2017 erfolgte eine Änderung des bisherigen Systems der Pflegestufen. Seit dem 1.1.2017 greift die Einordnung nach Pflegegraden: Die bis dahin gültigen Pflegestufen wurden in Pflegegrade übertragen.
Einteilung nach Pflegegraden ab 2017:
PFLEGEGRAD |
Beeinträchtigung |
Pflegegrad 1 |
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 2 |
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 3 |
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 5 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 5 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Bei Pflegebedürftigkeit wird beurteilt, wie stark die Einschränkungen sind, den Alltag zu bewältigen. Dazu werden folgende Kriterien herangezogen:
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Verhaltensweisen und psychische Probleme wie Ängste oder aggressives Verhalten
- Gestaltung des Alltags
- Bewältigung der krankheits- und therapiebedingten Anforderungen bzw. Belastungen
- Fähigkeit, Medikamente einzunehmen
Eine minutengenaue Einschätzung des Hilfebedarfs gibt es seit 2017 nicht mehr.