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Pflegezeit für Angehörige

Auszeit vom Job

Gerade für Berufstätige wird ein Pflegefall in der Familie zur Herausforderung. Daher gibt es die Möglichkeit, sich freistellen zu lassen.

Eine Seniorin sitzt im Rollstuhl.

Rechtsfrage des Tages:

Ein naher Angehöriger wird plötzlich pflegebedürftig. Da gibt es viel zu regeln. Für Berufstätige besteht die Möglichkeit, sich eine gewisse Zeit vom Job freistellen zu lassen. Welche Voraussetzungen gelten?

Antwort:

Möchten Sie sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, lassen sich Arbeit und Pflege häufig kaum miteinander vereinbaren. Daher sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung vor. Für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten können Sie zum Beispiel Pflegezeit beantragen. Dabei sind Sie vor Kündigung geschützt und finanzielle Unterstützung ist auch möglich.

Nur für Familie

Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie nur, wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. In kleineren Betrieben müssen Sie versuchen, eine eigenständige Regelung mit Ihrem Arbeitgeber zu treffen. Außerdem ist eine Pflegezeit nur für nahe Angehörige wie Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder sowie Eltern und Schwiegereltern möglich. Aber auch für die Pflege des Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist dieser Antrag möglich.

Länger oder kürzer

Neben der Pflegezeit gibt es noch weitere Möglichkeiten, um Angehörige zu Hause zu pflegen. Angefangen von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen, der Betreuung Angehöriger auf ihrem letzten Weg beispielsweise in einem Hospiz für bis zu drei Monate oder auch der Teilzeitbeschäftigung wegen Pflege für bis zu 24 Monate (sogenannte Familienpflegezeit). Der Gesetzgeber hat somit einige Alternativen vorgesehen, um die häusliche Pflege von Angehörigen zu fördern und zu unterstützen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Familienpflegezeit

Bis zu 24 Monate können Sie sich teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie einen nahen Angehörigen in Ihrer häuslichen Umgebung pflegen möchten. Ihre Arbeitszeit muss dann aber noch mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Arbeiten in Ihrem Betrieb 25 oder weniger Mitarbeiter, haben Sie leider keinen Anspruch auf Bewilligung der Familienpflegezeit. Auszubildende werden in dieser Berechnung nicht mitgezählt. Versuchen Sie dann, mit Ihrem Arbeitgeber eine gemeinsame Lösung zu finden.

Rechtzeitig ankündigen

Möchten Sie sich eine bestimmte Zeit um einen Angehörigen kümmern, können Sie für die Pflege bis zu 6 Monate ganz oder teilweise Ihrer Arbeit fernbleiben. Nach dem Ende der Pflegezeit haben Sie Anspruch darauf, wieder wie vorher beschäftigt zu werden. Wollen Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher ankündigen. Planen Sie eine Familienpflegezeit, liegt die Ankündigungsfrist bei spätestens 8 Wochen vor Beginn. Wollen Sie von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit übergehen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vorher informieren.

Teilweise Auszeit

Wollen Sie auf Teilzeit reduzieren, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Angaben zur gewünschten Verteilung Ihrer Arbeitszeit machen. Mit ihm treffen Sie dann eine schriftliche Vereinbarung, wie viele Stunden Sie arbeiten und wann Sie Ihre Arbeitszeit absolvieren wollen. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Dies gilt natürlich nur für Betriebe mit der jeweiligen Mindestanzahl an Mitarbeitern. Arbeiten Sie in einem Kleinbetrieb, muss Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Freistellung für Pflegezeit oder Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen beantworten und bei einer Ablehnung diese begründen. Stimmt er zu und Sie vereinbaren eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz, haben Sie dieselben Rechte wie Beschäftigte in einem großen Betrieb.

Pflegegrad bescheinigen

Sofern bei Ihrem Angehörigen noch kein Pflegegrad anerkannt wurde, müssen Sie sich umgehend an die Pflegekasse wenden. Haben Sie Ihrem Arbeitgeber die Pflegezeit bereits angekündigt, muss der Medizinische Dienst spätestens zwei Wochen nach Antragstellung bei der Pflegekasse die zu pflegende Person begutachten. Um Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss diese mindestens einen Pflegegrad 1 anerkannt bekommen haben. Dies müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen.

Absicherung für Pflegende

Besteht eine Familienversicherung, bleibt in der Regel auch die Kranken- und Pflegeversicherung für die pflegende Person weiter bestehen. Ohne Familienversicherung müssen Sie sich freiwillig weiterversichern. Dann zahlen Sie in der Regel den Mindestbeitrag. Bei der Pflegekasse können Sie bis zur Höhe des Mindestbeitrags die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Privat Versicherte bleiben auch während der Pflegezeit weiter versichert. Eine Übernahme der (anteiligen) Beiträge ist ebenso wie bei gesetzlich Versicherten möglich. Arbeitsrechtlich genießen Sie für die Zeit der Freistellung einen Kündigungsschutz. Dieser gilt schon ab 12 Wochen vor dem angekündigten Termin. Eine Kündigung wäre dann nur in Ausnahmefällen möglich.

Rentenversicherung

Pflegen Sie Ihren Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche, sind Sie außerdem rentenversichert. Auch die Arbeitslosenversicherung bleibt unter diesen Voraussetzungen weiter bestehen. Die Beiträge übernimmt bei vollständiger Freistellung die Pflegekasse. Arbeiten Sie Teilzeit, zahlt Ihr Arbeitgeber weiter die Ihrer Arbeitszeit entsprechenden Beiträge. Bei entsprechendem Pflegegrad und zeitlichem Aufwand für die Pflege stehen Sie zudem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zinsloses Darlehen

Lohnausfälle während der Familienpflegezeit können Sie durch staatliche Darlehen abmildern. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vergibt zinslose Darlehen, die monatlich ausgezahlt werden. Nach dem Ende der Familienpflegezeit müssen Sie das Darlehen wiederum in Raten zurückzahlen. In Härtefällen kann die Fälligkeit der Rückzahlung verschoben oder sogar ganz oder teilweise erlassen werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

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