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Zeit für den Wechsel auf Sommerreifen

Und wenns schneit?

Um Ostern ist die übliche Zeit für einen Reifenwechsel. Schlägt der Winter aber danach nochmal zu, sollten Sie Ihr Auto lieber stehen lassen.

Zeit für den Wechsel auf Sommerreifen

Rechtsfrage des Tages:

Kurz vor oder nach Ostern ist die typische Zeit, sein Auto wieder mit Sommerreifen auszustatten. Was aber, wenn es doch plötzlich nochmal schneit und friert? Müssen Sie Ihr Auto dann stehen lassen?

Antwort:

In Deutschland gilt seit einigen Jahren die Winterreifenpflicht. Das dürfte kaum jemandem entgangen sein. Dennoch herrscht bei vielen Unsicherheit über den richtigen Zeitpunkt für den Reifenwechsel. Als Faustregel haben Sie sich sicherlich auch den Zeitraum "von Oktober bis Ostern" gemerkt. Die Straßenverkehrsordnung legt aber, anders als beispielsweise in Österreich, keinen genauen Zeitraum fest. Daher müssen Sie gerade im April gut auf das Wetter achten.

Winterreifenpflicht: je nach Wetter

Das Gesetz sieht vor, dass Sie bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Winterreifen fahren müssen. Diese Regelung finden Sie in § 2 Absatz 3a Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei Schnee, Eis und Schneematsch sollten Sie also besser nicht mit Sommerreifen unterwegs sein. Dies kann bedeuten, dass Sie zwar durchaus auch im Dezember noch mit Sommerreifen fahren dürfen. Kommt es aber zu einem späten Wintereinbruch, können Winterreifen auch im April noch angesagt sein. Fahren Sie beispielsweise bei Blitzeis mit Sommerreifen, ist dies nicht nur gefährlich. Sie würden zudem ein Bußgeld riskieren. Dabei wäre es auch gleichgültig, ob Ostern schon einige Zeit her ist.

Haftung für Schäden

Werden Sie aufgrund glatter Straßen mit Sommerreifen in einen Unfall verwickelt, droht noch weiterer Ärger. Fahren Sie trotz winterlicher Straßenverhältnisse ohne Winterreifen und es kracht, können Sie unangenehme Post von Ihrer Versicherung bekommen. Diese kann Ihnen unter Umständen eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen. Und das berechtigt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zum Regress. Hat Ihre Versicherung einem Unfallgeschädigten Schadensersatz geleistet, kann sie von Ihnen bei einer Obliegenheitsverletzung einen nicht unerheblichen Teil zurückfordern. Ihre Vollkaskoversicherung kann im ärgsten Fall sogar die Leistung ganz verweigern. Allerdings kommt es auf verschiedene Faktoren an.

Regress bei grober Fahrlässigkeit

Ihnen muss die Versicherung für einen Regress grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Außerdem müsste sie den Beweis erbringen, dass der Unfall mit der richtigen Bereifung nicht passiert wäre. Wie Sie sehen, kann Ihnen das Wetter schon ein Schnippchen schlagen. Gerade wenn im Wetterbericht ausdrücklich vor glatten Straßen gewarnt wird, sollten Sie schon allein aufgrund der eigenen Sicherheit das Auto mit Sommerreifen lieber stehen lassen.

Sommerreifenpflicht?

Übrigens gibt es spiegelbildlich zur Winterreifenpflicht keine Verpflichtung, in der wärmeren Jahreszeit auf Sommerreifen zu wechseln. Theoretisch können Sie das ganze Jahr über mit Winterreifen unterwegs sein. Ratsam ist das aber nicht. Die Winterbereifung ist nämlich speziell für kalte Temperaturen ausgelegt. Wird es warm, kann sich das Fahrverhalten negativ verändern und sich der Bremsweg verlängern. Fahren Sie bei sommerlicher Hitze mit Winterreifen, steigt die Unfallgefahr deutlich an. Je nach Einzelfall kann auch hier sogar eine Teilschuld im Raum stehen oder die Versicherung ihre Leistung verweigern. 

Ganzjahresreifen als Lösung

Geht Ihnen der halbjährliche Reifenwechsel auf die Nerven, sollten Sie sich für Ganzjahres- oder Allwetterreifen entscheiden. Tragen die Reifen das Symbol einer Schneeflocke, sind sie auch für den Winter zugelassen und Sie erfüllen damit die Winterreifenpflicht. Da die Reifen aber eine Mischung aus Sommer- und Winterreifen sind, eignen sie sich ebenso für Ihre Fahrten durch den Hochsommer. Aufgrund des höheren Abriebs empfehlen sich Ganzjahresreifen besonders für Autofahrer, die nicht so viel unterwegs sind. Vielfahrer sollten derzeit lieber noch auf einen zweiten Reifensatz bauen. Und Achtung! Andere Länder, andere Sitten. Beispielsweise in Italien müssen Sie im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 14. Oktober Reifen mit der Kennzeichnung „H“ aufgezogen haben. Winterreifen dürfen Sie in dieser Zeit nur dann nutzen, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mindestens dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I festgesetzem Geschwindigkeitsindex entspricht.

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