
Rechtsfrage des Tages:
Gerade in der Stadt ist es für Hunde nicht immer leicht, eine geeignete Stelle für das große Geschäft zu finden. Ärgerlich sind dann Hundehaufen, die als Tretminen Fußwege und Vorgärten verunzieren. Was können Sie als Grundstücksbesitzer unternehmen und wann droht ein Bußgeld?
Antwort:
Die meisten Hundebesitzer haben sich mittlerweile daran gewöhnt, nur noch mit kleinen Plastikbeuteln bewaffnet Gassi zu gehen. Erledigt der Hund sein Geschäft, sammeln ordentliche Herrchen es auf und entsorgen die Beutel in der Tonne. Lassen sie aber den Haufen einfach liegen, droht ein Bußgeld. Und auch ein Gemeinschaftsgarten darf nicht zur Hundetoilette mutieren.
Im Gemeinschaftsgarten
Viele Wohnhäuser in der Stadt verfügen über einen Garten, der von allen Mietern gemeinsam genutzt werden darf. Missbraucht ein Mitmieter die Rasenflächen aber als Hundeklo, ist es mit der Freude schnell vorbei. Der Kot zieht Insekten und auch andere Hunde an. Außerdem ist er unter Umständen sogar aufgrund von Viren oder Würmern gesundheitsschädlich. Kennen Sie den Verantwortlichen, sollten Sie diesen zunächst ansprechen. Ist er aber uneinsichtig, sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Dieser kann den Hundehalter abmahnen und im Wiederholungsfall sogar die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.
Kot im Nachbargarten
Lässt Ihr Nachbar seinen Hund, statt Gassi zu gehen einfach in den Garten, können Sie zunächst nichts unternehmen. Einen Anspruch auf Unterlassung haben Sie nur, wenn die Nutzung Ihres Grundstücks durch den Hundekot hinterm Zaun unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie können aber eine Anzeige beim Ordnungsamt erstatten. Insbesondere bei intensiver Geruchsbelästigung oder starkem Insektenbefall wird die Behörde einschreiten.
Tretminen auf dem Fußweg
Ein Gesetz auf Bundesebene zum Thema Hundekot existiert nicht. Allerdings haben die Bundesländer und meist auch jede Gemeinde eine eigene Regelung. Insgesamt ist die Verschmutzung durch Hundekot sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich praktisch bundesweit verboten. Wer die Hinterlassenschaft seines Hundes einfach liegenlässt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Je nach Bundesland fallen diese Geldbußen recht unterschiedlich aus. Sie beginnen beispielsweise mit 10 bis 20 Euro in Brandenburg, können aber auch bis zu 150 Euro wie in Bayern betragen. Werden nachlässige Herrchen mehrfach erwischt, wird es teurer.
Liegenlassen als Straftat
Entfernt ein Hundebesitzer den Kot seines Hundes also nicht, handelt er ordnungswidrig. Im Extremfall kann er sich sogar strafbar machen. Teilweise sehen die Gerichte es als fahrlässige Gefährdung an, wenn Hundehalter ihre Tiere auf Kinderspielplätze koten lassen und die Haufen nicht entfernen. Dann droht eine Geldstrafe, die deutlich teurer werden kann als ein Bußgeld.
Hunde fernhalten
Im Internet finden Sie viele praktische Tipps, wie Sie Vierbeiner von Ihrem Grundstück fernhalten können. Hat nämlich erstmal ein Hund Ihren Vorgarten als Toilette erkoren, lockt er damit Artgenossen an. Diese wollen dann auch ihre Markierung loswerden und urinieren zumindest auf Ihr Grün. Bei allen Tipps zur Abwehr bedenken Sie aber: Schuld hat nicht der Hund, sondern das Herrchen, das den Haufen nicht entsorgt. Ergreifen Sie keine Maßnahmen, die Hunde oder Katzen verletzen können. Pfeffer und Zitronensäure mögen zwar Vierbeiner wirksam abwehren. Diese Mittel verursachen bei den Tieren aber schmerzhafte Reizungen. Andere chemische Stoffe können zu Vergiftungen führen. Nehmen Sie die Vergiftung eines Tieres bewusst in Kauf, machen Sie sich sogar strafbar.