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Hinterbliebenenrenten

Witwer- und Witwenrente, Erziehungsrente und Waisenrente

Die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten sollen sicherstellen, dass der Tod eines Angehörigen nicht den finanziellen Ruin bedeutet.

Eine alte Dame mit Gehstock stützt sich im Sitzen darauf und lächelt voll Freude.

Der Tod eines Familienmitglieds kann Angehörige auch finanziell belasten. Die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten bieten Ehe- und Lebenspartnern sowie Kindern eine gewisse finanzielle Absicherung, indem sie zumindest einen Teil des Unterhalts ersetzen. Hier erfahren Sie, was Witwenrente bzw. Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente sind, wer Anspruch auf diese Renten hat und wie hoch die Renten ausfallen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwenrente bzw. Witwerrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.
  • Die Höhe einer Hinterbliebenenrente richtet sich nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen. Lediglich die Erziehungsrente richtet sich nach dem eigenen Rentenkonto.
  • Das eigene Einkommen wird z. T. von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
  • Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Hinterbliebenenrenten voraussichtlich um 3,74 % (Stand Mai 2025). Zudem werden die Einkommensfreibeträge für Witwen und Witwer angehoben.

Gut zu wissen:

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften sind bei der Hinterbliebenenrente gleichgestellt. In diesem Ratgeber bedeutet „Partner“ also Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner aller Geschlechter.

Witwenrente bzw. Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente: Was ist die Hinterbliebenenrente?

Stirbt der Partner oder ein Elternteil, können die Angehörigen in vielen Fällen eine Hinterbliebenenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Es gibt 3 verschiedene Arten der Hinterbliebenenrente:

  • Witwenrente bzw. Witwerrente für den hinterbliebenen Partner
  • Erziehungsrente für geschiedene Ex-Partner mit Kindern
  • Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren und unter bestimmten Umständen für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Auch Enkel und Geschwister können Waisenrente beziehen, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben.

Die Hinterbliebenenrente wird umgangssprachlich auch Witwen- und Waisenrente genannt. Sie wird unabhängig vom Geschlecht an Witwen und Witwer sowie an Vollwaisen und Halbwaisen ausgezahlt.

Gut zu wissen:

Hinterbliebene von Beamten bekommen keine Witwen- und Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung, sondern eine staatliche Hinterbliebenenversorgung. Höhe und Dauer dieser Hinterbliebenenversorgung sind ähnlich wie bei der Hinterbliebenenrente. Es gibt aber Unterschiede bei den Voraussetzungen. Zudem zahlt der Staat statt des Sterbevierteljahrs ein einmaliges Sterbegeld.

Witwenrente und Witwerrente: Hinterbliebenenrente für den Partner

Die Witwenrente oder Witwerrente wird an den überlebenden Partner ausgezahlt. Ob, wie viel und wie lange Sie Witwenrente oder Witwerrente bekommen, ist von den folgenden Fragen abhängig:

  • Wie alt sind Sie bei Beantragung der Hinterbliebenenrente?
  • Wann haben Sie geheiratet bzw. sich verpartnert?
  • Wann ist der Ältere von Ihnen geboren?
  • Haben Sie nach dem Tod Ihres Partners erneut geheiratet?
  • Wie lange hat Ihr Partner in die Rentenversicherung eingezahlt?

Die Antworten auf diese Fragen entscheiden darüber, ob Sie die Hinterbliebenenrente nach neuem oder altem Recht bekommen und ob Sie die kleine oder große Witwenrente bzw. Witwerrente erhalten.

Wann habe ich Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente, wenn Sie eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie waren zum Todeszeitpunkt Ihres Partners mindestens ein Jahr verheiratet oder verpartnert.
  • Ihr Partner ist im ersten Jahr der Ehe oder Partnerschaft durch einen Unfall ums Leben gekommen.

Beim Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente kommt es auch darauf an, wie lange Ihr Partner rentenversichert war. Er muss:

  • entweder bereits eine Rente bekommen oder
  • mind. 5 Jahre rentenversichert gewesen sein, z. B., indem er 5 Jahre lang eine Arbeitsstelle hatte.

Geht der hinterbliebene Partner eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein, wird eine Abfindung gezahlt und die Hinterbliebenenrente gestoppt. Stirbt der neue Partner oder die Ehe bzw. Partnerschaft wird geschieden, wird die Witwenrente bzw. Witwerrente wieder ausgezahlt.

Auch wenn Sie Rentensplitting wählen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente.

Rentensplitting als Alternative zur Witwenrente oder Witwerrente

Beim Rentensplitting teilen Sie und Ihr Partner die Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft gesammelt haben, gleichmäßig auf. So erhalten Sie beide eine Rente in gleicher Höhe. Diese Regelung können Sie schon bei Renteneintritt wählen, aber auch noch nach dem Tod des Partners.

Wenn die grundsätzlichen Bedingungen für das Rentensplitting erfüllt sind, können Hinterbliebene nach dem Tod des Partners wählen, ob sie die Witwenrente bzw. Witwerrente beantragen möchten oder Rentensplitting wählen. Das Rentensplitting kann sich gegenüber der Hinterbliebenenrente z. B. dann lohnen,

  • wenn Sie während der Ehe oder Partnerschaft weniger Rentenpunkte als Ihr verstorbener Partner sammeln konnten, da Sie mit dem Rentensplitting die Hälfte der gemeinsam gesammelten Rentenpunkte erhalten oder
  • wenn Sie bereits eine Rente beziehen, die so hoch ist, dass Sie keinen Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente haben.

Was ist das Sterbevierteljahr?

In den ersten 3 vollen Monate nach dem Tod Ihres Partners geht dessen gesamter Rentenanspruch automatisch auf Sie über. Diese 3 Monate werden als Sterbevierteljahr bezeichnet. Ihr eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht von der Rente des verstorbenen Partners abgezogen.

Achtung:

Auch das Sterbevierteljahr müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Doch es gibt eine Besonderheit: Sie können innerhalb von 30 Tagen beim Renten-Service der Deutschen Post einen Vorschuss beantragen.

Kleine Witwenrente und große Witwenrente: Wann wird welche Rente gezahlt?

Es gibt eine sogenannte kleine und eine große Witwenrente bzw. Witwerrente. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn mind. eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie sind älter als 47 Jahre.
  • Sie sind erwerbsgemindert.
  • Sie erziehen ein minderjähriges Kind.
  • Sie sorgen für ein behindertes Kind, unabhängig von dessen Alter.

Wenn keiner dieser Punkte für Sie zutrifft, erhalten Sie die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente.

Gut zu wissen:

Die Altersgrenze von 47 Jahren gilt erst ab 2029. Ursprünglich lag sie bei 45 Jahren, wird nun aber schrittweise erhöht. Ist Ihr Partner im Jahr 2024 verstorben, lag die Altersgrenze für die große Witwer- bzw. Witwenrente bei 46 Jahren und 2 Monaten. Im Jahr 2025 liegt sie bei 46,4 Jahren. In den Folgejahren bis 2029 erhöht sich die Altersgrenze um 2 Monate pro Jahr.

Anpassungen der Hinterbliebenenrente: Altes Recht vs. neues Recht

Zum 1. Januar 2002 trat ein neues Hinterbliebenenrecht in Kraft. Deshalb unterscheidet sich die Höhe der Witwenrente, je nachdem, wann Sie geheiratet haben und wann der ältere Partner geboren ist. Die Witwenrente nach neuem Recht ist geringer und wird ggf. nicht für immer ausgezahlt.

Gut zu wissen:

Eine Witwenrente oder Witwerrente nach altem Recht erhalten Sie nur, wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Kleine und große Witwer- bzw. Witwenrente: Höhe und Dauer

  Altes Recht Neues Recht
Kleine Witwenrente bzw.
Witwerrente
  • 25% des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • unbegrenzte Laufzeit
  • 25 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • Laufzeit 2 Jahre
Große Witwenrente bzw.
Witwerrente
  • 60 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • unbegrenzte Laufzeit
  • 55 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen
  • unbegrenzte Laufzeit

Tipp:

Die Hinterbliebenenrenten reichen häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt Ihrer Angehörigen zu decken. Sorgen Sie deshalb vor und ergänzen Sie die gesetzlichen Renten mit einer Risikolebensversicherung, Sterbegeldversicherung bzw. privaten Unfallversicherung.

Änderungen bei der Witwen- und Witwerrente ab Juli 2024

Am 1. Juli 2024 wurden die gesetzlichen Renten um 4,57 % angehoben. Diese Rentenanpassung gilt auch für die Witwenrente und Witwerrente.

Zusätzlich zur allgemeinen Erhöhung der Hinterbliebenenrente gibt es einen gesonderten monatlichen Zuschlag von 7,5 % für Witwen, Witwer und Waisen, deren Hinterbliebenenrente zwischen 2001 und 2014 begonnen hat. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, liegt der Zuschlag bei 4,5 Prozent.

Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag zur eigenen Versichertenrente berücksichtigt. Dies kann zu einer Neuberechnung und möglichen Reduzierung der Hinterbliebenenrente führen.

Im Juli 2025 steigen die Hinterbliebenenrenten voraussichtlich um 3,74 % (Stand Mai 2025). Zudem werden die Einkommensfreibeträge für Witwen und Witwer angehoben, was zusätzlich zu einer Erhöhung führen kann.

Rentenabfindung: Wie wirkt sich eine neue Ehe auf die Witwenrente aus?

Wenn Sie eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, wird keine Witwenrente bzw. Witwerrente mehr gezahlt. Sie können aber eine Rentenabfindung beantragen.

Die Rentenabfindung entspricht der Summe von 2 Jahren Ihrer Witwenrente oder Witwerrente. Wenn Sie die kleine Witwenrente nach neuem Recht erhalten, wird Ihnen der gesamte Betrag ausgezahlt, den Sie noch bis zum Ende der Laufzeit bekommen hätten.

Wichtig:

Die Rentenabfindung wird nur einmal gezahlt. Das heißt: Wer eine Witwenrente bzw. Witwerrente erhält und das erste Mal heiratet oder sich verpartnert, bekommt eine Abfindung. Wer danach noch einmal heiratet, bekommt keine Abfindung.

Wie wird das eigene Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Hinterbliebene Partner erhalten die Witwenrente oder Witwerrente in voller Höhe nur dann, wenn ihr eigenes Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Als Berechnungsgrundlage dafür betrachtet die Rentenversicherung das aktuelle Nettoeinkommen des hinterbliebenen Partners und zieht einen Freibetrag in Höhe von 1.038,05 € ab (992,64 € vor dem 1. Juli 2024). Zum 1. Juli 2025 soll es eine weitere Erhöhung von 3,5 % geben. Dadurch würden sich auch die Freibeträge entsprechend ändern.

Zum Einkommen zählen z. B.:

  • Erwerb (Gehalt, Sold oder Versorgung)
  • Renten
  • Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld I)
  • Zinseinkünfte

Bei Witwenrenten nach altem Recht werden nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet.

Erhalten Geschiedene eine Witwenrente bzw. Witwerrente?

Geschiedene haben nicht automatisch Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Für geschiedene Ehepartner mit Kindern gibt es die Erziehungsrente. Diese berechnet sich allerdings nicht nach den Einkünften des Verstorbenen, sondern nach den eigenen Einkünften.

In wenigen Ausnahmefällen können auch Geschiedene Witwenrente oder Witwerrente erhalten. Grundsätzlich gilt dies aber nur, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Das heißt, die Witwenrente für Geschiedene läuft langsam aus. Zusätzlich müssen für den Anspruch auf Witwenrente für Geschiedene alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zu Lebzeiten des Verstorbenen wurde nach der Scheidung keine neue Ehe geschlossen.
  • Der Verstorbene hat die Wartezeit erfüllt (5 Jahre in der Rentenversicherung, bei Unfalltod kürzer).
  • Der Hinterbliebene hatte im letzten Jahr vor dem Todesfall einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen.

Waisenrente: Hinterbliebenenrente für Kinder

Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile sterben, haben die Kinder Anspruch auf die sogenannte Waisenrente. Dies gilt dann, wenn der Verstorbene oder die Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben oder bei einem Unfall ums Leben gekommen sind.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Nicht nur die leiblichen Kinder des Verstorbenen können eine Waisenrente beziehen, sondern auch adoptierte Kinder sowie Pflege- und Stiefkinder. Auch Enkel oder jüngere Geschwister des Verstorbenen, die von diesem versorgt wurden und mit in dessen Haushalt lebten, können ggf. Waisenrente erhalten.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Dauer der Rentenzahlung bis max. zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Das ist möglich, wenn das Kind:

  • in Ausbildung ist (Schule, Berufsausbildung, Studium),
  • eine Behinderung hat oder
  • einen Freiwilligendienst macht (z. B. Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilliges Soziales Jahr).

In Pausen von bis zu 4 Monaten zwischen diesen Phasen wird die Waisenrente weitergezahlt.

Höhe der Vollwaisenrente und der Halbwaisenrente

Die Vollwaisenrente erhalten Kinder, bei denen beide Elternteile gestorben sind. Sie beträgt 20 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils mit dem höheren Rentenanspruch.

Halbwaisenrente erhalten Kinder, bei denen ein Elternteil gestorben ist. Sie beträgt 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils.

Es gibt auch Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese werden aber nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgezahlt. Diese Halbwaisenrente der gesetzlichen Unfallversicherungen liegt bei 20 % des Gehalts des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente bei 30 % des Gehalts beider Eltern zusammengenommen.

Erziehungsrente: Hinterbliebenenrente für geschiedene Alleinerziehende

Wenn der Ex-Partner stirbt, können Geschiedene mit Kindern möglicherweise eine Erziehungsrente beziehen. Sie ersetzt den Unterhalt, den der verstorbene Ex-Partner ggf. gezahlt hat.

Wer hat Anspruch auf Erziehungsrente?

Folgende Voraussetzungen gelten für die Erziehungsrente:

  • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden (ansonsten gilt ggf. die Witwer- bzw. Witwenrente).
  • Der hinterbliebene Ex-Partner versorgt ein oder mehrere minderjährige oder behinderte Kinder. Dazu zählen eigene Kinder oder Kinder des Verstorbenen sowie Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel oder Geschwisterkinder des Verstorbenen.
  • Der Hinterbliebene hat die allgemeinen 5 Jahre Wartezeit der Rentenversicherung erfüllt.
  • Der hinterbliebene Ex-Partner hat nicht noch einmal geheiratet oder sich verpartnert.

Erziehungsrente: Höhe und Dauer

Die Erziehungsrente wird so lange gezahlt, wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird so berechnet wie die volle Erwerbsminderungsrente. Dementsprechend richtet sich die Erziehungsrente, genau wie die Erwerbsminderungsrente, nach dem eigenen Rentenanspruch. Das bedeutet: Je mehr Sie einzahlen, umso mehr Rente bekommen Sie. Damit junge Menschen nicht zu wenig bekommen, wird das ausgefallene Gehalt geschätzt. Mit dieser Schätzung wird der Rentenanspruch berechnet.

Ein Teil des eigenen Einkommens kann von der Erziehungsrente abgezogen werden. Dies geschieht nach den gleichen Regeln wie bei der Witwenrente oder Witwerrente – also für das Nettoeinkommen oberhalb eines festgelegten Freibetrags.

Stand: 27.03.2025

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