
Rechtsfrage des Tages:
Wer über die Anschaffung eines Autos mit Elektroantrieb nachdenkt, sollte auch die Vergünstigungen nicht vergessen. Selbst, wenn diese in 2023 nicht mehr ganz so weitgehend sind wie in den Jahren zuvor. Welche Vorteile genießen Besitzer von E-Autos?
Antwort:
Die Anschaffung eines Elektroautos kann dem stolzen Besitzer viele Vorteile sichern. Nicht nur, dass das Fahrzeug sehr leise ist, es verursacht weniger umweltschädliche Emissionen. Fahrer von E-Autos genießen auch weiterhin einige Vorteile. Bereits beim Kauf locken immer noch attraktive Prämien. Außerdem können sich Neubesitzer über Steuererleichterungen und bessere Parkmöglichkeiten freuen.
Prämie für Neuanschaffung
Bereits seit 2015 soll eine Kaufprämie die Anschaffung von Elektroautos interessant machen. Für Elektroautos betrug die Kaufprämie 9.000 Euro, für Plug-in-Hybridfahrzeuge immerhin noch 6.750 Euro. Im Jahr 2023 sinkt diese Prämie nun für E-Autos auf maximal 6.750 Euro. Für Plug-in-Hybride erhalten Sie jetzt keine Förderung mehr. Kostet das neue E-Auto bis 40.000 Euro, beträgt der staatliche Zuschuss 4.500 Euro. Der Herstellerzuschuss verringert sich entsprechend auf 2.250 Euro. Kostet der Neuwagen zwischen 40.000 Euro und 60.000 Euro, bekommen Sie die staatliche Subvention in Höhe von 3.000 Euro und vom Händler werden weitere 1.500 Euro bezuschusst. Augen auf! Manche Händler garantieren ihren Kunden auch im Jahr 2023 noch dieselbe Prämie wie 2022 und berappen den weiteren Teil aus eigener Tasche. Ab September 2023 gibt es die Umweltprämie nur noch für Privatpersonen. Als Unternehmer können Sie dann nicht mehr in den Genuss des Bonus kommen, erweitern Sie Ihren Fuhrpark um ein Elektroauto.
Junge Gebrauchte und Leasing
Um in den Genuss der Umweltprämie zu kommen, müssen Sie nicht unbedingt einen Neuwagen anschaffen. Auch für Gebrauchtfahrzeuge können Sie diese beanspruchen. Allerdings darf das Fahrzeug nicht mehr als 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben und durfte bisher auch noch nicht gefördert worden sein. Außerdem müssen Sie den Wagen bei einem Händler kaufen. Die Voraussetzung der Anmeldung auf den Zweithalter ist hingegen entfallen. Haben Sie sich für ein Leasingfahrzeug entschieden, gibt es ebenfalls den Bonus. Dies gilt für gewerbliches und privates Leasing. Die Prämie ist dann allerdings nach Laufzeit gestaffelt. Als Leasingnehmer müssen Sie den Anteil des Staates zunächst durch eine Sonderzahlung selbst übernehmen. Später können Sie sich das Geld aber mit einem Prämienantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zurückholen. Hier finden Sie den Antrag.
Steuervorteil
Haben Sie sich für den Kauf eines Elektrofahrzeugs entschieden, werden Sie in den nächsten zehn Jahren keine Kfz-Steuer zahlen müssen. Reine Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen sind nämlich für diesen Zeitraum ab Erstzulassung befreit. Achtung! Diese Regelung endet zum 01. Oktober 2023. Nach Ablauf der zehn Jahre wird zwar die Steuer fällig, allerdings müssen Sie auch dann nur einen reduzierten Betrag zahlen. Für Hybridfahrzeuge gibt es hingegen keine pauschale Steuerbefreiung. Allerdings zahlen Sie für ein solches Fahrzeug in der Regel deutlich weniger als für Autos mit Verbrennungsmotor. Grund ist die geringere CO2-Emission.
E-Auto als Firmenwagen
Die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist eigentlich eine feine Sache. Den Löwenanteil der Kosten trägt der Arbeitgeber. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Je teurer das Fahrzeug ist, umso spürbarer fällt diese Versteuerung aus. Sonderregeln gelten wiederum für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. E-Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 60.000 Euro müssen Sie nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Teurere E-Autos müssen Sie mit 0,5 Prozent versteuern. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt ebenfalls weiter die halbe Bemessungsgrundlage von 0,5 Prozent, sofern diese mindestens 60 Kilometer rein elektrisch fahren können oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite auf 80 Kilometer.
Sonderrechte beim Parken
Bereits am 12. Juni 2015 trat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es den Kommunen, unter anderem Parkgebühren für Elektrofahrzeuge zu ermäßigen oder diese ganz davon zu befreien. Viele Städte haben von dieser Möglichkeit zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. An öffentlich zugänglichen Ladestationen dürfen nur Elektrofahrzeuge parken. Die Beschränkung erkennen Sie an dem Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Autos mit Stecker. Sind Sie Eigentümer eines E-Autos, dürfen Sie bei dieser Beschilderung kostenlos parken und Ihr Fahrzeug aufladen. Ihr Auto muss aber über das E-Kennzeichen verfügen und Sie müssen Ihre Parkscheibe auslegen. Länger als zwei Stunden dürfen Sie den Parkplatz mit Ladestation nicht blockieren, da der Zugang möglichst vielen Elektrofahrzeugen zur Verfügung stehen soll. Übrigens: Mit einem E-Auto mit entsprechendem Kennzeichen dürfen Sie in der Stadt die Busspur benutzen, sofern die Stadt die Spur für diese Fahrzeuge freigegeben hat.
Andere werden abgeschleppt
Fahren Sie hingegen ein herkömmliches Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, sind diese Sonderparkplätze für Sie tabu. Selbst außerhalb der angegebenen Bewirtschaftungszeit, wie beispielsweise "werktags 9-20 h", dürfen Sie Ihr Auto dort nicht abstellen. E-Autos dürfen außerhalb dieses Zeitraums unbegrenzt dort parken. Nutzen Sie mit Ihrem "normalen" Auto einen solchen Parkplatz, müssen Sie neben einem Verwarnungs- oder Bußgeld auch damit rechnen, dass Ihr Wagen abgeschleppt wird.
Tempolimit „Lärmschutz“?
Häufig finden Sie zum Beispiel in der Nähe von Wohngebieten Geschwindigkeitsbeschränkungen, die mit einem Zusatzschild "Lärmschutz" ausgestattet sind. Moderne Elektroautos gelten im Vergleich zu Verbrennungsmotoren als sehr leise. Für die Umwelt ist das durchaus angenehm. Auch wenn von Ihrem Gefährt nur wenig Lärm ausgeht, müssen Sie sich dennoch an das Tempolimit halten. Das Zusatzschild schränkt die Geschwindigkeitsbeschränkung nämlich nicht ein. Sie dürfen es nur als Hinweis verstehen, der die Akzeptanz der Beschränkung erhöhen soll. Es enthält keinen eigenen Regelungscharakter.