Bevor Sie Privatinsolvenz anmelden, suchen Sie sich einen anerkannten Schuldnerberater oder Rechtsanwalt, der Sie beim Verfahren unterstützt. Sie ermitteln zusammen sämtliche Schulden, die bestehen. Gemeinsam erstellen Sie eine Übersicht zu Unterhaltsverpflichtungen, vorhandenem Vermögen, Einkommen, Immobilien oder Lebensversicherungen. Auch Nachweise darüber sollten vorliegen.
Wenn die Schulden zu groß werden, ist die Privatinsolvenz häufig die beste Lösung. Oft spielen rechtliche Fragen dabei eine zentrale Rolle – eine Rechtsschutzversicherung kann unterstützen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Privatinsolvenz bietet die Chance, schuldenfrei zu werden, obwohl Sie unter Umständen nur einen Teil der Schulden abzahlen.
- Ein Insolvenzverfahren dauert mehrere Jahre. Unterstützung durch einen Schuldnerberater oder Rechtsanwalt ist meist unerlässlich.
- Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind sehr individuell und müssen vom Schuldner selbst getragen werden.
Diese Themen finden Sie hier
Was ist eine Privatinsolvenz?
Wenn eine natürliche Person ihre Rechnungen dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, kann sie in die Privatinsolvenz gehen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens haben Schuldner drei Jahre Zeit, die Schulden abzutragen, danach können verbleibende Restschulden unter Umständen erlassen werden. Um eine Privatinsolvenz zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer das Insolvenzverfahren nutzen kann, regelt die Insolvenzverordnung (InsO).
Erfahren Sie im Video, wie eine Privatinsolvenz abläuft und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.
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Zahlungsunfähigkeit
Sie sind mit Ihrem aktuellen Einkommen nicht in der Lage, Ihre offenen Zahlungen (laufende Kosten und bestehende Schulden) zu begleichen.
Keine selbstständige Tätigkeit
Sie sind eine Privatperson und üben keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus.
Maximal 19 Gläubiger
Waren Sie in der Vergangenheit selbstständig, darf es höchstens 19 Gläubiger geben. Außerdem dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. von ehemaligen Mitarbeitern) bestehen.
Gut zu wissen
Was sind Gründe für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens?
Nach der in Deutschland gültigen Insolvenzverordnung sind drei Arten der Insolvenz festgelegt. Besteht einer dieser Eröffnungsgründe, kann ein Privatinsolvenzverfahren beantragt werden:
Checkliste
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Was brauche ich für ein Privatinsolvenzverfahren?
Damit ein Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen den Antrag auf Privatinsolvenz beim für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes stellen.
- Der Antrag muss entweder per Post oder persönlich eingereicht werden – eine Online-Anmeldung ist nicht möglich.
- Eine Schuldnerberatung oder ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann Sie bei der Antragstellung unterstützen.
- Die Kosten für das Insolvenzverfahren müssen durch Ihr Vermögen gedeckt sein. Ist das nicht der Fall, stellen Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und reichen diesen gemeinsam mit dem Insolvenzantrag ein.
Welche Vorteile und Nachteile hat eine Privatinsolvenz?
Eine Privatinsolvenz bietet überschuldeten Menschen die Chance, sich nach einem festgelegten Zeitraum vollständig von ihren Schulden zu befreien. Gleichzeitig ist das Insolvenzverfahren mit klaren Regeln, Pflichten und Einschränkungen verbunden.
Welche Vorteile hat eine Privatinsolvenz?
Schneller schuldenfrei
Nach drei Jahren Wohlverhaltensphase und mit der Restschuldbefreiung sind Sie vollständig von Ihren Schulden befreit.
Planbare Belastung
Sie zahlen während der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz nur die Summe zurück, die Ihnen tatsächlich möglich ist – abgesichert durch gesetzliche Pfändungsgrenzen.
Finanzieller Neustart
Nach Abschluss des Verfahrens haben Sie die Chance, Ihre finanzielle Situation neu und schuldenfrei aufzubauen.
Gut zu wissen
Welche Nachteile hat eine Privatinsolvenz?
Information des Arbeitgebers
Ihr Arbeitgeber wird über das Insolvenzverfahren informiert, da er den pfändbaren Teil Ihres Gehalts an den Treuhänder abführen muss.
Finanzielle Einschränkungen
Kredite, Ratenkäufe und eigenständige Zahlungen an Gläubiger sind während des Verfahrens nicht erlaubt.
Eingeschränkte Vertragsfreiheit
Ein Schufa-Eintrag kann den Abschluss neuer Verträge, etwa für Handy oder Leasing, erschweren.
Meldepflichten
Änderungen bei Wohnort, Arbeitsplatz oder Vermögen müssen Sie unverzüglich dem Treuhänder und Gericht mitteilen.
Verfahrenskosten
Die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen Sie selbst – die gesetzlichen Vorgaben sind strikt einzuhalten.
Gut zu wissen
Im ersten Schritt müssen Sie ein Schuldenbereinigungsverfahren anstreben. Erst danach ist es möglich, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Schuldenbereinigungsverfahren erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihrem Schuldnerberater oder Anwalt einen Schuldenbereinigungsplan. Diesen legen Sie Ihren Gläubigern vor.
Zu einer außergerichtlichen Einigung kommt es nur, wenn alle Gläubiger zustimmen. Für Sie als Schuldner ist eine außergerichtliche Einigung von Vorteil, da keine Kosten für Treuhänder oder ein Gerichtsverfahren entstehen.
Wird der Plan abgelehnt, benötigen Sie einen Nachweis über den außergerichtlichen Einigungsversuch. Ihr Anwalt oder Schuldnerberater kann diesen Nachweis für Sie ausstellen.
Konnten Sie keine außergerichtliche Einigung erzielen, stellen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Privatinsolvenz. Hierzu füllen Sie das vom Gericht bereitgestellte Antragsformular aus und reichen folgende Unterlagen ein:
- Nachweis über außergerichtlichen Einigungsversuch
- Schuldenbereinigungsplan
- Aufstellung Ihrer Gläubiger und deren Forderungen
- Übersicht Ihres Vermögens
- Antrag auf Restschuldbefreiung
- bei Bedarf Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Versicherung, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Insolvenzverordnung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind. Trifft dies zu, folgt ein weiterer Einigungsversuch über das Gericht.
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht nochmals versuchen, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dazu wird ihnen erneut ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Diesmal reicht es aus, wenn mindestens 50 % der Gläubiger zustimmen. Ist dies der Fall, müssen Sie sich an den Plan halten, bis dieser erfüllt ist. Danach gelten Sie als schuldenfrei. Bleibt der gerichtliche Einigungsversuch hingegen ohne Erfolg, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Damit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen Sie tatsächlich zahlungsunfähig oder unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht sein. Zudem müssen die Kosten für das Verfahren gedeckt sein oder Ihrem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wurde stattgegeben.
Mit Eröffnung des Verfahrens wird ein Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter ernannt. Im Idealfall können Sie selbst jemanden vorschlagen. Andernfalls bestimmt das Gericht Ihren Treuhänder. Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens wird dieses über Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht.
Der Insolvenzverwalter übernimmt eigenständig die Kommunikation mit den Gläubigern und verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse. Das heißt, dass er Ihr Vermögen gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die dreijährige Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit verwaltet Ihr Treuhänder Ihr gesamtes Vermögen und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens.
Damit die Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich ist, müssen Sie als Schuldner bestimmten Obliegenheiten bzw. Pflichten nachkommen. Diese regelt die Insolvenzverordnung § 295:
- Sie sind dazu verpflichtet, einer angemessenen Arbeit nachzugehen. Bei Arbeitslosigkeit müssen Sie nachweisen, dass Sie keine zumutbare Stelle abgelehnt haben und sich aktiv um Arbeit bemühen.
- Ergeben sich Änderungen Ihrer finanziellen, beruflichen oder wohnlichen Situation, müssen Sie diese umgehend Ihrem Treuhänder und dem Gericht mitteilen.
- Gewinne aus Spielen oder der Lotterie sind vollständig an den Treuhänder abzugeben.
- Erbschaften oder Schenkungen stehen dem Treuhänder zur Hälfte zur Verwertung zu. Ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke.
- Sonstige Einnahmen aus Versicherungen, Steuerrückerstattungen und Ähnliches müssen Sie ebenfalls melden und ggf. an Ihren Treuhänder abgeben.
- Sie dürfen keine Zahlungen an die Gläubiger tätigen, sondern nur an Ihren Treuhänder. Er ist für die Verteilung zuständig.
- Ihre Ausgaben müssen einer bescheidenen Lebensführung entsprechen. Sie dürfen keine neuen Schulden machen. Unnötige Luxusgüter oder Urlaube auf Kredit sind nicht gestattet.
Ihr Insolvenzverwalter erstattet dem Gericht jährlich Bericht, ob Sie Ihren Pflichten nachkommen. Sie sind verpflichtet, jeweils einen entsprechenden Fragebogen auszufüllen, der Ihnen für die Berichterstattung zugesendet wird.
Auch während des schon laufenden Insolvenzverfahrens ist es möglich, erneut eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Im Idealfall wird das Insolvenzverfahren dann vorzeitig beendet. Hat sich Ihre finanzielle Situation geändert, kann sich ein solcher Versuch durchaus lohnen.
Nach 3-jähriger Wohlverhaltensphase entscheidet das zuständige Gericht, ob Sie von der Restschuld befreit werden. Haben Sie die Obliegenheiten erfüllt, folgt üblicherweise die Restschuldbefreiung durch das Gericht. Damit ist das Insolvenzverfahren vollständig abgeschlossen und Sie gelten als schuldenfrei.
Wie viel Geld bleibt mir bei einer Privatinsolvenz?
Über einen Zeitraum von drei Jahren wird der Teil des Einkommens, der über dem Existenzminimum liegt, an einen Treuhänder abgeführt, der damit die Gläubiger anteilig bedient. Der unpfändbare Grundbetrag (Pfändungsfreigrenze) für das Existenzminimum liegt für eine alleinstehende Person bei 1.555,00 € monatlich (Stand Juli 2025) und erhöht sich aufgrund der Rundungsvorschrift auf 1.559,99 € monatlich. Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen.
Gut zu wissen
Was ist ein P-Konto und ist es Pflicht bei Privatinsolvenz?
Checkliste
- Das sogenannte P-Konto bietet einen automatischen Pfändungsschutz bis aktuell 1.560 € monatlich (Stand Juli 2025).
- Durch Bescheinigungen kann ein erhöhter Freibetrag eingerichtet werden, z. B. bei Unterhaltsverpflichtungen.
- Grundsätzlich kann jeder Bankkunde die Einrichtung eines P-Kontos verlangen. Nur in speziellen Fällen erfordert es eine gerichtliche Entscheidung.
- Ein bereits bestehendes P-Konto hat den Vorteil, dass nach Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieses Konto sicher weiterbesteht.
- Wenn der Betroffene ohne P-Konto in die Insolvenz geht, erlöschen seine gültigen Girokontenverträge und das Guthaben wird gepfändet.
- Ein zusätzlicher Vorteil des P-Kontos ist, dass eingehendes Einkommen auch bei einem zuvor überzogenen Konto als Guthaben verfügbar bleibt, da für P-Konten ein Verrechnungsverbot gilt.
- Dispokredite sind bei P-Konten nicht nutzbar.
- Ein P-Konto ist bei einer Privatinsolvenz keine Pflicht. Im Ernstfall ist es aber meist unabdingbar, da sonst eine komplette Kontopfändung droht.
Welche Insolvenzverfahren gibt es?
Die deutsche Insolvenzverordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Insolvenzarten. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, entscheidet das zuständige Insolvenzgericht.
Regelinsolvenz
Eine sogenannte Regelinsolvenz ist immer für Selbstständige und juristische Personen (z. B. GmbHs) vorgesehen. Die Regelinsolvenz bezeichnet also das Insolvenzverfahren für Unternehmer.
Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz wird im Volksmund auch als Privatinsolvenz bezeichnet. Grob vereinfacht kommt eine Privatinsolvenz in erster Linie für Privatpersonen infrage.
Nachlassinsolvenz
Eine spezielle, komplizierte Variante der Insolvenz stellt die sogenannte Nachlassinsolvenz (Insolvenzverordnung, Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens) dar. Hier geht es darum, dass potenzielle Gläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig Zahlungen aus einem Nachlass erhalten.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind abhängig von der Insolvenzmasse und der Anzahl der Gläubiger. Je höher der Wert der Insolvenzmasse ist, desto höher sind auch die Verfahrenskosten.
Vergütung des Insolvenzverwalters
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist ebenfalls abhängig von der Insolvenzmasse und der Anzahl der Gläubiger.
Anwalts- oder Beratungskosten
Diese Kosten können Sie beeinflussen, indem Sie den Anwalt sorgfältig auswählen. Klären Sie die Kosten am besten gleich zu Beginn. Bei Schuldnerberatungen finden Sie häufig auch kostenlose Angebote.
Wer übernimmt die Kosten einer Privatinsolvenz?
Als Schuldner müssen Sie die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst tragen. Die Restschuldbefreiung gilt nicht für die Verfahrenskosten. Wenn Sie diese nicht aufbringen können, stellen Sie zusammen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz unbedingt auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Andernfalls kann es passieren, dass Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, da die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind.
Gut zu wissen
Haben Sie während der Wohlverhaltensphase alle Auflagen vollständig erfüllt, ist die Privatinsolvenz beendet und die Restschuldbefreiung erreicht.
Checkliste
- Ihre Schulden sind beglichen.
- Ihnen steht ab sofort wieder Ihr volles Einkommen zur Verfügung.
- Sie können neue Verträge abschließen.
- Teure Anschaffungen, die vorher in die Insolvenzmasse gefallen wären, sind wieder möglich.
- Sie dürfen theoretisch – wenn auch nicht ratsam – wieder Schulden machen, auf Raten zahlen oder Kredite aufnehmen.
- Ihr Arbeitgeber wird informiert, dass das Insolvenzverfahren erfolgreich beendet wurde.
- Sechs Monate nach der Restschuldbefreiung wird der Schufa-Eintrag gelöscht.
FAQ – Häufige Fragen zur Privatinsolvenz
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.
Es gibt keine bestimmte Mindesthöhe an Schulden. Wenn die finanziellen Probleme über Monate andauern und die Schulden mehrere tausend Euro übersteigen, empfiehlt es sich, einen Schuldnerberater aufzusuchen und ggf. ein Insolvenzverfahren in die Wege zu leiten.
Die Insolvenzverordnung regelt, wer einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen kann. Nicht möglich ist das in den folgenden Fällen:
- Wer eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, kann keine Privatinsolvenz beantragen. Ausnahme: Sie waren selbstständig, aber schulden maximal 19 Firmen oder Personen Geld. Dabei dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
- Wenn der finanzielle Engpass nur geringfügig oder vorübergehend besteht oder in Kürze wieder zu Ende ist.
- Wenn Sie Ihre Schulden nicht zahlen wollen, aber dazu in der Lage sind.
Das Insolvenzgericht kann ein Insolvenzverfahren ablehnen und damit verhindern. Dies ist der Fall, wenn Ihr bestehendes oder pfändbares Vermögen wahrscheinlich nicht ausreicht, das Insolvenzverfahren zu bezahlen. Es ist jedoch möglich, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Diesen Antrag reichen Sie zusammen mit dem Insolvenzantrag ein. Dann kann das Gericht einen Zahlungsaufschub bis zur Restschuldbefreiung genehmigen. Sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz nicht gegeben, lehnt das Gericht Ihren Antrag ebenfalls ab.
Eine Privatinsolvenz ist keine Straftat. Allerdings gibt es sogenannte Insolvenzstraftaten. Diese Straftaten sollten Sie unbedingt vermeiden, da sonst auch die Restschuldbefreiung entfällt. Hier die Wichtigsten im Überblick:
- Bankrott (vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher): Wenn das Vermögen des Schuldners verfälscht dargestellt, zerstört, beiseitegeschafft oder verheimlicht wird, wenn er überschuldet ist, Spekulationsgeschäfte, Wetten oder unrentable Wertpapiergeschäfte tätigt.
- Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung
- Insolvenzverschleppung durch verspätete Stellung des Insolvenzantrags (gilt nur für juristische Personen, z. B. eine GmbH oder AG).
- Veruntreuung: Geld veruntreut, wer sich vorsätzlich ihm anvertraute, fremde Vermögenswerte aneignet, um sich zu bereichern.
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Steuerhinterziehung
- Betrug (Eingehungsbetrug): Der Schuldner bestellt Waren oder Dienstleistungen obwohl er weiß, dass er die Rechnung nicht zahlen kann.
Viele Betroffene schämen sich, wenn sie in Privatinsolvenz gehen. Die ersten, die in jedem Fall davon erfahren, sind sämtliche Gläubiger. Diese werden direkt vom Insolvenzverwalter benachrichtigt. Auch der Arbeitgeber wird frühzeitig informiert, da er pfändbares Einkommen direkt an den Insolvenzverwalter abführen muss.
Wurde ein offizielles Insolvenzverfahren eingeleitet, wird dieses außerdem online über Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Dieses Portal ist für jedermann einsehbar und wird mehrmals täglich aktualisiert. Auch die Schufa wird informiert.
Haben Sie Privatinsolvenz beantragt, bleibt Ihnen während der Wohlverhaltensphase der pfändungsfreie Teil Ihres Einkommens. Dieser dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Was darüber hinausgeht, müssen Sie an Ihren Treuhänder abgeben.
Es gibt keine Begrenzung der Summe, die Sie während Ihrer Privatinsolvenz verdienen dürfen. Allerdings müssen Sie jedes Einkommen an Ihren Treuhänder abgeben, das den zuvor festgelegten Pfändungsfreibetrag übersteigt. Ihnen bleibt also nur der unpfändbare Teil Ihres Einkommens, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Höhe des Pfändungsfreibetrags wird jährlich zum 1. Juli aktualisiert. Sind Sie alleinstehend und nicht unterhaltspflichtig, liegt der Grundfreibetrag seit dem 1. Juli 2025 bei 1.555,00 € monatlich. Aufgrund der Rundungsvorschrift erhöht sich dieser Betrag auf 1.559,99 € monatlich. Sind Sie unterhaltspflichtig, steigt der Pfändungsfreibetrag. Die aktuell gültigen Freigrenzen nach Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen werden vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht.
Es gibt außerdem Gehaltsbestandteile, die nicht pfändbar sind: z. B. Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder oder Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen.
Der Insolvenzverwalter prüft gleich zu Beginn des Verfahrens, welche Vermögenswerte er zu Geld machen kann. Mit diesem Geld und sonstigem Vermögen, also der Insolvenzmasse, werden die Forderungen der Gläubiger bestmöglich beglichen.
Bei der anfänglichen Vermögensaufstellung wird alles berücksichtigt: Bargeld, Konten, Wertpapiere, Immobilien, Grundstücke, aber natürlich auch Sachwerte wie Schmuck, Luxusgegenstände und Fahrzeuge wie Autos und Motorräder.
Außerdem wird geprüft, ob pfändbares Einkommen, z. B. aus einer Angestelltentätigkeit, vorhanden ist. Hierzu muss der Schuldner Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, ALG-Bescheide etc. vorlegen. Des Weiteren sind Nachweise zu Unterhaltsverpflichtungen und zum Einkommen unterhaltsberechtigter Personen abzugeben.
Bleibt am Ende des Monats noch etwas vom pfändungsfreien Einkommen, kann es problemlos in die nächsten drei Monate übertragen werden. Sie können also maximal den vierfachen monatlichen Freibetrag auf Ihrem P-Konto ansparen. Sammelt sich über viele Monate aber eine höhere Summe an, sieht es schon anders aus: Die Ersparnisse, die über den vierfachen monatlichen Freibetrag hinausgehen, zählen dann zur Insolvenzmasse und sind pfändbar. Denn höhere Ansparungen aus diesem Einkommen sind nicht zeitlich unbegrenzt geschützt.
Die Insolvenzverordnung regelt, was zur sogenannten Insolvenzmasse gehört. Das ist jedes Vermögen, das Sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzen und das Sie während des Verfahrens erlangen. Dazu zählen z. B.:
- Sparguthaben
- Barvermögen
- Immobilien
- Grundstücke
- Lebensversicherungen
- Gehalt (pfändbarer Teil)
- Erbschaften
- Schenkungen
Vermögen, das während des Insolvenzverfahrens neu hinzukommt, wird als Neuerwerb bezeichnet, wie z. B. Ihr Gehalt. Sie behalten davon nur den pfändungsfreien Teil zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
Nicht zur Insolvenzmasse gehört ein Teil Ihres monatlichen Einkommens, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ebenfalls nicht pfändbar sind Ihr persönlicher Hausrat sowie persönliche Gegenstände, die Sie für eine bescheidene Haushalts- und Lebensführung benötigen. Dazu gehören z. B.:
- Wäsche und Kleidung
- Haushalts- und Küchengeräte
- Möbel
- Fernseher
- Computer
- Medizinische Hilfsmittel
- Haustiere
Wertvollere Gegenstände oder Luxusartikel können wiederum in die Insolvenzmasse fallen.
Bei einer Privatinsolvenz müssen Sie sich möglicherweise von Ihrer Eigentumswohnung oder Ihrem Haus trennen. In manchen Fällen ist es jedoch möglich, bestimmtes Eigentum oder Gegenstände zu behalten. Dafür muss eine Freigabe aus der Insolvenzmasse erfolgen. Voraussetzung ist, dass Ihr Insolvenzverwalter der Freigabe zustimmt. Dann muss er eine unwiderrufbare Willenserklärung abgeben.
Die Freigabe einer Immobilie kann z. B. dann erfolgen, wenn sie verschuldet ist.
Benötigen Sie Ihr Auto zur Sicherung Ihres Einkommens, ist es pfändungsfrei. Der Weg zur Arbeit ist jedoch kein ausreichender Grund, wenn Sie Ihre Arbeitsstätte auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Nur wenn Sie Ihr Auto tatsächlich zur Ausübung Ihrer Arbeit brauchen, dürfen Sie es behalten.
Hat Ihr Auto nur einen geringen Wert oder sind Sie aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, ist es ebenfalls pfändungsfrei.
In manchen Fällen können Sie das Auto auch aus der Insolvenzmasse freikaufen, ggf. mit Ratenzahlungen.
Im Normalfall können Sie Ihren Handyvertrag bei einer Privatinsolvenz behalten. Ihr Insolvenzverwalter hat zwar das Recht, Verträge zu kündigen; beim Handyvertrag ist das aber eher unwahrscheinlich. Entscheidend ist, ob Sie den Vertrag aus Ihrem unpfändbaren Einkommen zahlen können. Haben Sie einen besonders teuren Vertrag, kann Ihr Insolvenzverwalter auf eine Kündigung bestehen. Auch der Mobilfunk-Anbieter kann den Vertrag kündigen. Das gilt gerade dann, wenn Sie bereits Schulden bei ihm angesammelt haben.
Der Insolvenzverwalter hat keine Kontovollmacht. Aber Sie sind dazu verpflichtet, ihn über sämtliche Konten, Sparbücher oder sonstige Geldanlagen zu informieren. Auf Verlangen müssen Sie ihm die jeweiligen Kontoauszüge vorlegen.
Stand: 13.02.2026
Tipps der Redaktion
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