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Schäden an Geliehenem

Teures Versehen oder Versicherungsfall?

Plötzlich rutscht die geliehene Kamera vom Tisch oder das Leihhandy fällt ins Wasser. Dann ist es gut zu wissen, wer für den Schaden aufkommen muss.

Auffahrunfall mit zwei Autos.

Schäden an Geliehenem sind schnell entstanden.: Der teure Bohrhammer des Nachbarn fällt von der Leiter, das geliehene Handy überlebt die Bootsfahrt nicht. In so einem Fall ist es gut zu wissen, wer für den Schaden aufkommen muss und welche Versicherung einspringt. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten rund um Schäden an Leihsachen zusammengefasst.

Das Wichtigste im Überblick:

Für Schäden an geliehenen Gegenständen haftet nach dem Gesetz immer derjenige, der sie verursacht hat.

Schäden an Geliehenem sind nicht automatisch von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings haben viele Versicherungen einen entsprechenden Zusatz in ihre neuen Policen aufgenommen.

Privat verliehene Kraftfahrzeuge stellen eine Ausnahme dar, denn hier haftet in der Regel der Fahrzeughalter. Für Schäden am geliehenen Fahrzeug kommt, falls vorhanden, die Vollkaskoversicherung des Halters auf.

Sind geliehene Sachen versichert?

Generell sind Versicherer nicht verpflichtet, im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Gegenständen zu übernehmen. In den vergangenen Jahren haben allerdings viele Versicherer ihre Policen angepasst und kommen nun auch für Schäden an Leihsachen auf.

Info

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft betrachtet geliehene Gegenstände nicht als Fremdeigentum – wofür eine Privathaftpflicht aufkommen würde – sondern als dem Eigentum gleichwertig. Deshalb liegt es im Ermessen des Versicherers, Geliehenes in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen.

Ob Ihre geliehenen Sachen von Ihrer Haftpflichtversicherung versichert sind, können Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachlesen. Bei der ERGO Privathaftpflichtversicherung sind Schäden an geliehenen Gegenständen bis zu einem Wert von 50.000 Euro automatisch abgedeckt.

Wer haftet für Schäden an geliehenen Sachen?

Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet für Schäden derjenige, der sie verursacht hat. Dies gilt auch für geliehene Gegenstände. Ausnahmen gibt es nur in Sonderfällen oder wenn zuvor gesonderte Regelungen vereinbart wurden. So gelten Sonderregelungen bei

  • geliehenen Kraftfahrzeugen: Hier haftet in der Regel der Fahrzeughalter, und
  • geliehenen Arbeitsgeräten, die im Homeoffice kaputt gehen: Ist der Verursacher auf Anweisung des Arbeitgebers im Homeoffice, so übernimmt die Versicherung der Firma.

Vorsicht

Wenn Sie Gegenstände ausleihen, die der Besitzer beruflich nutzt, können bei einem Schaden für Sie hohe Kosten entstehen. Denn womöglich kann der Besitzer dadurch seinen Beruf nicht mehr ausüben, wodurch ihm ein beruflicher Folgeschaden entsteht. Dafür müssten Sie im Zweifelsfall Schadensersatz leisten.

Wer haftet bei einem geliehenen Auto?

Bei privat verliehenen Kraftfahrzeugen gelten Sonderregeln: Hier haftet grundsätzlich der Fahrzeughalter für Schäden, die mit oder durch ein Fahrzeug entstehen. Der Fahrzeughalter haftet auch, wenn er selbst am Schaden nicht beteiligt war, sondern durch denjenigen entstanden ist, dem er sein Fahrzeug leihweise überlassen hat.

Vorsicht

Schäden an Mietfahrzeugen von gewerblichen Anbietern sind durch eine eigens abgeschlossene Haftpflichtversicherung versichert. Zusätzlich sollten Sie immer eine Vollkaskoversicherung wählen, da Sie ansonsten für selbstverschuldete Schäden am Mietwagen selbst aufkommen müssen.

Welche Schäden übernimmt die Privathaftpflichtversicherung?

Bei vielen Versicherungen sind geliehene Gegenstände mittlerweile in der Privathaftpflicht versichert. Abgedeckt sind in der Regel

  • Gegenstände, die Sie von Privatpersonen unentgeltlich ausleihen,
  • gemietete, geleaste oder gepachtete Gegenstände, und
  • Mietsachschäden., Wwobei dies meist nur Festverbautes wie Türen, Wände und Bodenbeläge einschließt.; Einbauküchen oder gar eine vollständige Möblierung sind nicht abgedeckt.

Die Obergrenze der Erstattungssumme liegt bei geliehenen Gegenständen meist zwischen 1.000 und 50.000 Euro. Für die meisten Fälle ist dies ausreichend. Manche Versicherungen bieten allerdings auch eine Kostenübernahme bis zur Deckungssumme an.

Info

Für verlorene Schlüssel gelten Sonderregelungen. Oftmals können Sie sich gegen Schlüsselverlust und damit einhergehende Kosten mit einer Zusatzpolice absichern. Bei der ERGO Privathaftpflichtversicherung ist der Verlust von privaten und dienstlichen Schlüsseln im Best-Tarif bereits mit einer Deckungssumme von 50.000 Euro enthalten.

Welche Schäden übernimmt die Privathaftpflichtversicherung nicht?

Auch wenn Ihre private Haftpflichtversicherung Schäden an Geliehenem abdeckt, lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Von der Versicherung ausgeschlossen sind oftmals:

  • Gegenstände, die man für mehr als drei Monate ausleiht.
  • Gegenstände, die man zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzt oder die der Eigentümer zur Ausübung seines Berufes benötigt.
  • Schäden, die durch Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäße Benutzung entstehen.
  • Das Eigentum einer Person, die über dieselbe Police haftpflichtversichert ist.
  • Geld, Urkunden, Wertpapiere und Wertgegenstände wie Schmuck oder Uhren sowie
  • Vermögensfolgeschäden.

In manchen Versicherungspolicen beinhaltet die Schadensregulierung bei geliehenen Sachen eine Selbstbeteiligung. Folglich zahlt die Versicherung erst, wenn die Schadenssumme darüber liegt.

Hinweis

Selbst wenn Ihre Haftpflichtversicherung Schäden an geliehenen Sachen ausschließt, sind in der Regel jene Schäden abgedeckt, die Sie mit geliehenen Sachen verursacht haben. Beschädigen Sie also mit einem Leihfahrrad ein parkendes Auto, kommt Ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden am Auto auf.

Ist ein geliehenes Fahrrad versichert?

Ist in Ihrer Haftpflichtversicherung ein Schutz von geliehenen Gegenständen enthalten, so deckt dieser meist auch geliehene Fahrräder und andere Sportgeräte ab. Zur Sicherheit sollten Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachsehen, da:

  • Manche Anbieter die Versicherung von Leihrädern ausschließen.
  • Nur bei Schäden aufkommen, nicht aber bei Verlust.
  • Die Deckungssumme gegebenenfalls unter dem Wert des Fahrrads liegen kann.

Wenn Sie zudem über einen gewerblichen Anbieter ein Fahrrad leihen, z. B. über Sharing-Dienste, ist die Nutzung nicht automatisch über den Anbieter versichert. Im Ernstfall können Sie für Schäden am Rad oder an Dritten haften müssen. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter.

Info: Bei Diebstahl eines geliehenen Fahrrads aus geschlossenen Räumen, z. B. dem Fahrradkeller oder Hausflur, greift die Hausratversicherung.

Geliehenes Handy kaputt – was tun?

Wenn Sie ein geliehenes Handy beschädigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihre Haftpflichtversicherung für Schäden an geliehenen Sachen eintritt. Wichtig zu wissen ist ebenfalls, ob die Reparaturkosten einen eventuellen Selbstbehalt übersteigen. Ist beides der Fall, sollten Sie den Schaden schnellstmöglich melden. Dabei gilt zu beachten, dass

  • auch bei hochwertigen und neuen Modellen die Haftpflichtversicherungen nicht den Neuwert des Handys erstatten, sondern nur den Zeitwert.
  • Sie für geliehene Firmenhandys nur in Ausnahmefällen haften, da diese in der Regel über den Arbeitgeber versichert sind.; Iin Ihrer Arbeitsvereinbarung ist geregelt, für welche Schäden Sie zuständig sind, und dass
  • die Versicherungen häufig den Schaden selbst überprüfen bzw. durch einen Gutachter bestätigen lassen. Daher sollten Sie es zunächst weder reparieren lassen noch wegwerfen.

Info

Eventuell kann auch Ihre Hausratversicherung einspringen, denn über diese sind geliehene Sachen innerhalb der eigenen Wohnung versichert. Wurde das Handy dort beispielsweise durch Feuer oder einen Wasserschaden beschädigt, kommt die Hausratversicherung dafür auf.

Was tun, wenn ich geliehenes Geld nicht zurückbekomme?

Die meisten Versicherer schließen den Verlust von geliehenem Geld aus. Wenn Sie dieses nicht zum besprochenen Zeitpunkt wiederbekommen, müssen Sie innerhalb von drei Jahren selbst aktiv werden., Dabei sollten indem Sie folgende Schritte einleiten:

1. Den Geldnehmer zunächst mündlich oder durch eine Zahlungserinnerung auffordern, Ihnen das Geld zurückzuzahlen.

2. Eine Mahnung aufsetzen und per Einschreiben verschicken. So setzen Sie Ihren Bekannten in Verzug und können bis zu 5 % Verzugszinsen erheben.

3. Im Anschluss an eine Mahnung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und dem Schuldner einen Mahnbescheid durch das Amtsgericht zustellen lassen.

Wenn gerichtliche Schritte drohen, kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden. Oftmals hilft bereits ein anwaltliches Schreiben, um dem Schuldner die Dringlichkeit der Rückzahlung bewusst zu machen.

Tipp

Damit Sie im Ernstfall rechtliche Handhabe haben, sollten Sie mit Ihrem Bekannten vor der Geldübergabe einen privaten Darlehensvertrag abschließen. Hilfreich sind auch Zeugenaussagen und Zahlungsbelege wie Überweisungen.

Was muss man machen, wenn etwas Geliehenes kaputtgeht?

Wenn Sie einen geliehenen Gegenstand beschädigen, sollten Sie zunächst in Erfahrung bringen, ob Ihre Haftpflichtversicherung für Schäden an Geliehenem aufkommt. Ist dies der Fall, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Prüfen, ob es sich für Sie finanziell lohnt, den Schaden der Versicherung zu melden, oder ob die Reparaturkosten eventuell unter die Selbstbeteiligungsgrenze fallen.

2. Ihre Versicherung schnellstmöglich über Ursache und Schadenshergang informieren.

3. Den Schaden hierfür nach Möglichkeit mit Fotos und/oder Videos dokumentieren. Bei Sachschäden an kleineren Objekten wie Handys und Fotoapparaten kann die Versicherung zudem verlangen, dass Sie ihr den beschädigten Gegenstand zur Prüfung zusenden.

Wenn Sie Ihrer Versicherung einen Schaden melden, helfen Ihnen die sogenannten W-Fragen bei der Beschreibung der Umstände. Erklären Sie, wann und wo welcher Schaden entstanden ist, wer der Verursacher und der Geschädigte sind und wie es passiert ist.

Hinweis

Im Anschluss an die Schadensregulierung haben Sie zudem die Möglichkeit, mittels Sonderkündigungsrecht Ihre Haftpflichtversicherung zu wechseln.

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