Aktuelle Rechtsfrage:
Interessieren Sie sich für die Anschaffung eines E-Autos? Nachdem im Jahr 2023 die Förderung durch Kaufprämien abgeschafft wurde, gibt es im Jahr 2026 wieder neue staatliche Förderungen. Wer bekommt sie und wie hoch fällt der Zuschuss aus?
Antwort:
Die Anschaffung eines Elektroautos kann dem stolzen Besitzer viele Vorteile sichern. Nicht nur, dass das Fahrzeug sehr leise ist, es verursacht auch weniger umweltschädliche Emissionen. Außerdem gibt es in diesem Jahr wieder eine staatliche Förderung von bis zu 6.000 Euro. Auch die Steuerbefreiung gilt weiter und für E-Dienstwagen wurde die Preisgrenze für Steuervorteile erhöht.
Ab wann kommt die Förderung von E-Autos?
Laut Bundesumweltministerium soll ab Mai 2026 ein Online-Portal für die Beantragung der Förderung zur Verfügung stehen. Gefördert werden E-Autos rückwirkend, die ab dem 01. Januar 2026 neu zugelassen werden. Dasselbe gilt für Leasingfahrzeuge. Dabei kommt es darauf an, wann das Neufahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen wurde. Außerdem soll sowohl für den Kauf als auch das Leasing eines E-Autos eine Haltefrist von drei Jahren gelten. Dadurch soll verhindert werden, dass mit der Förderung ein E-Fahrzeug günstig gekauft und sofort teurer weiterverkauft wird.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Die Förderung richtet sich an Privatpersonen mit kleinem oder mittlerem Einkommen. Um den Zuschuss in Anspruch nehmen zu können, darf das zu versteuernde Jahreseinkommen des gesamten Haushalts 80.000 Euro nicht übersteigen. Leben bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren im Haushalt, steigt die Grenze um 5.000 Euro auf maximal 90.000 Euro. Bei Ehepaaren oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften gilt das Einkommen beider Partner. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann die Erklärung freiwillig nachträglich einreichen, um von der Prämie zu profitieren. Und auch Rentner sind nicht ausgeschlossen: Sie können eine Rentenbezugsbescheinigung vorlegen oder eine Selbsterklärung abgeben. Details sollen auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums im Laufe der nächsten Monate veröffentlicht werden.
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Welche Fahrzeuge werden gefördert?
Die Förderung ist geplant für Neufahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb. Fahrzeuge mit Range-Extender oder Plug-in-Hybride können ebenfalls unter die Förderung fallen. Allerdings dürfen diese eine CO2-Emission von höchstens 60 Gramm pro Kilometer oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung hängt vom Fahrzeugtyp, dem Einkommen und der Haushaltsgröße ab und liegt zwischen 1.500 und 6.000 Euro. Je nach Fahrzeugtyp fallen bei reinen E-Autos mindestens 3.000 Euro an, für Plug-in-Hybride mindestens 1.500 Euro. Für die ersten beiden Kinder gibt es eine zusätzliche Zahlung von jeweils 500 Euro. Bei geringerem Einkommen kann die Förderung in zwei Einkommensstufen um maximal 2.000 Euro erhöht werden.
Steuervorteile gelten weiter
Haben Sie sich für den Kauf eines Elektrofahrzeugs entschieden, werden Sie aber weiterhin zunächst keine Kfz-Steuer zahlen müssen. Reine Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen sind nämlich für bis zu zehn Jahre ab Erstzulassung befreit.
Gut zu wissen
Diese Regelung war bis zum 31.12.2030 befristet, wurde jetzt aber um fünf Jahre verlängert. Alle bis Ende 2030 erstmalig zugelassenen E-Autos bleiben nun zehn Jahre steuerfrei, also bis zum 31. Dezember 2035.
Für Hybridfahrzeuge gibt es hingegen keine pauschale Steuerbefreiung. Dennoch zahlen Sie für ein solches Fahrzeug in der Regel deutlich weniger als für Autos mit Verbrennungsmotor. Grund ist die geringere CO2-Emission.
Was gilt für Firmenfahrzeuge?
Die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist eigentlich eine feine Sache. Den Löwenanteil der Kosten trägt der Arbeitgeber. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Je teurer das Fahrzeug ist, umso spürbarer fällt diese Versteuerung aus. Sonderregeln gelten wiederum für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Bisher galt eine Vergünstigung nur für E-Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 70.000 Euro. Die Grenze wurde nun auf einen Anschaffungspreis von 100.000 Euro angehoben, sofern die Fahrzeuge nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden. Diese müssen Sie mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Teurere E-Autos müssen Sie mit 0,5 Prozent versteuern. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt ebenfalls die halbe Bemessungsgrundlage von 0,5 Prozent, sofern diese mindestens 60 Kilometer rein elektrisch fahren können oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Für Fahrzeuge ab Anschaffungsjahr 2025 gilt die Mindestreichweite von 80 Kilometern.
Sonderrechte beim Parken
Bereits am 12. Juni 2015 trat das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft. Dieses Gesetz ermöglicht es den Kommunen, unter anderem Parkgebühren für Elektrofahrzeuge zu ermäßigen oder diese ganz davon zu befreien. Viele Städte haben von dieser Möglichkeit zwischenzeitlich Gebrauch gemacht. An öffentlich zugänglichen Ladestationen dürfen nur Elektrofahrzeuge parken. Die Beschränkung erkennen Sie zum Beispiel an dem Zusatzschild mit Piktogramm eines Autos mit Stecker. Sind Sie Eigentümer eines E-Autos, dürfen Sie bei dieser Beschilderung häufig kostenlos parken und Ihr Fahrzeug aufladen. Ihr Auto muss aber über das E-Kennzeichen verfügen und Sie müssen oft auch Ihre Parkscheibe auslegen. Länger als für den Ladevorgang dürfen Sie den Parkplatz mit Ladestation in der Regel nicht blockieren, da der Zugang möglichst vielen Elektrofahrzeugen zur Verfügung stehen soll. Außerdem dürfen Sie mit einem E-Auto mit entsprechendem Kennzeichen in der Stadt die Busspur benutzen, sofern die Stadt die Spur für diese Fahrzeuge freigegeben hat.
Gilt das Tempolimit „Lärmschutz“?
Häufig finden Sie zum Beispiel in der Nähe von Wohngebieten Geschwindigkeitsbeschränkungen, die mit einem Zusatzschild "Lärmschutz" ausgestattet sind. Moderne Elektroautos gelten im Vergleich zu Verbrennungsmotoren als sehr leise. Für die Umwelt ist das durchaus angenehm. Auch wenn von Ihrem Gefährt nur wenig Lärm ausgeht, müssen Sie sich dennoch an das Tempolimit halten. Das Zusatzschild schränkt die Geschwindigkeitsbeschränkung nämlich nicht ein. Sie dürfen es nur als Hinweis verstehen, der die Akzeptanz der Beschränkung erhöhen soll. Es enthält keinen eigenen Regelungscharakter.
Stand: 04.02.2026
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