
Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein wichtiger Wert im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie legt fest, wie hoch die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen maximal sein dürfen. Wir haben für Sie Fakten, Hintergründe und Beispiele zusammengefasst.
Das Wichtigste im Überblick:
- Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das beitragspflichtige Einkommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
- Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Ministerium für Arbeit und Soziales neu berechnet. Grundlage ist die Entwicklung des durchschnittlichen Bruttogehalts bzw. Bruttolohns.
- Für 2023 liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei monatlich 4.987,50 Euro für die Krankenversicherung und bei 7.300 Euro, bzw. 7.100 Euro in den neuen Bundesländern für die Rentenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze – einfach erklärt
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße für die deutschen Sozialversicherungen. Sie definiert die Obergrenze für die Berechnung der Beiträge.
In der Regel zahlen Sie als Sozialversicherter einen einkommensabhängigen Beitrag zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Dieser Beitrag wird prozentual berechnet. Bei der Rentenversicherung liegt er beispielsweise bei 18,6 % insgesamt. Davon zahlen Sie als Arbeitnehmer mit 9,3 % die Hälfte, die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber.
Wer viel verdient, muss folglich hohe Beiträge zahlen. Wer wenig verdient, zahlt weniger ein.
Die Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass Ihr Einkommen nur bis zu einer gewissen Höhe für die Beitragsberechnung genutzt wird.
Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, ist die Differenz beitragsfrei. Somit bleiben durch die Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge auch für Besserverdienende im Rahmen.
Beitragsbemessungsgrenze 2023
Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt sie gemeinsam mit dem Bundesrat fest. Seit dem 1. Januar 2023 gilt:
- Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 59.850 Euro im Jahr, bzw. 4.987,50 Euro pro Monat
- Für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung 87.600 Euro im Jahr, bzw. 7.300 Euro pro Monat für die alten Bundesländer und West-Berlin. Für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin sind es 85.200 Euro im Jahr, bzw. 7.100 Euro pro Monat.
In den vergangenen Jahren ist die Beitragsbemessungsgrenze meistens kontinuierlich gestiegen. Grundlage für die Anpassung ist die Differenz zwischen den Bruttolöhnen, bzw. -gehältern der beiden letzten Kalenderjahre. Wenn die Bruttolöhne, bzw. -gehälter steigen, steigt also auch die Beitragsbemessungsgrenze.
Beispiele: So wirkt die Beitragsbemessungsgrenze
Folgendes Beispiel verdeutlicht das Prinzip der Beitragsbemessungsgrenze:
Person A bezieht 2023 ein jährliches Bruttogehalt von 60.000 Euro. Person B verdient im Jahr 108.000 Euro. Bei Person C sind es 144.000 Euro. Alle Personen haben Kinder und wohnen in Hamburg. Als Beitragsbemessungsgrenzen dienen jeweils die Zahlen für 2023.
|
Person A |
Person B |
Person C |
Monatliches Bruttogehalt |
5.000 Euro |
9.000 Euro |
12.000 Euro |
Beitragspflichtiges Einkommen für KV + PV |
4.987,50 Euro |
4.987,50 Euro |
4.987,50 Euro |
Beitragspflichtiges Einkommen für RV + ALV |
5.000 Euro |
7.300 Euro |
7.300 Euro |
Monatlicher Beitrag zur KV ohne Zusatzbeitrag |
364,09 Euro |
364,09 Euro |
364,09 Euro |
AN-Beitrag zur PV |
bis |
bis |
bis |
AN-Beitrag zur RV |
465 Euro |
678,90 Euro |
678,90 Euro |
AN-Beitrag zur ALV |
65 Euro |
94,90 Euro |
94,90 Euro |
Abkürzungen: KV – Krankenversicherung; PV – Pflegeversicherung; RV – Rentenversicherung; ALV – Arbeitslosenversicherung; AN – Arbeitnehmer
Hinweis: Die Pflegeversicherungsbeiträge wurden ab dem 1.7.2023 in Abhängigkeit von evtl. Kinderabschlägen angehoben. Für die Berechnung wurde jeweils der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen berücksichtigt.
Bei Person A wirkt sich die Beitragsbemessungsgrenze nur auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus: Ihr Einkommen liegt mit 5.000 Euro monatlich darüber, dennoch muss Person A nur für 4.987,50 Euro Beiträge zahlen.
Person B und C profitieren bei allen Sozialversicherungsbeiträgen von der Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt vor allem für Person C: Auch wenn sie 3.000 Euro mehr im Monat verdient, zahlt sie aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze die gleichen Beiträge wie B.
Was passiert über der Beitragsbemessungsgrenze?
Liegt Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, so bleiben Ihre Sozialversicherungsbeiträge davon unberührt. Sie zahlen Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für alles darüber werden keine zusätzlichen Abgaben fällig. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.
Was ist die Bezugsgröße?
Die Bezugsgröße wird ebenfalls jährlich angepasst. Sie berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt aller Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr. Als wichtige Rechengröße dient sie der Berechnung verschiedener Werte in den Sozialversicherungen. Dazu zählen beispielsweise:
- Mindestbemessungsgröße für Selbstständige
- Zuschüsse zur stationären Hospizunterbringung
- Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung
Bei der Bezugsgröße unterscheidet man noch bis Ende 2024 in der Rentenversicherung zwischen Ost und West. Für die Krankenversicherung gibt es diesen Unterschied seit 2001 nicht mehr.
Wie hoch ist die Bezugsgröße 2023?
Die Bezugsgröße bezieht sich auf das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. 2023 gilt:
- Für die Krankenversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern: 3.395 Euro pro Monat
- Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern: 3.290 Euro pro Monat
Was ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze?
Wie die Beitragsbemessungsgrenze ist auch die Versicherungspflichtgrenze eine Obergrenze, die sich auf das Bruttogehalt oder den Bruttolohn bezieht. Sie wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. In der Regel übersteigt sie die Beitragsbemessungsgrenze. Für sie gilt:
- Die Versicherungspflichtgrenze definiert die Grenze für die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Liegt Ihr Bruttogehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, sind Sie in der Regel automatisch gesetzlich krankenversichert (Pflichtversicherung).
- Auch sie wird jährlich neu festgelegt. Grundlage ist auch hier das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Vorjahres.
- Wenn Ihr Einkommen diese Grenze übersteigt, können Sie in die private Krankenversicherung wechseln.
- 2023 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 5.550 Euro pro Monat.
Wenn Sie als Arbeitnehmer privat krankenversichert sind, können Sie zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, falls Ihr Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Versicherungen?
In Deutschland gibt es zwei Beitragsbemessungsgrenzen. Eine betrifft die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die andere gilt für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2023 bei 4.987,50 Euro monatlich, bzw. 59.850 Euro im Jahr. Diese gilt für alle Bundesländer.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Bei der Rentenversicherung unterscheidet man zwischen der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für letztere ist die Beitragsbemessungsgrenze höher angesiedelt. Anders als bei der Krankenversicherung ist hierbei bis einschließlich 2024 noch relevant, ob Sie in Ost- oder Westdeutschland leben. 2023 gilt:
- In den alten Bundesländern 7.300 Euro pro Monat für die allgemeine und 8.950 Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung
- In den neuen Bundesländern 7.100 Euro pro Monat für die allgemeine und 8.700 Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung
Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge 2023?
Die Sozialversicherungsbeiträge werden prozentual nach dem Bruttoeinkommen berechnet. Für 2023 gilt:
- Für die allgemeine Rentenversicherung sind es 18,6 %, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 % übernehmen.
- Für die gesetzliche Pflegeversicherung sind es 3,05 %. Der Arbeitnehmer übernimmt 1,525 % (2,025 in Sachsen), auf den Arbeitgeber entfallen ebenfalls 1,525 % (1,025 in Sachsen). Für kinderlose Versicherte liegt der Beitragssatz bei insgesamt 3,4 %. Bei ihnen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil auf 1,875 % (2,375 % in Sachsen), während der Arbeitgeberanteil gleichbleibt. Ab 1.7.2023 erhöht sich der Beitragssatz für den Arbeitgeber auf 1,7 % (1,2 % in Sachsen). Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt für Kinderlose 2,3 %. Bei einem Kind, das unter 25 Jahre alt ist, erfolgt ein Abschlag von 0,6%-Punkten. Für jedes weitere begünstigte Kind wird ein Abschlag von 0,25 %- Punkten, berücksichtigt (bis maximal 5 Kinder). Bei zwei Kindern würde der Arbeitnehmer-Beitragssatz damit 1,45 % betragen.
- Für die Arbeitslosenversicherung sind es 2,6 %, die zu gleichen Teilen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden.
- Für die gesetzliche Krankenversicherung sind es 14,6 %, je 7,3 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmen kann. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2023 bei 1,6 % und wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Auch hiervon übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte.