausfüllhilfe ist vorbereitet – hier geht es zur kostenlosen Vorlage der Mieterselbstauskunft.
Von Vermieterseite aus ist die Mieterselbstauskunft eine notwendige Entscheidungshilfe. Der Vermieter will seine Wohnung an jemanden vermieten, der die Miete jeden Monat pünktlich zahlt. Mit der Selbstauskunft versucht er, sich vor Mietnomaden zu schützen.  
Rechtlich betrachtet sieht die Situation allerdings etwas anders aus. Die Angaben des Mieters sind nämlich immer freiwillig. Rein theoretisch darf der Vermieter nur zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Angaben verlangen. In den folgenden Absätzen finden Sie alle Informationen dazu.

Das darf der Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung fragen

Bei der Wohnungsbesichtigung darf der Vermieter zunächst nur Name, Vorname, Anschrift sowie Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse verlangen. Dazu reicht ein Personalausweis. Diesen darf der Vermieter übrigens nicht kopieren oder abfotografieren.
Im Falle einer Sozialwohnung muss der Mieter zudem den Wohnungsberechtigungsschein zur Wohnungsbesichtigung mitbringen.

Diese Fragen dürfen bei Mietwunsch gestellt werden

Dem potenziellen Mieter hat die Wohnung gefallen und er möchte in die Wohnung einziehen. Jetzt darf der Vermieter eine Selbstauskunft verlangen. Selbst jetzt gibt es für den Mieter dazu keine rechtliche Verpflichtung. Damit sinken aber die Chancen, dass er die Wohnung auch bekommt. Vor allem wenn noch weitere Leute Interesse an der Wohnung haben und bereit sind, eine Selbstauskunft vorzulegen.
Das dürfen Vermieter wissen:

  • Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen bzw. wie viele davon jeweils Kinder und Erwachsene sind.
  • Familienstand
  • Anzahl der Haustiere bzw. ob geplant ist, Haustiere anzuschaffen. Das gilt aber lediglich für größere Tiere wie Hunde und Katzen, die Nachbarn stören könnten. Kleintiere müssen nicht angegeben werden.
  • Berufliche Situation (z. B. angestellt oder selbstständig), den Beruf sowie den Namen des Arbeitgebers. Der Mieter muss dabei nichts über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sagen.
  • Höhe des verfügbaren Nettoeinkommens (es sei denn, eine öffentliche Stelle wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Miete).
  • Angabe, ob gegen den Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Rechtsschuldbefreiung vorliegt.
  • Angabe, ob in den vergangenen 5 Jahren ein Räumungstitel vorlag.

Finanzielle Auskunft erst bei Vertragsabschluss

Im letzten Schritt entscheidet sich der Vermieter für den Mieter und es kommt zum Vertragsabschluss. Rein rechtlich betrachtet muss der Mieter erst dann seine Einkünfte bzw. seine Bonität konkret mit Gehaltsabrechnungen, einem Kontoauszug oder einem Einkommenssteuerbescheid nachweisen. Dabei kann der Mieter nicht notwendige Angaben schwärzen.

Mieterselbstauskunft: freiwillig in Vorleistung gehen

Gerade in Großstädten ist es schwer, eine Wohnung zu bekommen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass sich der Vermieter bei jedem Schritt aufs Neue Informationen holt. Hat er genug Auswahl an Bewerbern, will er meist gleich wissen, was Sache ist. Wieso soll er das Risiko eingehen, erst bei Vertragsschluss festzustellen, dass der Mieter gar nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen.
Wenn der Mieter eine begehrte Wohnung haben möchte, sollte er daher schon zur Wohnungsbesichtigung eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft mitbringen.

Diese Fragen darf der Vermieter nicht stellen

Der Vermieter darf vom Mieter nur Auskünfte verlangen, die das Mietverhältnis direkt betreffen. Zu allen weiteren Lebensumständen muss der Mieter nichts angeben. Konkret kann der Mieter folgende Dinge für sich behalten bzw. darf lügen:

  • Familienplanung wie z. B. Heiratspläne oder Kinderwunsch
  • Sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität
  • Krankheiten und Behinderungen
  • Nationalität oder ethische Zugehörigkeit
  • Rechtsstreitigkeiten oder Rechtskonflikte wie z. B. Gerichtsverfahren mit einem bisherigen Vermieter sowie andere laufende Ermittlungsverfahren oder Vorstrafen
  • Zugehörigkeit zu einer Religion
  • Mitgliedschaften in Parteien, Vereinen oder Gewerkschaften
  • Vorstrafen und laufende strafrechtliche Ermittlungen
  • Angaben zum vorherigen Vermieter
  • Hobbies oder Musikgeschmack

Besonders die Fragen nach bisherigen Rechtsstreitigkeiten mit früheren Vermietern sorgen immer wieder für Verwirrung. Hierzu muss der Mieter aber keine Angaben machen bzw. darf lügen. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Sie müssen angeben, wenn Sie gegenüber einem Vermieter gewalttätig geworden sind oder wenn Sie die Miete nicht zahlen konnten.

In diesen Fällen ist Lügen bei der Mieterselbstauskunft erlaubt

Damit der Mieter bei der Wohnungssuche bzw. bei der möglichst vorteilhaften Darstellung seiner Person als Mieter nicht ins Hintertreffen gerät, darf er unzulässige Fragen des Vermieters falsch beantworten. Oder anders gesagt: Er darf lügen, ohne dafür juristische Konsequenzen zu fürchten. Das gilt aber nur für die Beantwortung der oben aufgelisteten, unzulässigen Fragen.
Unabhängig davon muss der Vermieter jede Mieterselbstauskunft von sich aus vernichten, wenn kein Mietvertrag zustande kommt. Dazu hätten potenzielle Mieter laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Auskunftsrecht.

So kommen Mieter in die Pole-Position

Wenig Wohnungen, viele Wohnungssuchende – mit diesen beiden Dokumenten kann ein Mieter von Anfang an bei seinem potenziellen Vermieter punkten:

  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: In diesem Dokument stellt der bisherige Vermieter offiziell klar, dass keine Mietschulden mehr offen sind. Es sollte neben dieser Bescheinigung Name und Adresse des Vermieters bzw. der Hausverwaltung enthalten und unterschrieben sein. Aber Vorsicht: Der bisherige Vermieter ist nicht zur Ausstellung eines solchen Dokuments verpflichtet. Er kann dafür eine Aufwandsentschädigung verlangen, üblich sind bis zu 50 Euro.
  • Schufa-Auskunft: Damit belegt der Mieter seine Bonität. Auch wenn es rechtlich nicht verpflichtend ist, so verlangen viele Vermieter zusätzlich zur Mieterselbstauskunft eine Schufa-Auskunft als Beleg für die Bonität des Mieters. Dazu gibt es im Übrigen von der Schufa verschiedene Modelle. Mehr Informationen zur Schufa-Auskunft für Vermieter finden Sie hier.

Die häufigsten Fragen und Antworten zur Mieterselbstauskunft

Nein. Und rein rechtlich muss eine Schufa-Auskunft nicht Bestandteil der Mieterselbstauskunft sein. Es empfiehlt sich aber, beides gleich zur Wohnungsbesichtigung mitzubringen, um möglichst vertrauenserweckend zu wirken.

Der Vermieter will und darf wissen, an wen er seine Wohnung vermietet. Die Mieterselbstauskunft ist dazu das offizielle Dokument. Allerdings gibt es hierzu verschiedene Versionen und Fassungen, die für den Mieter nachteilig sein könnten. Am besten verwendet der Mieter die auf dieser Seite zur Verfügung gestellte kostenlose Vorlage. Sie enthält keine unzulässigen Fragen des Vermieters und ist damit für beide Seiten eine faire Lösung.

Am besten immer der Mieter selbst bzw. für sich allein. So hat er es selbst in der Hand, was er mitteilt und was nicht. Im Beisein des potenziellen Vermieters läuft er Gefahr, mehr zu verraten als nötig.

Ja und nein. Rein rechtlich ist sie freiwillig. Allerdings gibt es nur noch wenige Vermieter, die darauf verzichten. Erklärt sich der Mieter zu einer Selbstauskunft bereit, kann der Vermieter zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Informationen verlangen.

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