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Berufliche Eingliederung

Langsam neu einsteigen

Wer wegen Krankheit eine längere Pause vom Arbeitsleben machen musste, sollte es langsam angehen. Dabei hilft das BEM.

Junger und älterer Mann blicken auf einen Laptop.

Berufliche Eingliederung

Das berufliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient dazu, Arbeitnehmer nach längerer Krankheit, verbunden mit Arbeitsunfähigkeit, dauerhaft zurück in Lohn und Brot zu bringen. Zugleich soll es künftiger Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Wie ist der Verfahrensgang? Das erfahren Sie hier.

Zweck des beruflichen Eingliederungsmanagements

Das berufliche Eingliederungsmanagement soll unter anderem dabei helfen,

  • arbeitgeberseitigen krankheitsbedingten Kündigungen vorzubeugen,
  • das Entstehen von Rentenneurosen zu vermeiden und
  • berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht länger als nötig brachliegen zu lassen.

Teilnehmerkreis

Jeder gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, ob in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt, kann grundsätzlich an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie seit mindestens 6 Wochen am Stück arbeitsunfähig krankgeschrieben sind. Oder dass Sie innerhalb der letzten 12 Monate wegen derselben Erkrankung insgesamt mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig waren.

Gut zu wissen

Die Zeiten einer medizinischen Rehabilitation werden auf den 6-Wochen-Zeitraum angerechnet.

Maßnahmen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung:

  • Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
  • Verbesserung der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes
  • Verringerung der Arbeitszeit
  • Stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell

Umsetzung

Sind Sie den Belastungen an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter gewachsen, kommt eine Umsetzung auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz in Betracht. Vorausgesetzt, die betriebliche Organisation lässt das zu.

Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Sind Sie aufgrund einer Erkrankung bis auf Weiteres eingeschränkt, kann eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes dazu beitragen, Ihre Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Beispiel: Ein Metallarbeiter erlitt einen Schlaganfall. Ein Bein blieb danach gelähmt. Das Bedienen von Maschinen fiel dem Mitarbeiter aufgrund der durch die Lähmung eingeschränkten Standfestigkeit schwer. Die Standfestigkeit konnte verbessert werden, indem rund um den Arbeitsplatz des Betroffenen Gummimatten ausgelegt wurden.

Verringerung der Arbeitszeit

Möglicherweise sind Sie krankheitsbedingt einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr gewachsen. Das heißt aber nicht, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht stundenreduziert zur Verfügung stehen könnten. Warum also nicht an eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit denken? Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.

Stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell

Teilnehmerkreis

Eine stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell kommt für Sie als gesetzlich Krankenversicherten in Betracht, wenn:

  • Sie aufgrund schwerer Erkrankungen zeitweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden mussten,
  • Ihre volle Belastbarkeit nach einem längeren Zeitraum aber aus ärztlicher Sicht wiederhergestellt werden kann.

Gut zu wissen

Der Zeitraum einer betrieblichen Eingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell wird auf den 78-wöchigen Krankengeldbezug angerechnet. Das bedeutet, dass Sie auch während der Dauer der beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme Kranken- oder Verletztengeld beziehen und weiterhin renten- und unfallversichert sind.

Verfahren
  • Anregung durch Sie als gesetzlich Versicherten, behandelnde Ärzte, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Personalabteilung, Betriebsrat, Krankenkasse usw.
  • Die stufenweise Wiedereingliederung wird aus medizinischer Sicht für sinnvoll befunden
  • Ausarbeitung eines Wiedereingliederungsplans

Gut zu wissen

Der Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme an einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme anbieten. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist für Sie aber freiwillig. Zwar hat eine Ablehnung keine arbeitsrechtlichen Folgen. Trotzdem gibt es aus Arbeitnehmersicht gute Gründe, über ein solches Angebot ernsthaft nachzudenken: Es schützt Sie zwar nicht vor einer krankheitsbedingten Kündigung, kann diese aber erschweren.

Anregung

Die Anregung zur Durchführung einer betrieblichen Wiedereingliederung muss nicht vom Arbeitgeber kommen. Auch Sie können sich mit einem solchen Ansinnen an Ihren Vorgesetzten wenden.

Bitte unbedingt beachten

Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Teilnahme an einer beruflichen Wiedereingliederung ist nicht zu verwechseln mit einem Krankenrückkehrgespräch. Die Teilnahme an einem solchen Gespräch ist Pflicht.

Medizinische Vertretbarkeit

Auch wenn Sie noch arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, muss Ihr behandelnder Arzt es für medizinisch vertretbar halten, dass Sie zumindest für wenige Stunden in der Woche an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Ausarbeitung eines Wiedereingliederungsplans

Sie müssen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber und in Abstimmung mit Ärzten und der Krankenkasse einen Wiedereingliederungsplan erarbeiten. Dieser Plan sollte Folgendes enthalten:

  • Beginn und Ende der Maßnahme. Normalerweise dauert eine solche Maßnahme zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. In Ausnahmefällen kann sie auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden.
  • Art und Dauer der jeweiligen Stufe. Auch Anfahrtswege zur Arbeitsstätte sind dabei zu berücksichtigen.

Gut zu wissen

Bei der Planung ist darauf zu achten, dass Anfahrtsweg und Tagesarbeitszeit in einem vernünftigen Verhältnis stehen: Es ergibt keinen Sinn, eine 2-stündige tägliche Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn Sie für Hin- und Rückweg jeweils 1 1/2 Stunden aufwenden müssten.

  • Ggf. Ausklammerung bestimmter Tätigkeiten und Belastungen
  • Einräumung eines Rücktrittsrechts auch vor dem eigentlichen Ende der Maßnahme unter zu bestimmenden Voraussetzungen
  • Ruhen entgegenstehender Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag während der Dauer des Wiedereingliederungsplans
  • Vereinbarung, dass Arbeitgeber oder Krankenkasse Fahrtkosten zur Betriebsstätte übernehmen
  • Höhe eines eventuellen Arbeitsentgelts

Gut zu wissen

Sollte ein Arbeitsentgelt bezahlt werden, wird es auf das Verletzten- oder Krankengeld angerechnet.

  • Vereinbarung von regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung des gesundheitlichen Status quo. Empfohlen werden Untersuchungen in einem Abstand von 10 Tagen.

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