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Ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung erlaubt?

So gehts richtig

Nach der StVO dürfen Sie nur am rechten Fahrbahnrand, also in Fahrtrichtung parken. Aber es gibt Ausnahmen.

Ein Abschleppwagen hebt ein falsch geparktes Auto auf die Ladefläche.

Rechtsfrage des Tages:

Die Parkplatzsuche wird häufig zur Qual. Daher freuen sich Autofahrer über jede freie Lücke. Was aber, wenn diese auf der anderen Straßenseite liegt? Darf entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden?

Antwort:

Eigentlich dürfte es doch egal sein, wie herum ein Fahrzeug in einer Parklücke steht. Tatsächlich schreibt die Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) aber vor, dass Sie grundsätzlich nur an der rechten Fahrbahnseite parken dürfen. Und das bedeutet in Fahrrichtung. Parken Sie entgegen der Fahrtrichtung, riskieren Sie ein Knöllchen. Das schlägt immerhin mit 15 Euro zu Buche.
Abgeschleppt wird Ihr Auto hingegen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Parken dort generell erlaubt ist. Außerdem dürfen Sie niemanden mit Ihrem Fahrzeug blockieren. Versperren Sie eine Feuerwehrzufahrt, ist die Parkrichtung gleichgültig. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie Ihr Auto gegen hohe Kosten beim Abschlepper abholen.
Wie so oft kennt das Gesetz aber auch Ausnahmen vom Verbot, entgegen der Fahrtrichtung zu parken. Erlaubt ist dies nämlich, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen. Dann dürfen Sie auch auf der linken Seite parken, sofern Sie keine Schienenfahrzeuge behindern. Und auch in einer Einbahnstraße können Sie sich die Parkseite frei wählen. Da die Straße ohnehin nur in eine Richtung befahrbar ist, parken Sie ohnehin auch links nicht entgegen der Fahrtrichtung.

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