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Witwer- und Witwenrente, Erziehungsrente und Waisenrente

Hinterbliebenenrenten

Die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten sollen sicherstellen, dass der Tod eines Angehörigen nicht den finanziellen Ruin bedeutet.

Eine alte Dame mit Gehstock stützt sich im Sitzen darauf und lächelt voll Freude.

Der Tod eines Familienmitglieds kann Angehörige auch finanziell belasten. Die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten sollen den Unterhalt ersetzen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Witwer- bzw. Witwenrente, Erziehungsrente und Waisenrente sind, wer Anspruch auf diese Renten hat und wie hoch die Renten ausfallen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwer- bzw. Witwenrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.
  • Die Hinterbliebenenrenten unterstützen Menschen, die vom Einkommen eines nun Verstorbenen abhängig waren.
  • Die Höhe einer Hinterbliebenenrente richtet sich nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen, nach neuem Recht z. B. 55 % in der großen und 25 % in der kleinen Witwer- bzw. Witwenrente. Eine Ausnahme ist die Erziehungsrente: Sie richtet sich nach dem eigenen Rentenkonto.
  • Das eigene Einkommen wird zum Teil von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Gut zu wissen: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften sind bei der Hinterbliebenenrente gleichgestellt. In diesem Ratgeber bedeutet „Partner“ also Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner beiden Geschlechts.

Witwer- und Witwenrente, Waisenrente und Erziehungsrente: Was ist die Hinterbliebenenrente?

Stirbt der Partner oder ein Elternteil, zahlt die Deutsche Rentenversicherung unter Umständen eine Hinterbliebenenrente. Diese muss dort beantragt werden.

Es gibt 3 Arten der Hinterbliebenenrente:

  • Witwer- bzw. Witwenrente für den hinterbliebenen Partner
  • Erziehungsrente für geschiedene Ex-Partner mit Kindern
  • Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren bzw. unter bestimmten Umständen unter 27 Jahren. Auch Enkel und Geschwister können Waisenrente beziehen, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten.

Die Hinterbliebenenrente wird auch Witwen- und Waisenrente genannt. Sie wird unabhängig vom Geschlecht an Witwen und Witwer ausgezahlt.

Hinterbliebene von Beamten bekommen eine Hinterbliebenenversorgung vom Staat, nicht von der Deutschen Rentenversicherung. Höhe und Dauer der Hinterbliebenenversorgung sind ähnlich wie bei der Hinterbliebenenrente. Es gibt aber Unterschiede in den Voraussetzungen. Und statt des Sterbevierteljahrs zahlt der Staat ein einmaliges Sterbegeld.

Witwer- bzw. Witwenrente: Hinterbliebenenrente für den Partner

Die Witwer- bzw. Witwenrente wird an den überlebenden Partner ausgezahlt. Ob, wie viel und wie lang Sie Witwer- bzw. Witwenrente bekommen, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Wie alt sind Sie?
  • Wann haben Sie geheiratet bzw. sich verpartnert?
  • Wann der ist Ältere von Ihnen geboren?
  • Haben Sie nach dem Tod Ihres Partners erneut geheiratet?
  • Wie lange hat Ihr Partner in die Rentenversicherung eingezahlt?

Die Antworten auf diese Fragen haben Einfluss darauf, ob Sie nach neuem oder altem Recht Rente bekommen und ob Sie die kleine oder große Witwer- bzw. Witwenrente erhalten.

Wer hat Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenrente?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenrente, wenn Sie eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie waren zum Todeszeitpunkt Ihres Partners mindestens ein Jahr verheiratet oder verpartnert.
  • Ihr Partner ist im ersten Jahr durch einen Unfall ums Leben gekommen.

Es kommt auch darauf an, wie lange Ihr Partner rentenversichert war. Er muss:

  • entweder bereits eine Rente bekommen oder
  • mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein, z. B. indem er 5 Jahre lang eine Arbeitsstelle hatte.

Geht der hinterbliebene Partner eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein, wird eine Abfindung gezahlt und die Hinterbliebenenrente gestoppt. Sollte der neue Partner sterben oder die Ehe bzw. Partnerschaft geschieden werden, wird die Witwer- bzw. Witwenrente wieder gezahlt.

Auch wenn Sie Rentensplitting wählen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Witwer- bzw. Witwenrente. Beim Rentensplitting teilen Sie und Ihr Partner sich Ihre Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft gesammelt haben.

Tipp

Auch nach dem Tod Ihres Partners können Sie sich noch für das Rentensplitting entscheiden. Rentensplitting kann sich z. B. lohnen, wenn Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft weniger Rentenpunkte als der verstorbene Partner sammeln konnten.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Die ersten 3 ganzen Monate nach dem Tod Ihres Partners geht sein voller Rentenanspruch auf Sie über. Diese 3 Monate nennt man Sterbevierteljahr. Ihr Einkommen wird in dieser Zeit nicht von der Rente abgezogen.

Achtung: Das Sterbevierteljahr wird auch bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Doch es gibt eine Besonderheit: Sie können innerhalb von 30 Tagen bei der Deutschen Post einen Vorschuss beantragen.

Kleine und große Witwer- bzw. Witwenrente: Wann wird welche gezahlt?

Es gibt eine kleine und eine große Witwer- bzw. Witwenrente. Die große Witwer- bzw. Witwenrente wird gezahlt, wenn mindestens eine der folgenden Aussagen zutrifft:

  • Sie sind älter als 47 Jahre.
  • Sie sind erwerbsgemindert.
  • Sie erziehen ein minderjähriges Kind.
  • Sie sorgen für ein behindertes Kind – unabhängig von dessen Alter.

Wenn keiner dieser Punkte auf Sie zutrifft, erhalten Sie die kleine Witwer- bzw. Witwenrente.

Gut zu wissen: Die Altersgrenze von 47 Jahren gilt erst ab 2029. Früher lag sie bei 45 Jahren. Sie wird nun sukzessive erhöht. Stirbt der Partner im Jahr 2021, liegt die Altersgrenze für die große Witwer- bzw. Witwenrente bei 45 Jahren und 10 Monaten.

Altes Recht vs. neues Recht

Zum 1. Januar 2002 trat ein neues Hinterbliebenenrecht in Kraft. Deshalb unterscheidet sich die Witwer- bzw. Witwenrente, je nachdem wann Sie geheiratet haben und wie alt der ältere der beiden Partner ist. Die Rente nach dem neuen Recht ist geringer und wird ggf. nicht für immer ausgezahlt.

Grundsätzlich gilt immer das neue Recht. Das alte Recht gilt nur, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Kleine und große Witwer- bzw. Witwenrente: Höhe und Dauer

So unterscheiden sich große und kleine Witwer- bzw. Witwenrente in Höhe und Dauer:

  Altes Recht Neues Recht
Kleine Witwer- bzw. Witwenrente
  • 25 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • Unbegrenzte Dauer
  • 25 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • Für 2 Jahre
Große Witwer- bzw. Witwenrente
  • 60 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • Unbegrenzte Dauer
  • 55 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • Unbegrenzte Dauer

Tipp

Die Hinterbliebenenrenten reichen häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt der Angehörigen zu decken. Sorgen Sie deshalb vor und ergänzen Sie die gesetzlichen Renten mit einer Risikolebensversicherung, Sterbegeldversicherung bzw. privaten Unfallversicherung.

Rentenabfindung: Was passiert bei einer neuen Ehe mit der Witwer- bzw. Witwenrente?

Wenn Sie eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, wird keine Witwer- bzw. Witwenrente mehr gezahlt. Sie können aber eine Rentenabfindung beantragen.

Die Rentenabfindung entspricht der Summe von 2 Jahren Ihrer Witwer- bzw. Witwenrente. Wenn Sie die kleine Witwer- bzw. Witwenrente nach neuem Recht erhalten, wird Ihnen der Betrag ausgezahlt, den Sie noch bis Ende der Laufzeit bekommen hätten.

Wichtig: Die Rentenabfindung wird nur einmal gezahlt. Das heißt: Wer Witwer- bzw. Witwenrente erhält und das erste Mal heiratet oder sich verpartnert, bekommt eine Abfindung. Wer danach noch einmal heiratet, bekommt keine Abfindung.

Witwer- und Witwenrente und eigenes Einkommen bzw. eigene Rente

Von der Witwer- und Witwenrente werden 40 % des Einkommens oberhalb eines Freibetrags abgezogen. Als Einkommen gelten unter anderem:

  • Erwerb (Gehalt, Sold oder Versorgung)
  • Renten
  • Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld I)
  • Zinseinkünfte

Bei Renten nach altem Recht werden nur Erwerb und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet.

Erhalten Geschiedene eine Witwer- bzw. Witwenrente?

Geschiedene haben nicht automatisch Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Für Geschiedene mit Kindern gibt es die Erziehungsrente.

In wenigen Ausnahmefällen können auch Geschiedene Witwer- bzw. Witwenrente erhalten. Grundsätzlich allerdings nur, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Das heißt, die Witwer- bzw. Witwenrente für Geschiedene läuft langsam aus.

Zusätzlich müssen diese 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zu Lebzeiten des Verstorbenen wurde nach der Scheidung keine neue Ehe geschlossen.
  • Der Verstorbene hat die Wartezeit erfüllt (5 Jahre in der Rentenversicherung; bei Unfalltod kürzer).
  • Der Hinterbliebene hatte im letzten Jahr vor dem Todesfall einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen.

Erziehungsrente: Hinterbliebenenrente für geschiedene Alleinerziehende

Wenn der Ex-Partner stirbt, können Geschiedene mit Kindern unter Umständen eine Erziehungsrente beziehen. Sie soll den Unterhalt ersetzen, den der Verstorbene ggf. gezahlt hat.

Wer hat Anspruch auf Erziehungsrente?

Die Voraussetzungen für die Erziehungsrente:

  • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden (sonst gilt ggf. die Witwer- bzw. Witwenrente).
  • Sie versorgen ein oder mehrere minderjährige oder behinderte Kinder (eigene Kinder oder Kinder des Verstorbenen, auch Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel oder Geschwister).
  • Sie haben die 5 Jahre Wartezeit der Rentenversicherung erfüllt.
  • Sie haben nicht noch einmal geheiratet oder sich verpartnert.

Erziehungsrente: Höhe und Dauer

Die Erziehungsrente wird so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird berechnet wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem eigenen Rentenanspruch. Das heißt: Je mehr Sie einzahlen, umso mehr Rente bekommen Sie. Damit junge Menschen nicht zu wenig bekommen, wird das ausgefallene Gehalt geschätzt. Mit dieser Schätzung wird der Rentenanspruch berechnet.

Von der Erziehungsrente wird auch ein Teil des eigenen Einkommens abgezogen. Der Abzug geschieht nach den gleichen Regeln wie bei der Witwer- bzw. Witwenrente.

Waisenrente: Hinterbliebenenrente für Kinder

Wenn ein Elternteil oder beide Eltern sterben, können die Kinder Waisenrente beziehen. Vorausgesetzt, der Verstorbene hat die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder kam bei einem Unfall ums Leben.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Eine Waisenrente können die leiblichen Kinder des Verstorbenen beziehen, aber auch adoptierte Kinder, Pflege- und Stiefkinder. Auch Enkel oder kleine Geschwister, die vom Verstorbenen versorgt wurden, können ggf. Waisenrente erhalten.

Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Die Dauer kann bis maximal zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Das ist möglich, wenn das Kind

  • in Ausbildung ist (Schule, Berufsausbildung, Studium),
  • eine Behinderung hat oder
  • einen Freiwilligendienst macht (z. B. Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilliges Soziales Jahr).

In Pausen von bis zu 4 Monaten zwischen diesen Phasen wird die Waisenrente weitergezahlt.

Höhe der Vollwaisenrente und der Halbwaisenrente

Wenn beide Eltern gestorben sind, erhält das Kind Vollwaisenrente. Sie beträgt 20 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils mit dem höheren Rentenanspruch.

Ist ein Elternteil gestorben, erhält das Kind Halbwaisenrente in Höhe von 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils.

Es gibt auch Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Diese Halbwaisenrente der gesetzlichen Unfallversicherungen liegt bei 20 % des Gehalts des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente bei 30 % des Gehalts beider Eltern.

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