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Echter Rabatt oder Fake?

Vorher Preis erhöht

Viele Läden locken Kunden mit satten Rabatten. Aber sind das immer Preisnachlässe? Wie muss sich ein korrekter Nachlass errechnen?

Eine Kleiderstange mit unterschiedlichen Kleidungsstücken und einem Rabattpreisschild.

Rechtsfrage des Tages:

Mit gut geplanten Rabattaktionen können Händler gezielt Kunden anlocken. Zeitliche Beschränkungen, beispielsweise die einstigen saisonalen Schlussverkäufe, brauchen sie dabei nicht mehr zu beachten. Könnte es da nicht verlockend sein, einfach einen höheren regulären Preis anzugeben, um trotz des Nachlasses gute Geschäfte zu machen?

Antwort:

Sie möchten ein richtiges Schnäppchen machen und freuen sich über satte Rabatte? Leider nutzen Händler manchmal Rabattaktionen, um richtig gute Geschäfte zu machen. Denn gelegentlich erhöhen sie kurz vor der Rabattaktion den Preis, um dann mit dem vermeintlich reduzierten Preis Gewinn zu machen. Auch wenn Sie als Verbraucher keinen rechtlichen Anspruch geltend machen können: Ein Verstoß gegen des Wettbewerbsrecht liegt doch häufig vor. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt klare Regeln aufgestellt.

Lieber redlich

Natürlich möchten Verkäufer auch an reduzierten Artikeln noch gut verdienen. Trotzdem sollten sie sich nicht verleiten lassen, kurz vor der Rabattaktion erst einmal die Preise zu erhöhen. Und schon gar nicht sollten sie dem reduzierten Preis werbewirksam einen teuren Phantasiepreis gegenüberstellen.

Abmahnung kann folgen

Auch wenn Kunden keine rechtliche Handhabe gegen ein solches Vorgehen haben, die Konkurrenz schläft nicht. Durch ein solches Vorgehen führen Händler nämlich ihre Kunden in die Irre. Und das kann eine kostspielige Abmahnung zur Folge haben. Nimmt der Verkäufer es mit dem angegebenen Referenzpreis nicht allzu genau, ist dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Als Kunde können Sie sich zum Beispiel bei Verbraucherschutzverbänden beschweren.

Warum lockt der Rabatt?

Beim Rabatt steht ein angegebener ursprünglicher Referenzpreis für die Qualität des Produktes. Der reduzierte Preis gibt dem Kunden das Gefühl, ein hochwertiges Markenprodukt zum Schnäppchenpreis zu bekommen. Um wettbewerbsrechtlich aber auf der sicheren Seite zu sein, muss der angegebene ursprüngliche Preis vor der Rabattaktion eine angemessen lange Zeit auch tatsächlich gefordert worden sein.

Die letzten 30 Tage

Welcher Zeitraum genau angemessen ist, kam lange auf den Einzelfall an. Hatte das Geschäft eine Woche vor der Rabattaktion den Preis gerade erst erhöht, reichte dies schon früher kaum für eine Rechtfertigung aus. Seit einiger Zeit sind Händler verpflichtet, bei jedem Preisnachlass den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage anzugeben. Der EuGH ging nun mit einer Vorabentscheidung noch weiter. 

EuGH entscheidet

Der EuGH ist nun in einer Entscheidung noch einen Schritt weitergegangen. Es reicht nun nicht mehr aus, den günstigsten Preis der 30 Tage zu nennen. Vielmehr muss sich nun auch der Rabatt auf den günstigsten Preis beziehen (EuGH, Urteil vom 26.09.2024, Aktenzeichen: C-330/23). Händler dürfen also nicht mehr den günstigsten Preis der letzten 30 Tage lediglich im Kleingedruckten nennen und als Referenz für den Rabatt den letzten Preis angeben. Ein Rabatt muss sich stets auf den günstigsten Preis in der angegebenen Zeitspanne beziehen.

Rabatt auf was?

Der Kunde muss dabei auch erkennen können, wie sich der Referenzpreis gebildet hat. Wurde die Ware zu diesem Preis ursprünglich verkauft? Oder ist er die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers? Gewährt der Händler beispielsweise einen Rabatt auf den "Katalogpreis", kann dies irreführend sein. Wichtig ist also wie so oft im Wettbewerbsrecht, dass die Werbung transparent und für den Kunden selbsterklärend ist.

Stand: 01.01.2025

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