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Kapitalertragssteuer

Freibeträge clever nutzen

Die Kapitalertragssteuer wird auf Gewinne durch Kapitalanlagen erhoben. Mit einer klugen Verteilung der Freibeträge können Sie Steuern sparen.

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine Steuer auf Geldeinnahmen, die Sie z. B. durch Anlagen, Dividenden, Aktien oder Investmentfonds erzielen. Der Steuersatz ist gesetzlich geregelt, variiert aber je nach Kirchenzughörigkeit und Bundesland. Hier finden Sie die wichtigsten Infos rund um Steuerhöhe, Befreiung und Freibeträge.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Kapitalertragssteuer wird auf Erträge aus Geldanlagen, also z. B. auf Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erhoben.
  • Die Höhe der Kapitalertragssteuer ist gesetzlich festgelegt und liegt zwischen 26,38 und 27,99 %, inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. anfallender Kirchensteuer.
  • In der Regel führen die Banken diese Steuer als sogenannte Abgeltungssteuer automatisch ans Finanzamt ab. Nur in Ausnahmefällen müssen Anleger selbst für die Besteuerung sorgen.

Was ist die Kapitalertragssteuer?

Die Kapitalertragssteuer ist eine Variante der Einkommensteuer, die auf Erträge durch Geldanlagen erhoben wird. Wer mit seinem Kapital Gewinne erzielt, muss auf diese Einnahmen Kapitalertragssteuer zahlen. Dabei gilt:

  • Die Kapitalertragssteuer ist fällig bei allen Erträgen aus Aktien, Sparguthaben, Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften.
  • Sie wird auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und Veräußerungsgewinne erhoben.
  • Sie gilt bei Kapitalerträgen im In- und Ausland.
  • Die Kapitalertragssteuer setzt sich aus dem Abgeltungssteuersatz, dem Solidaritätszuschlag und ggf. einer Kirchensteuer zusammen.
  • Sie entsteht im Moment der Auszahlung und wird in der Regel als sogenannte Abgeltungssteuer direkt von den Banken ans Finanzamt abgeführt.

Im Alltag wird die Kapitalertragssteuer auch Zinsertragssteuer oder Kapitalsteuer genannt.

Info

Nahezu identisch mit der Kapitalertragssteuer ist die Abgeltungssteuer. Der Unterschied liegt darin, wie die Steuer abgeführt wird: Bei Erträgen durch Investments im Inland wird die Steuer auf Kapitalerträge automatisch erhoben und abgeführt; dies bezeichnet man als Abgeltungssteuer. Bei einem Investment im Ausland hingegen müssen Sie die Gewinne in Ihrer Steuererklärung angeben und anschließend die Kapitalertragssteuer zahlen.

Was gehört zur Kapitalertragssteuer?

Die Kapitalertragssteuer setzt sich aus der reinen Steuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer zusammen. Sie wird fällig bei Einnahmen durch Kapitalanlagen oder Zinserträge, z. B. bei:

  • Giro-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten
  • Investmentfonds
  • Aktien
  • Zertifikate
  • Kapitallebensversicherungen
  • Zinsen vom Finanzamt (z. B. bei verspäteter Rückzahlung)

Für die Steuerhöhe ist es unerheblich, wie die Einkünfte erzielt wurden. So ist die Kapitalertragssteuer für Aktien beispielsweise ebenso hoch wie für Girokonten.

Wer ist steuerpflichtig?

Wer in Deutschland durch Kapital Gewinne erzielt, muss eine Kapitalertragssteuer zahlen. Dies gilt für Anleger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Info

Für Kapitalerträge gilt ein Freibetrag von 1.000 € pro Person – erst, wenn Sie diesen überschreiten, müssen Sie Steuern auf Kapitalerträge zahlen.

Wie hoch ist die Kapitalertragssteuer?

Die Höhe der Kapitalertragssteuer ist im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Generell gilt:

  • Seit 2009 liegt die Höhe des Abgeltungssteuersatzes pauschal bei 25 %.
  • Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und gegebenenfalls die Kirchensteuer von 9 % (8 % in Baden-Württemberg und Bayern).
  • Da die Kirchensteuer als abzugsfähige Sonderausgabe gilt, verringert sich dadurch der Abgeltungssteuersatz um ein Viertel der Kirchensteuer, also von 25 auf 24,45 % (in Bayern und Baden-Württemberg 24,51 %).
  • Soli und Kirchensteuer werden auf den entsprechenden Abgeltungssteuersatz erhoben.
  • Die Gesamthöhe der Kapitalertragssteuer liegt damit zwischen mindestens 26,38 und höchstens 27,99 %.

Info

Wenn Sie Ihre Erträge im Ausland erzielen, wird in vielen Ländern bei Auszahlung eine Steuer fällig, die z. B. von der Bank einbehalten und abgeführt wird. Diese können Sie meist auf die Kapitalsteuer anrechnen und sich teilweise erstatten lassen. Voraussetzung hierfür ist ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat.

Wie hoch ist die Kapitalertragssteuer 2022?

Im Jahr 2022 beträgt die Kapitalertragssteuer 25 %. Auf diese 25 % fallen zusätzlich 5,5 % für den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 8 oder 9 % für die Kirchensteuer an. Die maximale Höhe der Kapitalsteuer liegt damit bei 27,99 % für das Jahr 2022.

Diese Tabelle zeigt Ihnen die situationsabhängige Höhe der Kapitalertragssteuer:

  Nicht-Kirchenmitglieder Kirchenmitglieder in Bayern & BaWü Kirchenmitglieder in den restlichen Bundesländern
Abgeltungssteuersatz 25 % 24,51 % 24,45 %
Solidaritätszuschlag ca. 1,38 % (5,5 % von 25 %) ca. 1,35 % (5,5 % von 24,51 %) ca. 1,34 % (5,5 % von 24,45 %)
Kirchensteuer ca. 1,96 % (8 % von 24,51 %) ca. 2,2 % (9 % von 24,45 %)
Gesamt ca. 26,38 % ca. 27,82 % ca. 27,99 %

Die genaue Höhe Ihrer Steuern finden Sie in Ihrer Steuerbescheinigung. Diese stellt Ihnen Ihr Finanzinstitut zu Jahresbeginn rückwirkend für das vergangene Jahr kostenlos aus.

Wie kann ich die Kapitalertragssteuer berechnen?

Zur Berechnung der Kapitalertragssteuer gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Zählen Sie Ihre Kapitalerträge zusammen und ziehen Sie den Sparerpauschbetrag (1.000 €) ab.
  2. Berechnen Sie die Abgeltungssteuer mit dem für Sie gültigen Abgeltungssteuersatz. Dieser beträgt 24,51 % für Kirchenmitglieder in Bayern und Baden-Württemberg bzw. 24,45 % in den restlichen Bundesländern. Wenn Sie keiner Kirche angehören, rechnen Sie mit 25 %.
  3. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der berechneten Abgeltungssteuer.
  4. Sind Sie Kirchenmitglied, zahlen Sie außerdem Kirchensteuer in Höhe von 8 bzw. 9 % der berechneten Abgeltungssteuer.

Das Beispiel in der Übersicht

In diesem Beispiel hat der Sparer Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 2.000 € erwirtschaftet. Nach Abzug des Sparerfreibetrags bleiben 1.000 € übrig, die der Kapitalertragssteuer unterliegen. Abhängig von der persönlichen Situation muss mit folgender Steuerbelastung gerechnet werden:

  Nicht-Kirchenmitglied Kirchenmitglied in Bayern & BaWü
  Kirchenmitglied in den restlichen Bundesländern  
Abgeltungssteuersatz 250 € (25 %) 245,10 € (24,51 %)   244,50 € (24,45 %)    
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 13,75 € 13,48 €   13,45 €    
Kirchensteuer 19,61 € (8 % von 245,10 €)   22,01 € (9 % von 244,50 €)    
Gesamt 263,75 € 278,19 €   279,96 €    


Befreiung von der Kapitalertragssteuer

Grundsätzlich sind seit 2023 Kapitalerträge von bis zu 1.000 € pro Person steuerfrei. Hierzu reicht ein entsprechender Freistellungsauftrag, den Sie Ihrer Bank erteilen. Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, steht bei der Kapitalsteuer ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von 2.000 € zu.

Hinweis: Wenn Sie bei mehreren Finanzinstituten Einlagen haben, können Sie den Freibetrag von 1.000 € beliebig aufteilen. Beachten Sie, dass Sie jedem Institut einen separaten Freistellungsauftrag erteilen müssen.

Wenn Sie den Freistellungsauftrag versäumt oder ungünstig aufgeteilt haben, können Sie den Freibetrag auch nachträglich nutzen: Über die Steuererklärung lässt sich die zu viel gezahlte Steuer zurückholen.

Info

Bis 2022 lag der Freibetrag bei 801 € pro Person. Bei der Erhöhung zum Jahreswechsel wurden alle bestehenden Freibeträge automatisch prozentual erhöht.

Befreiung durch Nichtveranlagungsbescheinigung

Darüber hinaus können sich Personen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 10.908 € (gilt seit dem 1. Januar 2023) von der Kapitalertragssteuer befreien lassen. Vor allem Rentner, Studenten und Menschen mit niedrigem Einkommen können von der Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) profitieren.

Info

Auch Kapitalerträge zählen zum Einkommen. Die Einnahmen durch Geldanlagen dürfen also zusammen mit dem sonstigen Einkommen den Grundfreibetrag von 10.908 € nicht übersteigen.

Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze, können Sie sich von der Steuer befreien lassen:

  • Beim Finanzamt stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie finden ihn auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
  • Nach Vorlage bei der jeweiligen Bank wird keine Abgeltungssteuer abgeführt.
  • Die Bescheinigung gilt für 3 Jahre; sollte Ihr jährliches Einkommen in dieser Zeit 10.908 € übersteigen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen.
  • Bei nicht vorhandener NV-Bescheinigung können Sie zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer nachträglich durch die Steuererklärung zurückholen.

Hinweis: Bei Beantragung einer NV-Bescheinigung kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Günstigerprüfung

Mit der Günstigerprüfung können Sie möglicherweise Steuern sparen, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter den 25 % der Abgeltungssteuer liegt.

Info

Der Grenzsteuersatz legt fest, wie viel Prozent Sie von Ihrem nächsten zu verdienenden Euro als Steuer abführen müssen. Er ist höher als der normale Einkommenssteuersatz und gilt für die Besteuerung von zusätzlichem Einkommen, wie z. B. Gehaltserhöhungen und Boni. Grundsätzlich steigen die Grenzsteuersätze im deutschen progressiven Steuersystem mit steigendem Einkommen.

Ist Ihr Grenzsteuersatz kleiner als 25 %, können Sie beim Finanzamt die Günstigerprüfung beantragen. Bei dieser wird berechnet, welche Besteuerungsmethode für Sie vorteilhafter ist. Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  1. In der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung beantragen Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung, indem Sie in das vorgesehene Kästchen eine „1“ eintragen.
  2. Das Finanzamt addiert Ihr Gehalt und Ihre Kapitalerträge und errechnet dafür die Höhe der Einkommensteuer.
  3. Automatisch wird die für Sie günstigere Besteuerung gewählt: die separate Besteuerung der Kapitaleinkünfte durch die Kapitalertragssteuer oder die gemeinsame Besteuerung von Kapitalerträgen und Gehalt durch die Einkommensteuer.

In der Regel lohnt sich die Günstigerprüfung, wenn das Gehalt etwa 17.500 € pro Person nicht übersteigt. Falls sich keine Steuereinsparungen ergeben, bleibt die Prüfung für Sie ohne negative Auswirkungen; der Antrag gilt in diesem Fall als nicht gestellt.

Tipp

Auch für Rentner, die vom Altersentlastungsbeitrag profitieren, kann sich die Günstigerprüfung lohnen.

Warum muss ich die Kapitalertragssteuer trotz Freistellungsauftrag zahlen?

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass trotz gültigem Freistellungsauftrag Abgeltungssteuern abgeführt werden. Meist liegt einer dieser Gründe vor:

Ungünstige Verteilung des Freibetrags:

  • Sie haben Ihr Kapital auf verschiedene Institute aufgeteilt.
  • Entsprechend der Anlagenhöhe haben Sie die Höhe der Freistellungsaufträge angepasst, z. B. 600 € bei Bank A und 400 € bei Bank B.
  • Nun fällt die Rendite anders als erwartet aus: Im Laufe des Jahres erzielen Sie 250 € Kapitalerträge bei Bank A und 600 € bei Bank B.
  • Da für Bank B der Freistellungsauftrag nur 400 € abdeckt, wird auf 200 € die Abgeltungssteuer direkt abgeführt.

Die Kapitalerträge übersteigen den Sparerfreibetrag:

  • Bis zu 1.000 € (2.000 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren) können Sie im Jahr steuerfrei durch Kapitalerträge erwirtschaften.
  • Liegen Ihre Gewinne darüber, werden Kapitalertragssteuern fällig.

Die Kapitalertragssteuer in der Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Kapitalerträge ausschließlich in Deutschland erwirtschaften, hat Ihr Finanzinstitut die Abgeltungssteuer im Normalfall bereits vor der Auszahlung abgeführt. Die Steuer ist damit abgegolten. In diesem Fall müssen Sie die Kapitaleinkünfte nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

Bei Kapitaleinnahmen im Ausland hingegen sind Sie zur Angabe in Ihrer Steuererklärung verpflichtet, da hier die Steuern auf Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden können.

Wann kann ich zu viel gezahlte Kapitalertragssteuern zurückfordern?

Einige Umstände können dazu führen, dass Sie zu viel Kapitalsteuer zahlen, zum Beispiel:

  • Wenn Sie aufgrund von nicht oder ungünstig verteilten Freistellungsaufträgen Ihren Sparerpauschbetrag nicht vollständig nutzen konnten.
  • Bei einer Verlustverrechnung, also wenn Sie Gewinne und Verluste aufrechnen möchten. Beachten Sie hierbei, dass Sie die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember bei Ihrer Bank beantragen müssen.
  • Bei Versteuerung einer Kapitallebensversicherung, wenn der Vertrag nach 2005 geschlossen wurde: Unter bestimmten Bedingungen müssen Sie nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags Steuern zahlen; die Abgeltungssteuer wird jedoch automatisch auf den vollen Betrag abgeführt. Weitere Voraussetzungen sind eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren sowie eine einmalige Auszahlung im Alter von mindestens 60 Jahren (ab 2012 von 62 Jahren).

Durch eine Steuererklärung können Sie zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückholen. Für die Rückerstattung müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP einreichen. Dazu benötigen Sie die Jahressteuerbescheinigung, die Ihnen Ihr Finanzinstitut zu Jahresbeginn für das vorangegangene Jahr zuschickt.

Tipp

Im Online-Portal „Elster“ finden Sie die Anlage KAP als Formular der Einkommensteuererklärung.

Was ist das Kapitaldeckungsverfahren?

Das Kapitaldeckungsverfahren wird häufig für private Lebens- und Rentenversicherungen verwendet. Anders als beim Umlageverfahren, das z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung findet, werden Ihnen hier die eigenen Ersparnisse ausbezahlt.

  • Sie zahlen bei einer privaten Versicherung regelmäßig einen bestimmten Betrag ein.
  • Die Versicherung legt Ihr Geld an und sorgt damit für Kapitalerträge, z. B. durch Zinsen oder Kursgewinne.
  • Zum vereinbarten Zeitpunkt erhalten Sie die angesparte Summe inklusive der Kapitalerträge als Einmalauszahlung oder in Teilen, z. B. als monatliche Rente.

Die Versteuerung hängt von der Art der Auszahlung und vom Vertrag ab. Wenn Sie eine regelmäßige Rentenzahlung wählen, müssen Sie lediglich die Einkommensteuer auf den Ertragsanteil zahlen. Bei einer einmaligen Auszahlung hingegen fällt oft die Kapitalertragssteuer an. Hier kommt es auf den Beginn der Versicherung, die Vertragslaufzeit, die Dauer der Ansparphase und das Alter bei Auszahlung an.

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