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Wonach suchen Sie?

Kassenbon immer mitnehmen?

Zettel über Zettel

Meistens bekommen Sie bei Ihrem Einkauf einen Kassenzettel ausgehändigt. Müssen Sie ihn aufheben oder kann er direkt in den Mülleimer?

Eine Frau liest einen Kassenbon.

Rechtsfrage des Tages:

Bereits seit Anfang 2020 gilt für Verkäufer die Belegpflicht. Seitdem muss der Händler immer einen Kassenbon aushändigen. Müssen Sie den Bon als Kunde auch annehmen? Und kann es sinnvoll sein, ihn aufzuheben?

Antwort:

Nicht selten bekommen Sie nach Ihrem Einkauf einen langen Kassenzettel, der manchmal neben den eigentlich notwendigen Angaben auch gerne mal Werbung oder Aktionshinweise enthält. Seit Anfang 2020 sind Verkäufer verpflichtet, diesen Bon an den Kunden herauszugeben. Mittlerweile können Sie sich den Beleg auch elektronisch übermitteln lassen. Auch das ist zulässig. Als Kunde sind Sie aber weder bei der einen noch bei der anderen Variante verpflichtet, den Kassenbon entgegenzunehmen.

Bon muss erstellt werden

Der 01. Januar 2020 war der Stichtag der Belegausgabepflicht. Grundlage ist das Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Elektronische Kassen müssen fälschungssicher umgerüstet sein und jede Aktivität aufzeichnen. Außerdem müssen die Kassen automatisch einen Beleg erstellen, den der Verkäufer dem Kunden zur Verfügung stellen muss. Das gilt vom Kauf eines Brötchens beim Bäcker bis hin zum Erwerb eines teuren Fernsehers im Elektronikmarkt.

Papierlos erlaubt

Die Verordnung lässt neben der Belegpflicht in Papierform auch eine elektronische Übermittlung zu. Unternehmen haben also die Möglichkeit, Belege elektronisch in einem standardisierten Dateiformat zur Verfügung zu stellen. Wichtig ist, dass der Kunde vorab seine Zustimmung erteilt und der Beleg auch wirklich übermittelt wird. Es reicht nicht aus, diesen auf dem Kassendisplay sichtbar zu machen. Immer mehr Händler und Dienstleister gehen zu dieser Variante der elektronischen Belegübermittlung über. So sparen sie Kosten und schonen gleichzeitig die Umwelt. Kunden haben den Vorteil, statt der Zettelwirtschaft im Portemonnaie die Belege digital sichern zu können.

Manchmal gehts auch ohne

In Einzelfällen kann von der Belegpflicht allerdings auch abgesehen werden. Voraussetzung ist eine sachliche oder persönliche Härte beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen. Einzelhändler können in diesen Fällen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Haben Händler keine Möglichkeit, eine elektronische Kasse zu führen und nutzen eine sogenannte offene Kasse, müssen sie ebenfalls keine Belege ausstellen.

Gut zu wissen ...

Das gilt beispielsweise für Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt oder Verkaufsschränke bei Bauernhöfen für Kartoffeln, Obst und Gemüse.

Was steht auf dem Bon?

Haben Sie sich einen Bon schon einmal genauer angesehen? Sie werden darauf viele unterschiedliche Informationen finden. Der notwendige Inhalt eines Beleges ist nämlich ebenso wie die Ausgabepflicht in der Verordnung geregelt. Neben Name und Anschrift des Unternehmens müssen die Kassen auch Datum und die Zeiten des Vorgangsbeginns und -endes aufzeichnen. Außerdem müssen die Art der Leistung, das Entgelt und die enthaltene Steuer aufgeführt werden. Auch die Seriennummer der elektronischen Kasse oder des Sicherheitsmoduls muss erkennbar sein.

Strenger Blick

Was passiert, wenn ein Verkäufer gegen die Pflicht zur Belegausgabe verstößt? Ein Bußgeld muss er nicht befürchten. Allerdings kann der Verstoß als Indiz für Missachtung der Aufzeichnungspflicht gewertet werden. So sollen Kassenprüfer durchaus Testkäufe durchführen und ohne Bon deutlich genauer hinschauen. Wer immer wieder gegen die Belegpflicht verstößt, wird mit häufigeren Betriebsprüfungen rechnen müssen. Ergeben sich dabei Unklarheiten, schätzt das Finanzamt den Umsatz. Und das ist meist mit einer empfindlichen Steuernachzahlung verbunden.

Bon mitnehmen Pflicht?

Keine Sorge. Sie als Kunde sind nicht verpflichtet, den Kassenzettel mitzunehmen. Statt Ihr Portemonnaie zu überfüllen, dürfen Sie den Bon einfach liegen lassen. Dem Umweltschutz dient die neue Regelung daher nicht gerade.

Wussten Sie, dass ...

… es nicht ausreicht, dem Kunden den Bon anzubieten? Vielmehr muss er ausgedruckt und übergeben oder elektronisch übermittelt werden. Lässt der Kunde den Kassenzettel dann aber liegen, darf der Händler diesen getrost entsorgen.

Als Kunde sind Sie übrigens nicht verpflichtet, mögliche Verstöße gegen die Belegpflicht zu melden.

Trotzdem sinnvoll

Nicht immer ist es klug, den Kassenzettel liegen zu lassen. Löst sich bei Ihrem neuen Pullover eine Naht oder ist Ihr neues Elektronikgerät defekt, erleichtert der Bon die Reklamation. Rechtlich ist er zwar keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Sie müssen aber nachweisen, dass Sie den mangelhaften Artikel genau in diesem Laden gekauft haben. Da hilft der Bon schon weiter.

Im Urlaub

In unseren europäischen Nachbarländern sind die Regelungen teils deutlich strenger. Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung besteht unter anderem in Österreich bereits die Pflicht für Verkäufer, einen Kassenbon an den Kunden auszugeben. Dieser wiederum ist zur Mitwirkung verdonnert. Er muss nämlich den Beleg annehmen und auf Verlangen den Finanzbehörden vorzeigen können. In Italien ist ebenfalls der elektronische Beleg Pflicht. Dadurch sollen nicht nur Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung geahndet, sondern auch ein Anreiz zum Verzicht auf Bargeld geschaffen werden. Eine solche Regelung gibt es in Deutschland bisher nicht. Frankreich hat hingegen vor einiger Zeit aus Umweltschutzgründen die Belegpflicht abgeschafft. Und auch in Deutschland wird über eine Abschaffung der Belegpflicht diskutiert.

Stand: 01.07.2025

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