Das Besitzrecht an einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus geht nach dem Tod auf die Erben des Verstorbenen über (§ 857 BGB). Hat der Erblasser allein gelebt, dürfen die Erben die Wohnung jederzeit betreten. Lebte er mit jemandem zusammen, müssen sie sich absprechen, wann sie in die Wohnung können.
Schwierig wird es, wenn sich der Mitbewohner weigert, die Erben in die Wohnung zu lassen, oder wenn er keine Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände gibt. Denn betritt ein Erbe die Wohnung gegen den ausdrücklichen Willen des Mitbewohners, droht der Vorwurf des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Dann hilft im schlimmsten Streitfall nur noch eine rechtliche Auseinandersetzung bis hin zur einstweiligen Verfügung.