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Fahrzeughalter, Fahrer oder Eigentümer eines Autos

Wer ist wofür verantwortlich?

An einem Auto können mehrere Personen beteiligt sein. Die Unterscheidung ist oft wichtig, gerade wenn es um die Rechte und Pflichten geht.

Eine Frau mit Brille sitzt im Auto und sieht zum Beifahrerfenster.

Rechtsfrage des Tages:

Dass der Fahrer eines Autos nicht immer der Eigentümer sein muss, ist nicht überraschend. Müssen aber beispielsweise Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer identisch sein? Und welche Pflichten und Rechte hat welcher Beteiligte?

Antwort:

Wussten Sie, dass an einem einzigen Fahrzeug bis zu vier verschiedene Personen beteiligt sein können? Halter und Eigentümer müssen nämlich nicht zwangsläufig identisch sein. Zwar ist der Halter in der Regel auch Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Und letztlich kann eine ansonsten unbeteiligte Person Fahrzeugführer sein. Die Unterscheidung ist wichtig, da jedem unterschiedliche Rechte und Pflichten zukommen.

Fahrzeughalter, Fahrer und Eigentümer: Wer ist wer?

Ein Auto hat zunächst einen Halter. Das ist derjenige, auf den der Wagen zugelassen ist und der in den Fahrzeugpapieren steht. Häufig ist der Halter auch der Eigentümer des Fahrzeugs. Eigentümer ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat und an den der Händler es übergeben hat. Es gibt aber nicht selten Fälle, in denen der Halter und der Eigentümer nicht identisch sind. Beispielsweise bei Leasingfahrzeugen ist Eigentümer die Bank, während Halter der Leasingnehmer ist. Ein weiterer Beteiligter ist der Versicherungsnehmer, auf den die Kfz-Versicherung läuft. In der Regel muss das der Halter sein. Ausnahmen können bei Leasing oder Firmenwagen vorliegen oder wenn ein Fahranfänger bei seinen Eltern oder Großeltern mitversichert ist. Auch Ehegatten können sich Halter- und Versicherungsnehmerstellung aufteilen.

Welche Pflichten hat der Fahrzeughalter?

Als Halter eines Fahrzeugs sind Sie zunächst für dessen Verkehrssicherheit zuständig. Sie müssen auf die regelmäßige Hauptuntersuchung achten und dafür sorgen, dass Reifen, Bremsen, Beleuchtung und andere sicherheitsrelevante Bauteile in Schuss sind. Als Fahrzeughalter dürfen Sie Ihr Auto selbstverständlich auch anderen Personen überlassen.

Dabei dürfen Sie das Fahrzeug aber nur jemandem übergeben, der eine gültige Fahrerlaubnis hat. Wissen Sie, dass Ihr Partner seinen Führerschein abgeben musste, dürfen Sie ihm Ihr Auto nicht als fahrbaren Untersatz zur Verfügung stellen. Tun Sie dies trotzdem, macht sich nicht nur der Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Auch Sie können wegen einer Straftat verurteilt werden. Es droht sogar die Einziehung des Wagens. Ebenfalls müssen Sie darauf achtgeben, dass der Fahrer Ihres Autos verkehrstauglich ist. Ihrem sichtlich betrunkenen Freund dürfen Sie die Autoschlüssel nicht geben. Sowohl Ihr angetrunkener Freund als auch Sie würden sich strafbar machen.

Ist die Betriebserlaubnis Ihres Autos erloschen, müssen Sie eine Nutzung durch andere verhindern. Letztlich sind Sie als Fahrzeughalter derjenige, der die Kfz-Steuer zahlt und der für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sorgen muss. Ziehen Sie um, müssen Sie bei der Zulassungsstelle Ihre Adressänderung angeben. Übrigens: Auch wenn Sie in einen anderen Landkreis ziehen, dürfen Sie Ihr altes Kennzeichen behalten. Ummelden müssen Sie Ihr Fahrzeug trotzdem.

Eigentümer des Autos: Rechte und Pflichten

Kaufen Sie ein Auto, werden Sie mit der Bezahlung und der Übergabe des Fahrzeugs Eigentümer. Ihr Name ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) eingetragen. Rechtlich begründet die Eintragung im Kfz-Brief die Vermutung Ihrer Eigentümerstellung. Schwierig kann es aber beispielsweise werden, wenn Ihnen der Brief gestohlen wird. Zur Sicherheit sollten Sie daher immer den Kaufvertrag und die Rechnung sorgfältig aufbewahren. Darauf sollte auch vermerkt sein, dass Ihnen das Fahrzeug übergeben wurde.

Haben Sie für die Finanzierung des Wagens ein Darlehen abgeschlossen, sind Sie zwar Eigentümer des Fahrzeugs, bei zweckgebundenen Autofinanzierungen bleibt der Kfz-Brief aber meist bei der Bank. Diese lässt sich das Fahrzeug zur Sicherung des Darlehens sicherungsübereignen. So kann sie es beispielsweise verkaufen, wenn das Darlehen nicht mehr bedient wird.

Besondere Pflichten bezogen auf das Fahrzeug hat der Eigentümer nicht, sofern er nicht auch Halter ist. Im Falle eines Unfalls steht aber allein dem Eigentümer der Anspruch auf Schadensersatz zu. Ist das Fahrzeug finanziert, muss er für die Auszahlung oder Reparatur aber meist die Freigabe der finanzierenden Bank einholen. Hat der Wagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, geht der Schadensersatz in der Regel an die Bank, die dann den Vertrag mit dem Eigentümer schlussabrechnet. Details können je nach Finanzierungsvertrag und Bank voneinander abweichen.

Wofür ist der Fahrzeugführer verantwotlich?

Fahrzeugführer ist niemand anderes als derjenige, der den Wagen fährt. Diese Person muss weder Halter, noch Eigentümer oder Versicherungsnehmer sein. Der Versicherungsnehmer sollte aber darauf achten, dass der Fahrer entweder als Person im Versicherungsvertrag mit eingeschlossen ist oder er einen sogenannten Vielfahrertarif abgeschlossen hat.

Den Fahrzeugführer treffen die meisten Pflichten rund um das Auto. Er muss eine gültige Fahrerlaubnis haben, vor der Fahrt die Verkehrssicherheit des Wagens prüfen und den Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I) dabeihaben. Während der Fahrt muss er sich an die gesetzlichen Verkehrsregeln halten und muss die Finger von Alkohol und Drogen lassen. Verursacht er einen Schaden, haftet er für die finanziellen Folgen. Allerdings steht ihm dabei die Kfz-Versicherung zur Seite. Wurde er hingegen aufgrund einer Unachtsamkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers bei einem Unfall verletzt, kann er Schmerzensgeld und Schadensersatz für seinen Personenschaden beim Verursacher geltend machen.

Was nicht geht: Der Schadensersatz für das Fahrzeug steht ihm nicht zu. Diesen kann nur der Eigentümer verlangen.

Wer ist Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung?

Ein Kraftfahrzeug darf nur dann im Straßenverkehr genutzt werden, wenn es gültig haftpflichtversichert ist. Dies ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Haben Sie ein Auto gekauft, erhalten Sie von der Versicherung zunächst eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.). Mit dieser können Sie Ihr Fahrzeug anmelden. Im Anschluss wird der Versicherungsvertrag erstellt.

Neben der Haftpflichtversicherung können Sie für Ihr Auto zusätzlich eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit abschließen. Grundsätzlich sind Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Daher sind Halter und Versicherungsnehmer meist identisch. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge. Allerdings können Vertragsbedingungen hiervon anderslautende Regelungen treffen.

Bei Firmenfahrzeugen ist Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer häufig der Arbeitgeber. Hier kommt es auf die vertraglichen Bedingungen im Vertrag zur Überlassung und Nutzung des Firmenwagens an.

Kann ich ein Auto versichern, ohne der Halter zu sein?

Ja, das ist möglich. Nicht selten sind aber innerhalb einer Familie Halter und Versicherungsnehmer unterschiedliche Personen. So können Fahranfänger ein Fahrzeug auf sich zulassen, der Versicherungsvertrag läuft aber auf ein Elternteil oder die Großeltern. So können junge Verkehrsteilnehmer vom günstigen Schadenfreiheitsrabatt der erprobten Fahrer profitieren. Auch bei Eheleuten besteht die Möglichkeit, dass Halter und Versicherungsnehmer nicht identisch sind.

Kann der Fahrzeughalter die Schuld auf sich nehmen?

Grundsätzlich haftet in Deutschland der Fahrer für Fahrfehler, die ein Bußgeld nach sich ziehen können. Wer eine rote Ampel übersieht oder das Gaspedal zu fest tritt, muss die Geldbuße zahlen, kassiert unter Umständen Punkte in Flensburg und muss im Falle eines Fahrverbots eine Zeit lang aufs Autofahren verzichten.

Der Fahrzeughalter haftet hingegen für diese Verstöße nicht. Kommt er allerdings seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Fahrers nicht nach, kann ihm bei schwereren Verstößen ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Etwas anderes gilt bei Parksünden. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss der Halter für das Knöllchen geradestehen. Der Fahrzeughalter kann außerdem neben dem Fahrer zur Kasse gebeten werden, wenn er beispielsweise gegen die Winterreifenpflicht verstoßen hat.

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