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Krankenversicherung für Flüchtlinge

Regelungen bei der Gesundheitsversorgung

Geflüchtete haben in Deutschland Anspruch auf Gesundheitsleistungen bei akuten Erkrankungen.

Einer Dame wird Medizin mittels einer Spritze in den Oberarm injiziert. Sie ist im Krankenhaus.

Jeder Bürger in Deutschland ist verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen – entweder bei einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Krankenversicherung deckt viele medizinischen Kosten ab, von der Diagnose über Medikamente, Vor- und Nachsorge bis hin zu Zahlungen im Krankheitsfall.
Geflüchtete haben meist nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis. Daher können sie nicht sofort eine Krankenversicherung abschließen. Dennoch ist auch für sie die ärztliche Versorgung gesichert.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Als Asylbewerber sind Sie erst einmal nicht gesetzlich krankenversichert. Daher benötigen Sie einen Behandlungsschein des Sozialamtes oder eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), damit ein Arzt Sie behandeln kann.
  • Sie haben nach 36 Monaten (bzw. 18 Monaten) Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Leistungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung ähneln. Eine tatsächliche Mitgliedschaft in der Krankenkasse besteht jedoch noch nicht.
  • Eine reguläre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ist nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis möglich, denn dann besteht eine Versicherungspflicht. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie frühstens nach einem 3-jährigen Aufenthalt in Deutschland.

Auf diese Leistungen haben Flüchtlinge Anspruch

Viele Flüchtlinge erleiden im Krieg oder auf der Flucht körperliche und seelische Verletzungen. Außerdem besteht die Gefahr ansteckender Krankheiten. Dann ist eine ärztliche Behandlung unbedingt notwendig.

Info:

Bei der Ankunft in Deutschland findet in der Erstaufnahmeeinrichtung eine ärztliche Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten statt. Wenn nötig, werden spezielle Behandlungen eingeleitet.

Da ankommende Geflüchtete noch keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, sind sie grundsätzlich nicht krankenversichert. Ihre medizinische Versorgung wird über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Nach § 4 AsylbLG haben Geflüchtete ohne Aufenthaltstitel folgende Ansprüche:

  • ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen, einschließlich nötiger Medikamente
  • ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung für Schwangere und Wöchnerinnen
  • empfohlene Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen

I. d. R. übernimmt das zuständige Sozialamt die Kosten. Weitere Leistungen können nach § 6 AsylbLG beantragt und ggf. von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Der Behandlungsschein für Geflüchtete

Wenn Sie krank sind oder andere medizinische Versorgung benötigen, müssen Sie zuerst zu Ihrem Sozialamt gehen. Dort wird festgestellt, ob eine ärztliche Behandlung bei Ihnen dringend notwendig ist. Wenn ja, erhalten Sie einen Behandlungsschein – i. d. R. für einen begrenzten Zeitraum, z. B. für ein Quartal. Mit dem Behandlungsschein wird häufig auch der Umfang der Behandlung festgelegt, es werden ggf. Leistungseinschränkungen vermerkt oder konkrete Arztpraxen vorgeschrieben. Mit dem Behandlungsschein können Sie anschließend zu einem Arzt gehen.

Die elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge

In einigen Bundesländern in Deutschland erhalten Sie als Asylbewerber von Anfang an eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Dann müssen Sie nicht zum Sozialamt, um einen Behandlungsschein zu beantragen, sondern können direkt zum Arzt gehen. Die Gesundheitskarte vereinfacht außerdem die Abrechnung. Die Kosten für medizinische Behandlungen erhalten die Krankenkassen von der Gemeinde. Die für Sie zuständige Krankenkasse wird Ihnen zugewiesen.

Wichtig:

Diese Regelung gilt nicht für alle Regionen Deutschlands. Ob und wie Sie eine elektronische Gesundheitskarte vor Ablauf der 18 bzw. 36 Monate erhalten, hängt davon ab, ob das entsprechende Bundesland eine Vereinbarung mit den Krankenkassen getroffen hat. Folgende Bundesländer haben so eine Vereinbarung (Stand März 2024):

  • Berlin
  • Bremen
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Info:

Bremen ist Vorreiter für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Asylbewerber erhalten diese bereits seit 2005 direkt nach ihrer Ankunft von der AOK. Die Regelung wird daher auch „Bremer Modell“ genannt.

Informieren Sie sich online über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Ab wann sind Geflüchtete gesetzlich krankenversichert?

Für die ersten 18 bzw. 36 Monate Ihres Aufenthalts (die sogenannte Wartezeit) erhalten Sie eingeschränkte medizinische (Grund-)Versorgung nach dem Asylbewerbergesetz. Erst danach haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ähneln. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte, das Sozialamt trägt weiterhin die Kosten. Es handelt sich nicht um eine tatsächliche Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Außerdem gilt die Gesundheitskarte für Geflüchtete ausschließlich in Deutschland. Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse fallen Zuzahlungen an.

Sobald Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten, was frühestens nach 3 Jahren Aufenthalt möglich ist, werden Sie automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn die gesetzliche Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Die Krankenkasse übernimmt i. d. R. die Beiträge.

Info:

Die Wartezeit wurde im Februar 2024 durch eine Neuregelung von 18 auf 36 Monate angehoben. Allerdings gilt für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits 18 Monate in Deutschland aufgehalten haben, ein Bestandsschutz. Sie haben dann also bereits nach einem 18-monatigen Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Leistungen entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung.

Krankenversicherung für Flüchtlinge

Wie sind Flüchtlinge aus der Ukraine krankenversichert?

Ukrainische Geflüchtete haben seit dem 1. Juni 2022 Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch und damit Zugang zur gesetzlichen deutschen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass Sie folgendes vorweisen können:

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder die sog. Fiktionsbescheinigung
  • Registrierung im Ausländerzentralregister

Sie können sich hierzulande krankenversichern, wenn Sie eine Arbeitsstelle haben oder Bürgergeld bzw. Sozialhilfe erhalten. Dafür gehen Sie wie folgt vor:

  • Geflüchtete ohne Arbeit, die zwischen 15 und 65 Jahre alt sind, können bei einem Jobcenter in ihrer Region Bürgergeld beantragen.
  • Geflüchtete, die älter als 65 Jahre sind oder die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung arbeitsunfähig sind, können Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt beantragen.

Zunächst entscheiden Sie sich für eine gesetzliche Krankenkasse. Im Anschluss erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte, mit der Sie alle regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können.

Wie funktioniert das deutsche Gesundheitssystem?

Das deutsche Gesundheitssystem besteht aus Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Ihre erste Anlaufstelle ist der Arzt. Haben Sie keine akute Krankheit, müssen Sie bei den meisten Ärzten zuvor einen Termin vereinbaren. Bei kritischen oder sehr speziellen Beschwerden verweist der Arzt Sie an einen Facharzt oder an ein Krankenhaus. Ist keine weitere Behandlung nötig, erhalten Sie evtl. ein Rezept für Medikamente. Das Rezept lösen Sie in einer Apotheke ein.

Info:

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Elektronische Rezept (E-Rezept) verpflichtend. D. h., Sie erhalten kein Papierrezept mehr, sondern das vom Arzt ausgestellte und unterschriebene Rezept wird digital in einem zentralen System gespeichert. Lösen Sie es einfach mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte, per App oder Papierausdruck bei der Apotheke ein.

Für die Behandlung in einem Krankenhaus brauchen Sie eine Überweisung von einem Arzt. Wichtig: Gehen Sie nur in Notfällen oder in Absprache mit einem Arzt ins Krankenhaus. Notfälle sind z. B.:

  • Akute Atemnot, Schmerzen, Schwindel
  • Unfall oder Verletzungen
  • Komplikationen in der Schwangerschaft
  • Gefahr durch Drogen und Vergiftungen
  • Suizidgefahr
  • Allergischer Schock
  • Bewusstseinsstörungen

In diesen dringenden Fällen gehen Sie am besten sofort ins Krankenhaus oder rufen den Notarzt unter der Telefonnummer 112. Wenn Sie einen ärztlichen Rat zu einem akuten medizinischen Problem benötigen, können Sie auch den ärztlichen Notdienst der Krankenkassen unter der 116 117 anrufen.

Sie sprechen nur wenig Deutsch? Viele Ärzte in Deutschland sprechen Englisch. Am besten nehmen Sie zur Untersuchung eine Person mit, die für Sie übersetzt. Dann gibt es keine Missverständnisse.

Krankenversicherung für Flüchtlinge

Welche Kosten übernimmt die Krankenversicherung?

Generell gilt: In Deutschland übernimmt die Krankenkasse die Kosten für medizinische Leistungen. Dazu zählen die meisten rezeptpflichtigen Medikamente, Schutzimpfungen und medizinischen Behandlungskosten. Diese werden automatisch über die elektronische Gesundheitskarte an die Krankenkasse übermittelt. Ist das nicht der Fall oder haben Sie keine eGK, stellt der Arzt eine Rechnung an Ihr zuständiges Sozialamt oder die Krankenkasse aus.
Wenn Sie länger als 18 bzw. 36 Monate in Deutschland sind und bisher keine eGK hatten, benötigen Sie keinen Behandlungsschein mehr. Sie erhalten Leistungen gemäß der gesetzlichen Krankenversicherung.

Einige Kosten werden trotz Krankenversicherung nicht übernommen, bzw. nicht von allen Krankenkassen. Darunter fallen z. B. Kosten für:

  • rezeptfreie Arzneimittel
  • Zahnersatz, Zahnreinigung usw.
  • alternative Heilmethoden wie Osteopathie und Homöopathie
  • Sehhilfen wie Brille oder Kontaktlinsen
  • Empfängnisverhütung

Dafür brauchen Sie u. U. eine spezielle Versicherung, z. B. eine Zahnzusatzversicherung. Oder Sie tragen die Kosten selbst.

Fazit: Besondere Regelungen bei der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen

Erst nach 18 bzw. 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland haben Flüchtlinge Anspruch auf Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Vorher erhalten Sie eine eingeschränkte medizinische Versorgung. D. h.: Bevor Sie zum Arzt gehen, benötigen Sie einen Behandlungsschein Ihres zuständigen Sozialamtes. In einigen Bundesländern ersetzt die elektronische Gesundheitskarte den Behandlungsschein. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es leider noch nicht. Informieren Sie sich unbedingt vorher, wie die Regelung in Ihrer Region aussieht. Das erspart Ihnen im Krankheitsfall Zeit und Mühe.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt oder in der Migrationsberatung in Ihrer Region.

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