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Beitragsbemessungsgrenze

Wichtige Rechengröße

Die Beitragsbemessungsgrenze regelt die Sozialversicherungsbeiträge. Sie legt fest, bis zu welcher Obergrenze diese vom Einkommen abgezogen werden.

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Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein wichtiger Wert im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie legt fest, wie hoch die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen maximal sein dürfen. Wir haben für Sie Fakten, Hintergründe und Beispiele zusammengefasst.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das beitragspflichtige Einkommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Ministerium für Arbeit und Soziales neu berechnet. Grundlage ist die Entwicklung des durchschnittlichen Bruttogehalts bzw. Bruttolohns.
  • Für 2024 liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei monatlich 5.175 Euro für die Krankenversicherung und bei 7.550 Euro, bzw. 7.450 Euro in den neuen Bundesländern für die Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze – einfach erklärt

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße für die deutschen Sozialversicherungen. Sie definiert die Obergrenze für die Berechnung der Beiträge.

In der Regel zahlen Sie als Sozialversicherter einen einkommensabhängigen Beitrag zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Dieser Beitrag wird prozentual berechnet. Bei der Rentenversicherung liegt er beispielsweise bei 18,6 % insgesamt. Davon zahlen Sie als Arbeitnehmer mit 9,3 % die Hälfte, die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber.

Wer viel verdient, muss folglich hohe Beiträge zahlen. Wer wenig verdient, zahlt weniger ein.

Die Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass Ihr Einkommen nur bis zu einer gewissen Höhe für die Beitragsberechnung genutzt wird.

Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, ist die Differenz beitragsfrei. Somit bleiben durch die Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge auch für Besserverdienende im Rahmen.

Beitragsbemessungsgrenze 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt sie gemeinsam mit dem Bundesrat fest. Seit dem 1. Januar 2024 gilt:

  • Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 62.100 Euro im Jahr, bzw. 5.175 Euro pro Monat
  • Für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung 90.600 €Euro im Jahr, bzw. 7.550 Euro pro Monat für die alten Bundesländer und West-Berlin. Für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin sind es 89.400 €Euro im Jahr, bzw. 7.450 Euro pro Monat.

In den vergangenen Jahren ist die Beitragsbemessungsgrenze meistens kontinuierlich gestiegen. Grundlage für die Anpassung ist die Differenz zwischen den Bruttolöhnen, bzw. -gehältern der beiden letzten Kalenderjahre. Wenn die Bruttolöhne, bzw. -gehälter steigen, steigt also auch die Beitragsbemessungsgrenze.

Beispiele: So wirkt die Beitragsbemessungsgrenze

Folgendes Beispiel verdeutlicht das Prinzip der Beitragsbemessungsgrenze:

Person A bezieht 2024 ein jährliches Bruttogehalt von 63.000 Euro. Person B verdient im Jahr 108.000 Euro. Bei Person C sind es 144.000 Euro. Alle Personen haben Kinder und wohnen in Hamburg. Als Beitragsbemessungsgrenzen dienen jeweils die Zahlen für 2024.

 

Person A

Person B

Person C

Monatliches Bruttogehalt

5.250 Euro

9.000 Euro

12.000 Euro

Beitragspflichtiges Einkommen für KV + PV

5.175 Euro

5.175 Euro

5.175 Euro

Beitragspflichtiges Einkommen für RV + ALV

5.250 Euro

7.550 Euro

7.550 Euro

Monatlicher Beitrag zur KV ohne Zusatzbeitrag

377,78 Euro

377,78 Euro

377,78 Euro

AN-Beitrag zur PV

119 Euro

119 Euro

119 Euro

AN-Beitrag zur RV


488,25 Euro

702,15 Euro

702,15 Euro

AN-Beitrag zur ALV

68,25 Euro

98,15 Euro

98,15 Euro

Abkürzungen: KV – Krankenversicherung; PV – Pflegeversicherung; RV – Rentenversicherung; ALV – Arbeitslosenversicherung; AN – Arbeitnehmer

Hinweis: Die Pflegeversicherungsbeiträge wurden ab dem 1.7.2023 in Abhängigkeit von evtl. Kinderabschlägen angehoben. Für die Berechnung wurde jeweils der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen berücksichtigt.

Bei Person A wirkt sich die Beitragsbemessungsgrenze nur auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus: Ihr Einkommen liegt mit 5.250 Euro monatlich darüber, dennoch muss Person A nur für 5.175 Euro Beiträge zahlen.

Person B und C profitieren bei allen Sozialversicherungsbeiträgen von der Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt vor allem für Person C: Auch wenn sie 3.000 Euro mehr im Monat verdient, zahlt sie aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze die gleichen Beiträge wie B.

Info

Bei Sonderzahlungen oder einer Unterbrechung/Neuaufnahme des Arbeitsverhältnisses wird die Beitragsbemessungsgrenze anteilig berechnet.

Was passiert über der Beitragsbemessungsgrenze?

Liegt Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, so bleiben Ihre Sozialversicherungsbeiträge davon unberührt. Sie zahlen Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für alles darüber werden keine zusätzlichen Abgaben fällig. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.

Info

Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich auch auf die Berechnung des Krankengeldes aus. Auch wenn Ihr Einkommen deutlich höher ist, wird Ihr Krankengeld, also der Satz, den die Krankenkassen Ihnen bei einer Krankheitsdauer von mehr als sechs Wochen im Jahr zahlt, nur bis zur Bemessungsgrenze berechnet.

Was ist die Bezugsgröße?

Die Bezugsgröße wird ebenfalls jährlich angepasst. Sie berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt aller Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr. Als wichtige Rechengröße dient sie der Berechnung verschiedener Werte in den Sozialversicherungen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Mindestbemessungsgröße für Selbstständige
  • Zuschüsse zur stationären Hospizunterbringung
  • Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung

Bei der Bezugsgröße unterscheidet man noch bis Ende 2024 in der Rentenversicherung zwischen Ost und West. Für die Krankenversicherung gibt es diesen Unterschied seit 2001 nicht mehr.

Wie hoch ist die Bezugsgröße 2024?

Die Bezugsgröße bezieht sich auf das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. 2024 gilt:

  • Für die Krankenversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern: 3.535 Euro pro Monat
  • Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern: 3.465 Euro pro Monat

Was ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze?

Wie die Beitragsbemessungsgrenze ist auch die Versicherungspflichtgrenze eine Obergrenze, die sich auf das Bruttogehalt oder den Bruttolohn bezieht. Sie wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. In der Regel übersteigt sie die Beitragsbemessungsgrenze. Für sie gilt:

  • Die Versicherungspflichtgrenze definiert die Grenze für die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Liegt Ihr Bruttogehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, sind Sie in der Regel automatisch gesetzlich krankenversichert (Pflichtversicherung).
  • Auch sie wird jährlich neu festgelegt. Grundlage ist auch hier das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Vorjahres.
  • Wenn Ihr Einkommen diese Grenze übersteigt, können Sie in die private Krankenversicherung wechseln.

2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 5.775 Euro pro Monat. Wenn Sie als Arbeitnehmer privat krankenversichert sind, können Sie zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, falls Ihr Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Info

Für Personen, die vor 2003 bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren, ist die Versicherungspflichtgrenze identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Versicherungen?

In Deutschland gibt es zwei Beitragsbemessungsgrenzen. Eine betrifft die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die andere gilt für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze  für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2024 bei 5.175 Euro monatlich, bzw. 62.100 Euro im Jahr. Diese gilt für alle Bundesländer.

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Bei der Rentenversicherung unterscheidet man zwischen der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für letztere ist die Beitragsbemessungsgrenze höher angesiedelt. Anders als bei der Krankenversicherung ist hierbei bis einschließlich 2024 noch relevant, ob Sie in Ost- oder Westdeutschland leben. 2024 gilt:

  • In den alten Bundesländern 7.550 Euro pro Monat für die allgemeine und 9.300 Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung
  • In den neuen Bundesländern 7.450 Euro pro Monat für die allgemeine und 9.200 Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge 2024?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden prozentual nach dem Bruttoeinkommen berechnet. Für 2024 gilt:

  • Für die allgemeine Rentenversicherung sind es 18,6 %, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 % übernehmen.
  • Für die gesetzliche Pflegeversicherung sind es maximal 4 %. Der Beitragssatz für den Arbeitgeber beträgt  1,7 % (1,2 % in Sachsen). Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt für Kinderlose 2,3 % (2,8 % in Sachsen). Bei einem Kind, das unter 25 Jahre alt ist, erfolgt ein Abschlag von 0,6%-Punkten. Für jedes weitere begünstigte Kind wird ein Abschlag von 0,25 %- Punkten, berücksichtigt (bis maximal 5 Kinder). Bei zwei Kindern würde der Arbeitnehmer-Beitragssatz damit 1,45 % betragen.
  • Für die Arbeitslosenversicherung sind es 2,6 %, die zu gleichen Teilen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden.
  • Für die gesetzliche Krankenversicherung sind es 14,6 %, je 7,3 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmen kann. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2024 bei 1,7 % und wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Auch hiervon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte.
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Der Artikel ersetzt keine (Steuer-)Rechtsberatung durch einen Steuerberater.