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Geregelter Drohnenflug

Verhalten im Flugverkehr

Immer mehr Drohnen schwirren durch die Luft. Wer sie wo fliegen lassen darf, regelt eine EU-Verordnung. Und auch 2024 gibt es Neuerungen.

Zwei Männer starten eine Drohne in einem Weinberg.

Rechtsfrage des Tages:

Ob als Hobby oder für die berufliche Tätigkeit – Drohnen erfreuen sich nach wie vor erheblicher Beliebtheit. Seit einiger Zeit gelten gesetzliche Regelungen für den Flugverkehr mit Drohnen. Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Drohne kaufen und steigen lassen wollen?

Antwort:

Bereits die ersten frei verkäuflichen Drohnen fanden viele Liebhaber. Zwischenzeitlich hat sich die Technik weiter verfeinert und die Einsatzmöglichkeiten haben sich vervielfacht. Ab 2021 gelten in allen Ländern der EU einheitliche Grundregeln, basierend auf der EU-Drohnenverordnung (2019/947 und 2020/746). Ob und wie Sie als Privatperson oder Unternehmer eine Drohne nutzen dürfen, hängt von deren Einstufung in eine der Geräteklassen und Kategorien ab. Außerdem dürfen seit Anfang des Jahres nur noch bestimmte zertifizierte Drohnen verkauft werden.

Einheitliche Regelungen

Nachdem bereits im Jahre 2017 Regelungen zum Umgang und Flug von Drohnen in Kraft getreten sind, wurden mit der EU-Drohnenverordnung die Gesetze 2021 vereinheitlicht. Trotzdem können in den unterschiedlichen Ländern weitere Einzelheiten abweichend voneinander ergänzt werden. Die Verordnung galt zunächst innerhalb der EU. Seit 2023 gilt sie ebenfalls in der Schweiz und künftig voraussichtlich auch in Island und Norwegen. In Deutschland hat sich im Wesentlichen geändert, dass die maximale Flughöhe von 100 auf 120 Meter angehoben und die Gewichtsgrenzen angepasst wurden. Zudem müssen sich Drohnenpiloten registrieren und es wird eine eID vergeben. Außerdem wurden zwei unterschiedliche Drohnenführerscheine eingeführt. Die Drohnenverordnung gliedert sich dabei in die Einteilung von Drohnen in Geräteklassen und in Anwendungsszenarien.

Geräteklassen

Drohnen gibt es in den unterschiedlichsten Ausführungen. Abhängig von Gewicht und Fluggeschwindigkeit teilt die Verordnung die Fluggeräte in Klassen ein. Außerdem müssen manche Drohnen über eine Geo-Sensibilisierung und eine Fernidentifizierung verfügen. Mit der Geo-Sensibilisierung erkennt die Technik die Verletzung von Luftraumgrenzen und sendet ein Warnsignal an den Piloten. Die Fernidentifikation ermöglicht eine Identifizierung der Drohne, unter anderem anhand der Seriennummer, Position und Flughöhe. Außerdem werden Daten über den Startpunkt und den Standpunkt des Piloten gesendet. Personenbezogene Daten werden hingegen nicht übermittelt.

Leichtgewicht und schwere Brocken

Folgende Unterteilung nimmt die Verordnung vor:

  • Klasse C0: Drohnen mit einem Gewicht von unter 250 Gramm. Die zulässige Flughöhe beträgt 120 Meter, die maximal zulässige Geschwindigkeit 19 Meter pro Sekunde. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung sind nicht vorgeschrieben.
  • Klasse C1: Drohnen mit einem Gewicht bis 900 Gramm. Die zulässige Flughöhe und Geschwindigkeit entsprechen der Klasse C0, allerdings müssen Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung zur Ausstattung gehören.
  • Klasse C2: Drohnen ab 900 Gramm, aber mit weniger als 4 Kilogramm. Die maximale Flughöhe beträgt 120 Meter oder sie verfügt über ein einstellbares Höhenlimit. Ein Tempolimit gibt es nicht. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung sind Pflicht.
  • Klasse C3: Drohnen bis 25 Kilogramm Gewicht. Die maximale Flughöhe beträgt 120 Meter oder es muss ein einstellbares Höhenlimit vorhanden sein. Es gilt keine Höchstgeschwindigkeit, aber wiederum die Pflicht der Geo-Sensibilisierung und der Fernidentifizierung.

Die Klassifizierung gilt für neue Drohnen. Hersteller müssen sie entsprechend einordnen. Ohne entsprechende Kennzeichnung dürfen neue Drohnen ab 1. Januar 2024 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Ältere Modelle, die bereits im Umlauf sind, müssen nicht eingruppiert werden. Sie dürfen weiter genutzt werden. Schwerere Drohnen über 250 Gramm müssen aber mindestens 150 Meter Distanz zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten halten.

Kategorien von offen bis zulassungspflichtig

Neben der Einordnung der Drohnen legt die Verordnung drei Kategorien fest: open (offen), specific (speziell) und certified (zulassungspflichtig). Möchten Sie sich eine Drohne anschaffen und als Hobby nutzen, dürften Sie in die Kategorie „open (offen)“ eingruppiert werden. Für diese Gruppe gilt ein Mindestalter von 16 Jahren und erlaubt sind nur Flüge in Sichtweite des Piloten. Natürlich müssen Sie die Privatsphäre anderer und deren Recht am eigenen Bild respektieren und dürfen nicht in Flugverbotszonen, zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen, unterwegs sein. Außerdem brauchen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihre Drohne. Zusätzlich gibt es noch drei Unterkategorien, die sich an den Geräteklassen orientieren. Für die unterschiedlichen Klassen gelten weitere besondere Verhaltensregeln wie beispielsweise die Anflugnähe an Menschen. Drohnen in dieser Kategorie dürfen Sie erlaubnisfrei fliegen.

Registrierung Pflicht

Wer eine Drohne über 250 Gramm sein Eigen nennt, muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Das Gleiche gilt für Drohnen, selbst wenn sie leichter sind, wenn sie über eine Kamera verfügen. Nicht erforderlich ist eine Anmeldung, wenn es sich um ein reines Spielzeug handelt. Eine Anmeldung ist online möglich. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese müssen Sie gut sichtbar an Ihrer Drohne anbringen. Wollen Sie eine Drohne der Klasse C1 steigen lassen, brauchen Sie außerdem einen Kompetenznachweis. In den Unterkategorien A1 und A3 reicht ein theoretischer Online-Test beim Luftfahrt-Bundesamt. Gehört Ihre Drohne in die Kategorie A2, müssen Sie ein praktisches Selbststudium und eine bestandene Theorieprüfung bei einer Einrichtung nachweisen, die vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen wurde. Informationen finden Sie beim Luftfahrt-Bundesamt, wo Sie sich auch registrieren lassen können.

 

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