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Darf ich Gespräche aufnehmen?

Aufnahme läuft!

Für Tonaufnahmen braucht heute niemand mehr sperrige Geräte. Manch einen verlockt das zu heimlichen Mitschnitten.

Junge Frau schaut fröhlich lächelnd auf ihr Smartphone.

Rechtsfrage des Tages:

Ein Gespräch aufzuzeichnen ist heutzutage kinderleicht. Ob einfach mit der Videofunktion des Smartphones oder mit einer App – nahezu alles lässt sich problemlos aufnehmen. Aber dürfen Sie das überhaupt?

Antwort:

Ein Klick – und schon haben Sie den Inhalt eines Gesprächs konserviert. Aber Achtung: So leicht diese Funktionen zu bedienen sind, so wenig sollten Sie diese nutzen. Normalerweise ist das Mitschneiden von Gesprächen nämlich verboten. Sie können sich sogar strafbar machen. Denn wenn Sie ein Gespräch mitschneiden, verletzen Sie meist das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihres Gesprächspartners und verstoßen gegen die Vertraulichkeit des Wortes.

Mit welchen Strafen muss ich rechnen?

Mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren müssen Sie rechnen, wenn Sie das nicht öffentlich gesprochene Wort auf einen Tonträger aufzeichnen. Gleiches gilt, wenn Sie eine solche Aufnahme benutzen oder Dritten zugänglich machen. Ausnahme: Alle Beteiligten des Gesprächs haben der Aufzeichnung vorher zugestimmt.

Übrigens: Neben einer Strafe müssen Sie auch mit der Einziehung des verwendeten Geräts rechnen.

Vor Gericht können heimliche Gesprächsmitschnitte als Beweis ohnehin nicht verwendet werden – von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Arbeitsrechtlich kann die Aufzeichnung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Dies musste z. B. ein Arbeitnehmer erfahren, der ohne das Wissen seines Vorgesetzten ein Personalgespräch mitgeschnitten hatte (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23.8.2017, Aktenzeichen: 6 Sa 132/17).

Was hingegen nicht verboten ist: ein Gespräch mündlich aus der Erinnerung wiederzugeben, sofern es keine Geheimhaltungsvereinbarung gibt.

 

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