
Oft entstehen diese, wenn Sie oder Ihre Angehörigen erkranken. Unter bestimmten Bedingungen können Sie außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung 2022 geltend machen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Für allgemeine außergewöhnliche Belastungen berechnet das Finanzamt Ihre Grenze der zumutbaren Belastung.
- Seit 2017 können Sie mehr Ausgaben für allgemeine außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
- Besondere außergewöhnliche Belastungen gelten z. B. für Menschen mit Behinderung und für die, die einen Angehörigen pflegen.
Allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Für die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen ermittelt es Ihre Grenze der zumutbaren Belastung.
Bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen berechnet das Finanzamt keine zumutbare Belastung. Kosten, die darunterfallen, können Sie bis zu einem bestimmten Pausch- bzw. Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
So berechnet sich Ihre Grenze der zumutbaren Belastung
Das Finanzamt ermittelt die Grenze der zumutbaren Belastung für jeden individuell. Relevant für die Berechnung sind folgende Kriterien:
- Einkommen
- Familienstand
- Kinder
Anhand dieser Merkmale wird ein bestimmter Prozentsatz festgelegt. Dieser bezieht sich auf Ihr jährliches Einkommen. Dazu zählen Ihr Bruttoeinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung, Zinsen und Dividenden. Das Ergebnis ist Ihre zumutbare Belastung.
Bleiben Ihre Ausgaben unter dieser Grenze, verringert sich Ihre Steuerlast nicht. Beträge, die über dieser Grenze liegen, können Sie steuerlich geltend machen.
Jährliches Einkommen | < 15.340 € |
< 15.340 € - 51.130 € | > 51.130 € |
Steuerzahler ohne Kinder | |||
1. Einzelveranlagung | 5 % | 6 % | 7 % |
2. Zusammenveranlagung | 4 % | 5 % | 6 % |
Steuerzahler mit Kindern | |||
1 bis 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
3 Kinder und mehr | 1 % | 1 % | 2 % |
Achtung, inzwischen errechnet das Finanzamt Ihre zumutbare Belastung schrittweise:
Beispiel
Ein Ehepaar hat 2 Kinder und ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 53.000 € pro Jahr.
Schritt 1: Zunächst werden 2 % der ersten Einkommensstufe berechnet. Also: 2 % von 15.340 € = 306,80 €
Schritt 2: Die Obergrenze des mittleren Einkommenssegments liegt bei 51.130 €. Also werden 3 % fällig. Davon müssen vorher noch die 15.340 € abgezogen werden. Denn dafür wurden im ersten Schritt bereits 2 % berechnet. Also: 3 % von (51.130 € - 15.340 €) = 1.073,70 €
Schritt 3: Vom Bruttoeinkommen des Ehepaars werden nun 51.340 € abgezogen. Von der Differenz berechnet das Finanzamt 4 %. Also: 4 % von (53.000 € - 51.340 €) = 66,40 €
Der Geldwert der zumutbaren Belastung des Ehepaars ergibt sich aus der Summe der einzelnen Schritte: 306,80 € + 1.073,70 € + 66,40 € = 1.446,90 €
Außergewöhnliche Belastungen, die über diesen 1.446,90 € liegen, kann das Ehepaar steuerlich geltend machen.
Diese schrittweise Berechnung führt das Finanzamt erst seit Ende März 2017 durch. Zuvor ermittelte es den Prozentsatz direkt anhand des Einkommens. Der Bundesfinanzhof hat das aber für nicht rechtens erklärt, da die Benachteiligung zu groß war:
Alte Rechnung: 4 % von 53.000 € = 2.120 €
Früher konnte das Ehepaar erst die Ausgaben steuerlich absetzen, die 2.120 € überstiegen. Nach neuer Rechnung dagegen alles ab 1.446,90 €.
Das können Sie bei falscher Berechnung tun
Die außergewöhnliche Belastungsgrenze lässt sich auch rückwirkend schrittweise berechnen. Es lohnt sich also, Ihre älteren Steuerbescheide zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen.
Aber Achtung: Für das nachträgliche Ändern von Steuerbescheiden gilt für gewöhnlich eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren. Danach ist keine Anpassung mehr möglich.
Krankheitskosten
Vorbeugende Maßnahmen sind grundsätzlich nicht absetzbar. Krankheitskosten können Sie steuerlich absetzen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:
- Arzt- und Therapiekosten: Die Krankenversicherung hat bzw. hätte sie nicht erstattet. Sie haben versäumt, die Erstattung der Krankheitskosten bei der Krankenkasse zu beantragen? Dann verfällt Ihr Anspruch.
- Medikamente, Hilfs- und Heilmittel sowie Heilbehandlungen: Sie wurden ärztlich verordnet. Eventuell benötigen Sie dafür ein Gutachten des Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Pflegekosten
Zu den Pflegekosten zählen z. B. die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder die Unterbringung in einem Pflegeheim. Diese Kosten können Sie nur dann geltend machen, wenn sie durch eine Krankheit bedingt sind. Altersbedingte Pflegekosten zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie nachweisen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung.
Beerdigungskosten
Unter bestimmten Bedingungen können Sie als Angehöriger einen Teil der Beerdigungskosten absetzen:
- Ihr Erbe reicht nicht aus, um die Kosten zu decken.
- Sie sind rechtlich oder sittlich verpflichtet, für die Kosten aufzukommen.
Auch bei den Beerdigungskosten müssen Sie einiges beachten:
- Es gilt eine Angemessenheitsgrenze von maximal 7.500 €.
- Absetzbar sind ausschließlich Ausgaben, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, z. B. Todesanzeige, Sarg, Grabstätte.
- Leistungen von Versicherungen (z. B. Sterbegeld, Lebensversicherung) werden angerechnet.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen betreffen nicht nur die Gesundheit. Auch Wiederbeschaffungskosten, z. B. von Hausrat, sowie Unterhaltszahlungen zählen dazu.
Besondere außergewöhnliche Belastungen
Besondere außergewöhnliche Belastungen gelten für:
- Menschen mit Behinderung
- Pflegende
- Hinterbliebene
- Eltern von auswärts wohnenden Kindern in Ausbildung
Pauschalbeträge bei Behinderung
Der Pauschbetrag bei Behinderung berechnet sich stufenweise – je nach Grad der Behinderung (GdB):
Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
20 | 384 € |
25 und 30 | 620 € |
35 und 40 | 860 € |
45 und 50 | 1.140 € |
55 und 60 | 1.440 € |
65 und 70 |
1.780 € |
75 und 80 |
2.120 € |
85 und 90 | 2.460 € |
95 und 100 | 2.840 € |
Folgende Kosten deckt der Behinderten-Pauschbetrag ab:
- Kosten für Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
- Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf
- Pflegeaufwendungen
Seit 2021 bekommen auch beeinträchtigte Personen mit einem GdB unter 25 einen Pauschbetrag.
Hilflose (Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis) und Blinde („Bl“ – blind) haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr.
Für Ihren ersten Antrag benötigen Sie eines der folgenden Dokumente:
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Bescheinigung des Versorgungsamts
- Bescheid der Pflegekasse
Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige
Pflegen Sie einen Angehörigen, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflege-Pauschbetrag zu:
- Für den Pflegegrad 2 erhalten Sie eine Pauschale von 600 €.
- Liegt der Pflegegrad 3 vor, können Sie 1.100 € Pflegepauschale geltend machen.
- Für die Pflegegrade 4 und 5 liegt der Pauschalbetrag bei 1.800 €.
Gegenleistungen können auch Geldbeträge der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung sein, die der Pflegebedürftige bezieht. Leitet er das Geld an Sie weiter, entfällt Ihr Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Außer, Sie weisen nach, dass Sie das Pflegegeld ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen verwenden.
Der Pauschalbetrag wird zwischen den pflegenden Personen aufgeteilt. Das bedeutet: Wenn Sie zu zweit einen Angehörigen pflegen, hat jeder Anspruch auf die Hälfte des Betrags. Pflegen Sie allerdings mehrere Personen, können Sie den Pflegepauschalbetrag auch mehrmals beantragen.
Auch bei Heimunterbringung des Angehörigen können Sie ggf. den Pflege-Pauschbetrag beziehen. Und zwar, wenn
- die Person schon vor der Schwerstpflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit dort gewohnt hat.
- Sie sich zu mindestens 10 % an der Pflege beteiligen.
Weitere Pauschbeträge
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 € erhalten Sie, wenn Sie bei Tod eines Angehörigen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge haben. Auch dann, wenn diese Ansprüche ruhen. Sie benötigen dazu einen amtlichen Nachweis, z. B. einen Rentenbescheid des Versorgungsamts oder der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eltern, deren Kinder sich in Ausbildung befinden und auswärts wohnen, erhalten den Ausbildungsfreibetrag von maximal 924 € im Jahr. Voraussetzung: Das Kind ist volljährig und sie haben einen Anspruch auf Kindergeld.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen | Beispiel |
Krankheitskosten | Arztkosten Fahrtkosten Medikamente Krankenhausaufenthalt Heilmittel Hilfsmittel Impfungen Krankengymnastik |
Pflegekosten | Kosten des täglichen Bedarfs Kleidung, Wäsche Heimunterbringung Ambulanter Pflegedienst |
Bestattungskosten | Grabstätte Überführung und Aufbahrung Sarg Kranz und Blumen Todesanzeige |
Kosten der Wiederbeschaffung | Hausrat Kleidung |
Unterhaltskosten | Ex-Partner Eigene oder adoptierte Kinder Pflegebedürftige Verwandte |
Besondere außergewöhnliche Belastungen | Pauschbetrag |
Behinderung | Stufenweise je nach Pflegegrad Max. 7.400 € |
Pflege von Angehörigen und Verwandten | Stufenweise je nach Pflegegrad Max. 1.800 € |
Todesfall eines Angehörigen | 370 € |
Volljähriges Kind auswärts in Ausbildung | 924 € |
Fazit
Die korrekte Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen ist nicht immer leicht. In einigen Fällen müssen Sie z. B. abwägen, ob Sie einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder die Kosten einzeln anführen.
Am besten lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerverein beraten. Diese erklären Ihnen auch, welche Kosten Sie geltend machen können.